Urteilsverfassungsbeschwerde – und die Vorlage des angefochtenen Urteils

Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG insbesondere die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis die Berechtigung der geltend gemachten Rügen sich nicht beurteilen lässt, zumindest aber deren Wiedergabe ihrem wesentlichen Inhalt nach erforderlich.

Urteilsverfassungsbeschwerde – und die Vorlage des angefochtenen Urteils

Nur so wird das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen1.

Im vorliegenden Fall nimmt das Oberlandesgericht in den angegriffenen Entscheidungen inhaltlich Bezug auf eine ergänzende Stellungnahme der psychologischen Sachverständigen sowie auf deren Ausführungen in einem Termin und auf eine vorangegangene Beschwerdeentscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung. Diese Unterlagen legen die Beschwerdeführer nicht mit der Verfassungsbeschwerde vor und geben sie auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach wieder, obwohl sich das Oberlandesgericht für das Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls maßgeblich auf die Erkenntnisse der Sachverständigen stützt. Angesichts dessen ist eine inhaltliche Überprüfung der Begründungen der angegriffenen Entscheidungen nicht vollständig möglich. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügte bereits aus diesem Grund nicht den Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

Darüber muss sich die Verfassungsbeschwerde in hinreichender Weise mit den Begründungen der angegriffenen Entscheidungen und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den geltend gemachten Grundrechtsverletzungen auseinander setzen2.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 1 BvR 2662/19

  1. vgl. BVerfGE 93, 266, 288; 129, 269, 278[]
  2. vgl. BVerfGE 130, 1, 21[]

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