Verkaufsflächenregelung in Bayern – und der Gleichheitsgrundsatz

Die Untersagung des Betriebes für Einzelhandelsgeschäfte gemäß § 2 Abs. 4 und 5 der 2.BaylfSMV ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

Verkaufsflächenregelung in Bayern – und der Gleichheitsgrundsatz

Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung stattgegeben, diese jedoch nicht außer Vollzug gesetzt. In der vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Verordnung wird in § 2 Abs. 4 und 5 landesweit der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften untersagt. Bereits in der Vergangenheit unter der Geltung der 1.BayIfSMV waren einzelne Betriebe von dem Verbot freigestellt. Mit Wirkung vom 20. April 2020 wurden weitere Betriebe wie z.B. Baumärkte und mit Wirkung vom 27. April 2020 zusätzliche Betriebe wie z.B. Buchhandlungen ohne Rücksicht auf die Größe der Verkaufsräume geöffnet. Gleichzeitig wurden sonstige Einzelbetriebe freigegeben, soweit deren Verkaufsräume eine Verkaufsfläche von 800 qm nicht überschreiten.

Seit 2011 betreibt die Antragstellerin Warenhäuser im Premiumsegment, die teilweise die Grenze von 800 qm überschreiten. Diese befinden sich in den Bundesländern Bayern, Berlin und Hamburg. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Betriebsuntersagung und macht u.a. auch geltend, dass die andauernde Betriebsschließung existenzgefährdend sei.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind die in § 2 Abs. 4 und 5 der 2.BaylfSMV getroffenen Regelungen nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Freistellung von Buchhandlungen und Fahrradhändlern ohne Begrenzung der Verkaufsfläche nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 BayIfSMV sei aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Gleichheitssatz sei zudem zu beanstanden, dass nach dem Wortlaut der Verordnung im Fall der Ladenöffnung nur sonstige Einzelhandelsbetriebe eine Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden je 20 qm sicherstellen müssen, nicht aber die übrigen Einzelhändler, die bereits vor dem 27. April 2020 öffnen durften sowie Buchhandlungen, Kfz-Handel und Fahrradhandel.

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Aufgrund der herrschenden Pandemienotlage und der kurzen Geltungsdauer der Einschränkungen bis einschließlich 3. Mai 2020 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jedoch ausnahmsweise davon abgesehen, die Bestimmungen außer Vollzug zu setzen, sondern lediglich die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. April 2020 – 20 NE 20.793

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