Ein vermögensrechtlicher Restitutionsantrag im Zusammenhang mit einem eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist unzulässig und darf vom Vermögensamt deshalb abgelehnt werden, wenn der Rehabilitierungsantrag offensichtlich aussichtslos ist.
Dem Antragsteller fehlt in einem solchen Fall für seinen (wiederholten) vermögensrechtlichen Restitutionsantrag nach § 1 Abs. 7 VermG ein rechtlich schützenswertes Interesse (Sachbescheidungsinteresse).
Zwar ist das Sachbescheidungsinteresse für einen gestellten Antrag im Verwaltungsverfahren – ebenso wie das Rechtsschutzinteresse im Verwaltungsprozess – im Regelfall zu bejahen und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung. Ist die begehrte Verwaltungsentscheidung aber für den Antragsteller ohne ersichtlichen Nutzen, fehlt es an einem solchen Interesse. Nutzlos ist eine Entscheidung jedenfalls dann, wenn sie demjenigen, der sie erstrebt, offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann1. So liegt der Fall hier.
Das Vermögensgesetz gilt gemäß seinem § 1 Abs. 7 entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht. Die Vorschrift schafft keinen eigenen Restitutionstatbestand, sondern ist anspruchsbegrenzender Natur2. § 1 Abs. 7 VermG geht dementsprechend von einem zweistufigen Verfahrensablauf aus3. Auf der ersten Stufe ist im Wege der verwaltungsrechtlichen oder der strafrechtlichen Rehabilitierung die rechtsstaatswidrige (straf, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtliche) Entscheidung über die Entziehung des Vermögensgegenstandes aufzuheben (Rehabilitierungsentscheidung). Erst damit steht die Rückgabeberechtigung des früheren Rechtsinhabers dem Grunde nach fest. Die rechtsgrundlos gewordene Vermögensverschiebung wird sodann auf der zweiten Stufe von den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen nach Maßgabe des Vermögensgesetzes rückabgewickelt (Restitutionsentscheidung). Die Rehabilitierungsentscheidung obliegt den hierfür zuständigen Behörden und Gerichten; die Vermögensämter sind bei der nachfolgenden Restitutionsentscheidung hieran gebunden. In diesem Sinne ist § 1 Abs. 7 VermG eine Rechtsfolgenverweisung4.
Daraus ergibt sich, dass die Vermögensämter über einen Restitutionsantrag nach § 1 Abs. 7 VermG erst zur Sache entscheiden können, nachdem das Rehabilitierungsverfahren unanfechtbar abgeschlossen ist. § 30a Abs. 1 Satz 3 VermG gibt dem Betroffenen ausreichend Zeit, nach dem Vorliegen der Rehabilitierungsentscheidung und deren Unanfechtbarkeit die Rückgabe des Vermögenswertes zu beantragen. Gleichwohl ist ein solcher vermögensrechtlicher Restitutionsantrag nicht erst nach der Unanfechtbarkeit der Rehabilitierungsentscheidung zulässig. Das ergibt sich aus § 30 Abs. 3 VermG. Hiernach ist ein Restitutionsantrag in den Fällen des § 1 Abs. 7 VermG schon zuvor zulässig, sofern der Antragsteller eine Bescheinigung der für die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt. Zwar betrifft die einschränkende Voraussetzung nur die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; das knüpft an § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG an. Wie die Begründung des Gesetzentwurfes, die im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht in Zweifel gezogen wurde, zeigt, ging der Gesetzgeber aber davon aus, dass ohne diese Regelung ein vermögensrechtlicher Restitutionsantrag schon vor Abschluss des Rehabilitierungsverfahrens einschränkungslos zulässig ist5. Mit der Neuregelung wollte der Gesetzgeber die Zulässigkeit eines vermögensrechtlichen Restitutionsantrages nach § 1 Abs. 7 VermG allein im Zusammenhang mit einem Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung einschränken. Sie erfasst dagegen nicht „frühe“ vermögensrechtliche Restitutionsverfahren, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren stehen.
Ein rechtlich schützenswertes Interesse für einen „frühen“ Restitutionsantrag im Zusammenhang mit einem eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahren ergibt sich aus seinen Rechtswirkungen. Der Restitutionsantrag – auch derjenige nach § 1 Abs. 7 VermG (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 VwRehaG) – löst, wenn er fristgerecht gestellt wurde, für den Verfügungsberechtigten die Pflicht aus, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 VermG); Ausnahmen davon ergeben sich aus den nachfolgenden Sätzen 2 bis 8. Diese Unterlassungspflicht wirkt freilich nur schuldrechtlich im Innenverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten6, sie bewirkt kein gesetzliches Verfügungsverbot7. Verstärkt wird sie bei Grundstücken durch die Regelungen der Grundstücksverkehrsordnung. Hiernach bedürfen bestimmte Grundstücksgeschäfte im Beitrittsgebiet der Genehmigung (§ 2 GVO), die nicht erteilt wird, wenn ein fristgerechter Restitutionsantrag vorliegt, der noch nicht (zurückgenommen oder) bestandskräftig abgelehnt wurde (§ 1 Abs. 2 Satz 1 GVO8).
Hieraus ergibt sich, dass ein rechtlich schützenswertes Interesse für einen „frühen“ Restitutionsantrag fehlt und damit der Antrag unzulässig ist, wenn die erwähnten Rechtswirkungen nicht eintreten können. Dies ist der Fall, wenn der Rehabilitierungsantrag offensichtlich aussichtslos ist. Dann wird die „Verfügungssperre“ des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG nicht ausgelöst9. Auch die Grundstücksverkehrsgenehmigung kann gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO von der dafür zuständigen Behörde ungeachtet des noch offenen vermögensrechtlichen Restitutionsverfahrens erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG – und damit auch der Antrag nach § 1 Abs. 7 VermG – als offensichtlich unbegründet erscheint. In solchen Fällen kann auch die Rehabilitierungsbehörde im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG die Erteilung der in § 30 Abs. 3 VermG vorgesehenen Bescheinigung versagen und damit einen hierauf bezogenen wirksamen Restitutionsantrag von vornherein verhindern.
Ob der Rehabilitierungsantrag offensichtlich aussichtslos ist, entscheidet im Falle der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung allein die Rehabilitierungsbehörde (§ 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG). Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines strafrechtlichen Rehabilitierungsantrages steht auch dem Vermögensamt zu, wenn sich diesem die Frage der Zulässigkeit eines „frühen“ vermögensrechtlichen Restitutionsantrages stellt. Das ist namentlich mit Blick auf ausländische Verfahren der strafrechtlichen Rehabilitierung geboten, die an ein dem § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG entsprechendes Bescheinigungserfordernis nicht gebunden sind. Zwar verfügen die Vermögensämter nicht über die auf hinreichende Sachkunde gestützte rechtliche Kompetenz, über die Begründetheit des strafrechtlichen Rehabilitierungsantrages selbst zu entscheiden. Die Prüfung und Beurteilung einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rehabilitierungsbegehrens darf daher nicht zu einem verdeckten Übergriff in fremde Zuständigkeiten führen. Das Vermögensamt muss sich vielmehr auf unzweifelhafte Umstände stützen. Jedenfalls aber kann es prüfen, ob ein strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren überhaupt beantragt wurde, ob die Entscheidung, deren Aufhebung dort beantragt wurde, die Einziehung des betreffenden Vermögenswertes zum Gegenstand hat und ob der Rehabilitierungsantrag nicht völlig unsubstantiiert ist. Ebenso kann es den Verfahrensstand des Rehabilitierungsverfahrens in Rechnung stellen. Namentlich kann es berücksichtigen, ob eine negative Entscheidung der Rehabilitierungsbehörde oder des Rehabilitierungsgerichts bereits vorliegt; ist diese Entscheidung infolge der Einlegung von Rechtsmitteln noch nicht unanfechtbar, so fehlt dem Antragsteller ein schützenswertes Sachbescheidungsinteresse für einen „frühen“ vermögensrechtlichen Restitutionsantrag nach § 1 Abs. 7 VermG gleichwohl, wenn das Rechtsmittel völlig unsubstantiiert oder aus anderen Gründen offensichtlich aussichtslos ist.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. April 2012 – 8 C 6.11
- vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 22.02.2012 – 6 C 11.11, m.w.N.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 25.02.1999 – 7 C 8.98, Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 2[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.06.1994 – 7 B 145.93, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 23; Urteil vom 26.09.1996 – 7 C 61.94, BVerwGE 102, 89, 93 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 89 und vom 25.02.1999 a.a.O. Rn. 11[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.06.1994 – 7 B 145.93, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 23 = VIZ 1994, 473; Urteil vom 26.09.1996 – 7 C 61.94, BVerwGE 102, 89, 92 f. = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 89[↩]
- BR-Drucks 227/92, S. 161 f.; BT-Drucks 12/2480 S. 54 f.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 27.02.2002 – 8 C 1.01, BVerwGE 116, 67, 73 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 34[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.11.1993 – V ZB 43/92 – NJW 1994, 457 f.[↩]
- zur Möglichkeit eines Investitionsvorrangbescheides vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 07.11.1995 – 7 C 71.94, Buchholz 428.1 § 5 InVorG Nr. 3[↩]
- BGH, Urteil vom 15.04.1994 – V ZR 79/93, BGHZ 126, 1, 10 ff.; BVerwG, Beschluss vom 07.11.1995 a.a.O. und Urteil vom 28.08.1997 – 7 C 64.96, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 5[↩]











