Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Videoüberwachung eines Ortsansässigen im Passauer Klostergarten als rechtswidrig eingestuft und die Stadt verpflichtet, die Videoüberwachung des Klägers zu unterlassen.

Beim Klostergarten handelt es sich um ein größeres Areal in der Passauer Innenstadt, das teilweise begrünt ist und der örtlichen Bevölkerung v. a. in den Sommermonaten als Erholungsort dient. Wegen der nahegelegenen Universität sowie des Zentralen Omnibusbahnhofs wird der Klostergarten täglich von mehreren tausend Menschen durchquert. Auf Wunsch der Polizei, die den Klostergarten insbesondere in den Sommermonaten als polizeilichen Brennpunkt ansah, beschloss der Passauer Stadtrat im Jahr 2018 die Installation einer Videoüberwachung des Areals für 19 Stunden pro Tag durch zehn fest installierte Kameras, wobei zwei der Kameras schwenk- und zoombar sind.
Gegen die Videoüberwachung legte ein Ortsansässiger, der auch im Passauer Stadtrat sitzt, Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg ein. Das Verwaltungsgericht wies die Klage in erster Instanz ab, woraufhin der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung einlegte und nun vom Verwaltungsgerichtshof Recht erhielt. Aus Sicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Videoüberwachung des Klägers im Passauer Klostergarten rechtswidrig:
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Regensburg sei neben der Beschwerdemöglichkeit nach der Datenschutzgrundverordnung auch eine Unterlassungsklage betroffener Personen bei den Verwaltungsgerichten zulässig. Die DSGVO entfalte keine Sperrwirkung.
Der Kläger habe einen Anspruch auf Unterlassung, weil die Voraussetzungen für eine Überwachung des Klostergartens als öffentliche Einrichtung der Stadt nicht vorlägen. Die Videoüberwachung sei zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks weder erforderlich noch geeignet. Die Stadt Passau habe die für eine Videoüberwachung erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit der sich im Klostergarten aufhaltenden Personen oder für die öffentliche Einrichtung selbst nicht nachweisen können. Die Vorfallsdokumentationen der Stadt zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten würden vielmehr zeigen, dass die Einführung der Videoüberwachung keine nennenswerte Auswirkung gehabt habe.
Bei der dargelegten Gefahrenlage würden die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen gerade bei der Ausübung von Freizeitaktivitäten das Interesse der Stadt Passau an der Videoüberwachung überwiegen. Der Kläger werde durch die Kameras in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
BayVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Mai 2023 – 5 BV 20.2104
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- Überwachungskameras: Jürgen Jster | CC0 1.0 Universal