Der Begriff der Auflösung umschreibt die Beendigung einer bereits durchgeführten Versammlung mit dem Ziel, die Personenansammlung zu zerstreuen.
Die Auflösung ist ein Verwaltungsakt. Adressaten sind die Versammlungsteilnehmer. Die Auflösungsverfügung soll ihnen Klarheit darüber verschaffen, dass mit ihrem rechtmäßigen Erlass der Grundrechtsschutz aus Art. 8 GG entfällt.
Wegen des Erfordernisses der Erkennbarkeit und Rechtssicherheit muss sie in eindeutiger, Missverständnisse ausschließender Weise formuliert sein1.
Im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall bedeutete dies: Die Lautsprecherdurchsagen der Polizei richteten sich nach ihrem von dem Verwaltungsgerichtshof festgestellten Wortlaut nicht an alle Teilnehmer der eingekesselten Versammlung, sondern nur an solche, „die den friedlichen Verlauf der Versammlung stören“. Der dergestalt verlautbarten Aussage fehlte es damit – unabhängig von der Frage, ob eine tatsächliche Grundlage für die in ihr angelegte Differenzierung bestand – an dem für die Annahme einer Auflösungsverfügung erforderlichen eindeutigen Bezug auf die Versammlung in ihrer Gesamtheit. Abgesehen hiervon wäre es den Versammlungsteilnehmern, nachdem sie von den vor Ort befindlichen Polizeikräften eingekesselt worden waren, tatsächlich unmöglich gewesen, sich, wozu ihnen eine verfügte Versammlungsauflösung Gelegenheit geben soll2, von sich aus zu entfernen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. März 2024 – 6 C 1.22
- BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u. a., BVerfGE 104, 92 <106 f.>, Kammerbeschlüsse vom 26.10.2004 – 1 BvR 1726/01 – ?NVwZ 2005, 80 <81> und vom 30.04.2007 – 1 BvR 1090/06, NVwZ 2007, 1180 <1182>[↩]
- vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.04.2007 ?- 1 BvR 1090/06, NVwZ 2007, 1180 <1182 f.>[↩]











