Die Studentenparlamentswahl an Universität Duisburg – Essen kann trotz eines gravierenden Verfahrensfehlers stattfinden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat einen Antrag, die Durchführung der vom 21. bis 25. November stattfindenden Wahlen zum Studentenparlament an der Universität Duisburg Essen durch einstweilige Anordnung zu untersagen, durch Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts spricht nach dem gegenwärtigen Sachstand zwar ganz Überwiegendes dafür, dass das Wahlverfahren an einem schwerwiegenden, ergebnisrelevanten und wohl auch nicht zu heilenden Verfahrensfehler leide, da die Handhabung der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss fehlerhaft gewesen sei. Der Wahlausschuss hatte die am 1. November – einem gesetzlichen Feiertag – ablaufende Frist bis zum 2. November verlängert, dies aber nicht allgemein bekannt gemacht, sondern lediglich per E – Mail einigen wenigen Personen mitgeteilt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Wahlberechtigte durch die Unkenntnis dieser Fristverlängerung abgehalten worden seien, noch Wahlvorschläge einzureichen. Des weiteren geht das Verwaltungsgericht in seiner Einschätzung davon aus, dass eine solche Fristverlängerung unzulässig ist, so das die Zulassung der erst am 2. November erstellten und eingereichten Wahllisten von drei Gruppierungen durch den Wahlausschuss ebenfalls fehlerhaft sei.
Dennoch hatte der Antrag keinen Erfolg, da die beantragte Untersagung der Wahl einen endgültigen Zustand schaffen würde, mit dem die Hauptsachenentscheidung vorweg genommen würde. Derartiges ist nur dann geboten, wenn sonst für die Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da es zumutbar sei, das in der Wahlordnung vorgesehene Wahlprüfungsverfahren abzuwarten und gegebenenfalls nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Antragsteller waren ein Studentenverein, ein Student und der allgemeine Studentenausschuss (AStA). Hinsichtlich des Studentenvereins und des AStA hat die Kammer den Antrag bereits als unzulässig abgelehnt.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. November 2011 – 4 L 1248/11











