Verfassungsbeschwerde, Monatsfrist – und der EGMR

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde erhoben wurde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Verfassungsbeschwerde, Monatsfrist – und der EGMR

Hieran ändert auch der Hinweis im Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde nicht, wonach die Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte „nicht ausdrücklich als Rechtsbehelf zu bemängeln“ sei.

In dem Merkblatt wird zur „Erschöpfung des Rechtswegs“ erläutert, dass die Möglichkeit genutzt werden muss, den Grundrechtsverstoß „im Verfahren vor den Fachgerichten abzuwenden“. Das bezieht sich offensichtlich auf die deutsche Fachgerichtsbarkeit, zu der die internationalen Gerichte nicht gehören. Es erscheint insofern auch nicht unzumutbar, diesbezüglich fachlichen Rat einzuholen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. März 2018 – 1 BvR 2865/17

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