Der Slogan „Geld für die Oma statt für Sinti und Roma“ stellt keine Volksverhetzung dar. Es wird nicht eindeutig zu Willkürmaßnahmen gegen Roma und Sinti aufgefordert. Man kann den Slogan auch so auslegen, dass staatliche Gelder eher der älteren Generation zukommen sollen als den genannten Volksgruppen.
So das Verwaltungsgericht Kassel in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem sich die NPD dagegen gewandt hat, dass in Bad Hersfeld ihre Wahlplakate abgehängt worden sind. Die NPD wirbt für die anstehende Bundestagswahl auf ihren Plakaten mit dem Slogan „Geld für die Oma statt für Sinti und Roma“. Die Stadt Bad Hersfeld sieht in dem Slogan eine Straftat verwirklicht: Volksverhetzung gemäß § 130 StGB und hat daraufhin alle Plakate dieser Partei im Stadtgebiet abhängen lassen. Dagegen wandte sich die NPD per Eilantrag an das Verwaltungsgericht Kassel.
Mit seiner Entscheidung ist das Verwaltungsgericht Kassel nicht der Ansicht der Stadt Hersfeld gefolgt: Mit dem Slogan werde nicht eindeutig zu Willkürmaßnahmen gegen Roma und Sinti aufgefordert. Das sei etwa dann der Fall, wenn der Slogan dazu auffordern würde, Roma und Sinti die ihnen rechtlich zustehenden Sozialleistungen zu nehmen. Den Slogan könne man allerdings auch so auslegen, dass staatliche Gelder eher der älteren Generation zukommen sollen als den genannten Volksgruppen. Und dies bedeute dann eben nicht zwangsläufig eine Diskriminierung dieser Volksgruppen. Da man diese Auslegung aber nicht ausschließen könne, liege keine Volksverhetzung vor.
Das Verwaltungsgericht sieht durchaus, dass Bürger mit dem Slogan der NPD eine Abwertung von Volksgruppen verbinden können. Weil der Slogan aber nicht als Volksverhetzung zu werten sei, müssten die Wahlplakate in einer Demokratie auch von denen hingenommen werden, die anderer Auffassung seien.
Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 10. September 2013 – 4 L 1117/13.KS










