Verbreitung eines iranischen Fernsehsenders über deutsche Satelliten-Bodenstation?

Ein ausländischer Sender, der eine deutsche Satelliten-Bodenstation nutzt, unterliegt wegen der Nutzung der Satelliten-Aufwärtsstrecke von deutschem Boden aus deutscher Rechtshoheit. Solange er weder über eine inländische Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk noch über eine ausländische, nach Europarecht anzuerkennende Genehmigung verfügt, darf er die Satelliten-Bodenstation nicht zur Verbreitung seines Programms nutzen.

Verbreitung eines iranischen Fernsehsenders über deutsche Satelliten-Bodenstation?

Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Untersagung durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) gegen den iranischen Fernsehsender „Press TV“ für rechtens erklärt, in der dem Sender bis auf Weiteres die Nutzung einer deutschen Satelliten-Bodenstation untersagt worden ist. Die britische Medienaufsicht Ofcom hatte die von ihr erteilte Sendegenehmigung für die in London ansässige Tochtergesellschaft des Senders im Januar 2012 widerrufen. In der Folgezeit wurde das Programm über Satellit unter Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Betreibers einer Satelliten-Bodenstation mit Sitz in Bayern weiter gesendet. Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) untersagte dies mit sofortiger Wirkung. Das Verwaltungsgericht München hatte einem Antrag des Senders im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben, sein Programm vorerst weiter über die in Bayern gelegene Satelliten-Bodenstation verbreiten zu dürfen.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei die Untersagung nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der Sender unterliege wegen der Nutzung der Satelliten-Aufwärtsstrecke von deutschem Boden aus deutscher Rechtshoheit. Solange er weder über eine inländische Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk noch über eine ausländische, nach Europarecht anzuerkennende Genehmigung verfüge, dürfe er die Satelliten-Bodenstation nicht zur Verbreitung seines Programms nutzen. Der Rundfunkstaatsvertrag sehe zwar ein erleichtertes Anzeigeverfahren für die Weiterverbreitung vor. Dieses sei aber bei außereuropäischen Sendern auf die Weiterverbreitung über sog. Plattformbetreiber beschränkt, die strengeren rundfunkrechtlichen Regularien unterlägen als Anbieter von lediglich technischen Dienstleistungen. Der Betreiber der Satelliten-Bodenstation erbringe gegenüber dem Sender lediglich technische Dienstleistungen, weshalb ein erleichtertes Anzeigeverfahren hier nicht in Betracht komme, sondern vielmehr ein rundfunkrechtliches Zulassungsverfahren durchzuführen sei.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2012 – 7 CS 12.1423