Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, wenn dieses offensichtlich unzulässig ist.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen1.
Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. April 2019 – 1 BvR 30/19











