Die Entscheidung über die Anhörungsrüge selbst ist lediglich dann tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, wenn sie eine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer bewirkt.
Beruft sich der Beschwerdeführer dagegen lediglich auf eine Perpetuierung vorgeblich bereits bewirkter Grundrechtsverstöße, ist eine solche eigenständige Beschwer nicht dargetan1.
In diesem Fall ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 2 BvR 2054/19
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.04.2019 – 2 BvR 382/19, Rn. 53 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17.07.2007 – 2 BvR 496/07, NStZ-RR 2007, S. 381[↩]











