Ist der fachgerichtliche Rechtsweg nicht ausgeschöpft, führt das zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde.
Mit dieser Begründung hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Coronaschutzverordnung als unzulässig zurückgewiesen. In beiden Verfahren wandten sich die Beschwerdeführer gegen die vom Gesundheitsminister des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Verordnung vom 22. März 2020, mit der weitreichende Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingeführt wurden. Die Beschwerden richteten sich insbesondere gegen §§ 11 und 12 der Coronaschutzverordnung, die Regelungen für Versammlungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen und den Aufenthalt im öffentlichen Raum enthalten.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen hätten die Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht – wie es grundsätzlich erforderlich sei – den fachgerichtlichen Rechtsweg erschöpft. Im Hinblick auf die Coronaschutzverordnung könne die Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht beantragt werden. In diesem Verfahren werde den Bürgerinnen und Bürgern auch in der derzeitigen Situation zeitnaher und effektiver Rechtsschutz gewährt.
Zwar könne der Verfassungsgerichtshof über Verfassungsbeschwerden auch ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs entscheiden. Dies sei trotz der allgemeinen Bedeutung der Beschwerden aber nicht angezeigt, weil eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Aspekte durch das Oberverwaltungsgericht sachgerecht sei.
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 6. April 2020 – VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2











