Verwaltungsinterne Kontrolle der Bewertung von Prüfungsleistungen

Der Prüf­ling hat bei be­rufs­be­zo­ge­nen Prü­fun­gen kei­nen An­spruch auf ge­richt­li­chen Rechts­schutz gegen das Er­geb­nis eines durch­ge­führ­ten ver­wal­tungs­in­ter­nen Kon­troll­ver­fah­rens zur Über­den­kung der Be­wer­tun­gen sei­ner Prü­fungs­leis­tun­gen durch den Prü­fer.

Verwaltungsinterne Kontrolle der Bewertung von Prüfungsleistungen

Diese Frage stellte sich dem Bundesverwaltungsgericht in einem Klageverfahren eines (durchgefallenen) bayerischen Staatsexamenskandidaten. Der Kläger macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage geltend, ob „Fehler in einem Nachprüfungsverfahren nach § 14 bayJAPO gerichtlich geltend gemacht werden können“. Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund der im Freistaat Bayern aufgrund von § 14 Bay JAPO geltenden Besonderheit, wonach der – bei berufsbezogenen Prüfungen in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte – Anspruch des Prüflings auf Überdenken der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens1 dort nicht eingebettet in ein Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO, sondern im Rahmen eines isolierten, eigenständig ausgestalteten Verfahrens erfüllt wird.

Im vorliegenden Fall hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass der Kläger seine in einem solchen Verfahren geltend gemachten Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen in der Ersten Juristischen Staatsprüfung deshalb nicht mehr gerichtlich überprüfen lassen könne, weil – was hier unstreitig ist – der Prüfungsbescheid mangels einer gegen ihn erhobenen Klage bestandskräftig geworden ist2. Demgegenüber steht der Kläger auf dem Standpunkt, dass gegen in diesem Verfahren nicht behobene oder dort erstmals aufgetretene Korrekturfehler im Rahmen einer anschließenden Bescheidungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gerichtlich vorgegangen werden könne. Er ist der Auffassung, der Erstgutachter seiner Klausur Nr. 6 sei auf seine in diesem Verfahren vorgetragenen Einwände nicht oder nur mit unzutreffenden Argumenten eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht folgte seiner Argumentation nicht:

Der bei berufsbezogenen Prüfungen bestehende Anspruch des Prüflings auf ein Überdenken der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen durch den Prüfer im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens besteht zusätzlich zu seinem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art.19 Abs. 4 GG. Da die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen, bei denen dem Prüfer ein Entscheidungsspielraum verbleibt, nur eingeschränkt erfolgen kann, erfüllt das verwaltungsinterne Kontrollverfahren eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit3.

Die Ausgestaltung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens obliegt dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber4. Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt für ihn nicht die zwingende Vorgabe, es dem gerichtlichen Verfahren vorzuschalten. Bei Erhebung substanziierter Einwendungen gegen Prüfungsbewertungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ist dieses regelmäßig auf Antrag des Prüflings gemäß § 94 VwGO auszusetzen, sofern eine verwaltungsinterne Kontrolle zu ihnen noch nicht stattgefunden hat5. Die in dem bayerischen Prüfungsrecht angelegte zeitlich parallele Anordnung von verwaltungsinternem Kontrollverfahren und gerichtlichem Verfahren (vgl. § 14 Abs. 5 Bay JAPO) stößt daher nicht auf bundesrechtliche Hindernisse.

Bei einer rechtlichen Gestaltung wie derjenigen des bayerischen Prüfungsrechts tritt, sofern der Prüfling sich auf die Einleitung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens beschränkt und die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO für ein gerichtliches Verfahren ungenutzt verstreichen lässt, anders als bei einer von vorneherein konsekutiven Anordnung beider Verfahren durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Möglichkeit auf, dass im verwaltungsinternen Kontrollverfahren nicht behobene oder erstmalig begangene Korrekturfehler nicht im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung des Prüfungsbescheids ausgeglichen werden können. Dies gebietet indes nicht, gerichtlichen Rechtsschutz gegen das Ergebnis des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens zu eröffnen.

Das grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geforderte Überdenken der Prüfungsbewertungen im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bildet der Sache nach eine Verfahrensgewährleistung. Das Bundesverfassungsgericht hat es dementsprechend aus der verfahrensrechtlichen Dimension des Grundrechtsschutzes abgeleitet6. Ebenso wie der grundrechtlich durch Art.19 Abs. 4 GG gewährleistete Anspruch des Prüflings auf gerichtliche Kontrolle der Prüfungsbewertung dient es der effektiven Durchsetzung seines materiellrechtlichen, auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten Anspruchs auf eine rechtmäßige Prüfungsbewertung. Als verfahrensrechtliches Instrument der Fehlerkontrolle kommt ihm eine unterstützende Funktion im Rahmen des grundrechtlichen Schutzsystems zu. Die vom Kläger vertretene Ansicht, wonach diese Fehlerkontrolle ihrerseits einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre7 Fehlerfreiheit zugänglich sein müsste, verkennt diese Funktion und überhöht das „Überdenken“ zu einem verselbständigten Rechtsschutzziel, das es seiner grundrechtsdogmatischen Konzeption nach gerade nicht darstellt8. Ist – wie hier – auf Antrag des Prüflings ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren abschließend durchgeführt worden, ist die zu seinen Gunsten bestehende Verfahrensgewährleistung erfüllt, selbst wenn den Prüfern bei Überdenken ihrer Prüfungsbewertung Korrekturfehler unterlaufen sein sollten9. Eine Ergebnisrichtigkeit des Kontrollverfahrens garantiert die Rechtsordnung dem Prüfling so wenig wie in Bezug auf gerichtliche Kontrollverfahren.

Der Prüfling hat es in der Hand, um gerichtlichen Rechtsschutz gegen die fehlerhafte Bewertung seiner Prüfungsleistung nachzusuchen, indem er gegen den Prüfungsbescheid Rechtsmittel ergreift. Versäumt er, dies innerhalb der gesetzlichen Klagefrist zu tun, so wird der Prüfungsbescheid bestandskräftig. Die Bestandskraft des Prüfungsbescheids würde offenkundig unterlaufen werden, wenn der Prüfling – im Gewande eines Anspruchs auf erneute Bescheidung des Antrags auf Nachprüfung gemäß § 14 Bay JAPO – nunmehr ein Begehren auf gerichtliche Kontrolle geltend machen könnte. Der grundrechtlich verankerte Anspruch des Prüflings auf Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens böte hierfür nach dem Vorgesagten keine Rechtfertigung. Die durch ihn abgedeckten Schutzinteressen des Prüflings werden hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Dies folgt in Bezug auf solche Korrekturfehler, die sich auf den Bereich nichtprüfungsspezifischer Wertungen beziehen, schon daraus, dass insoweit die kompensatorische, die prüfungsrechtstypische Lückenhaftigkeit der gerichtlichen Kontrolle ausgleichende Funktion des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens überhaupt nicht zum Tragen käme; das verwaltungsinterne Kontrollverfahren bietet hinsichtlich dieser Fehlerkategorie keine Überprüfungsmöglichkeiten, die über die – vom Prüfling ungenutzten – gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten hinausgingen. Dort, wo Letzteres allein der Fall wäre – also im Bereich prüfungsspezifischer Wertungen , würde die gerichtliche Kontrolle indes selbst dann, wenn sie dem verwaltungsinternen Kontrollverfahren nachgeschaltet wäre, ins Leere zielen, da die einschlägigen gerichtlichen Kontrollgrenzen auch hier Geltung beanspruchen müssten.

Art.19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Prüfling gerichtlichen Rechtsschutz allerdings dann, wenn die Prüfungsbehörde sich weigert, überhaupt ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren durchzuführen10. Andernfalls liefe die aus Art. 12 Abs. 1 GG fließende Verfahrensgewährleistung leer. Die Frage, inwieweit gerichtlicher Rechtsschutz darüber hinaus auch gegen die Missachtung grundlegender Anforderungen an die Gestaltung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens11 eröffnet sein muss, bedarf hier keiner Klärung.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. August 2012 – 6 B 19.12

  1. BVerwG, Urteile vom 09.12.1992 – 6 C 3.92, BVerwGE 91, 262, 266 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 229 und vom 24.02.1993 – 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132, 136 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 261, seitdem stRspr des BVerwG; zuvor BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81, 213/83, BVerfGE 84, 34, 45 ff.[]
  2. BayVGH, Beschluss vom 08.02.2012 – 7 BV 11.2480[]
  3. vgl. BVerwG, Urteile vom 24.02.1993 a.a.O. S. 137 bzw. S. 261 f.; und vom 30.06.1994 – 6 C 4.93 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34[]
  4. BVerwG, Urteile vom 24.02.1993 a.a.O. S. 140 f. bzw. S. 265 f.;; und vom 30.06.1994 a.a.O. S. 35[]
  5. vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1994 a.a.O. S. 34 f.[]
  6. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 a.a.O.[]
  7. eigene[]
  8. vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 10.07.1998 – 6 B 63.98[]
  9. vgl. BVerwG, Urteile vom 30.06.1994 a.a.O. S. 37;; und vom 14.07.1999 – 6 C 20.98 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396 S. 23[]
  10. vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 a.a.O.[]
  11. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 a.a.O. S. 137 f. bzw. S. 262[]