Der Anspruch auf gewaltfreien Unterricht schließt körperliche Abwehrmaßnahmen von Lehrkräften nicht aus: Bei akuten tätlichen Angriffen dürfen sie sich und andere schützen. Zum Schutz angegriffener Mitschüler kann ein Eingreifen sogar dienstlich geboten sein.
So hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf aktuell den Eilantrag eines neunjährigen Grundschülers abgelehnt, der vom Land Nordrhein-Westfalen Schutz vor seiner Lehrerin verlangt hatte. Die Lehrerin hatte den Schüler während eines massiven Gewaltausbruchs an den Armen festgehalten. Nach der im Eilverfahren vorgenommenen Beurteilung war dieses Vorgehen durch das Notwehr- und Nothilferecht gedeckt (Beschluss vom 16. Oktober 2026).
Der Schüler aus Monheim hatte Mitschüler beschimpft und bedroht, Gegenstände geworfen sowie um sich geschlagen und getreten. Auch seine Lehrerin attackierte, beleidigte und bespuckte er. Um sich und die übrigen Kinder zu schützen, hielt die Lehrerin ihn an den Armen fest. Anschließend geleitete sie ihn gemeinsam mit einer weiteren Lehrerin ohne Körperkontakt aus dem Klassenraum auf den Flur, um die Situation zu beruhigen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch von Schülern auf gewaltfreien Unterricht heraus. Physische und psychische Gewalt dürften in der Schule keinen Platz haben. Seit der Abschaffung der Prügelstrafe in Nordrhein-Westfalen im Jahr 1971 gelte zudem ein Verbot körperlicher Züchtigung und Gewalt. Davon zu unterscheiden seien jedoch Maßnahmen, mit denen Lehrkräfte eine akute, von einem Schüler ausgehende Gefahr abwehren.
Das Notwehr- und Nothilferecht nach § 32 StGB steht Lehrkräften ebenso zu wie anderen Bürgern. Werden sie selbst tätlich angegriffen, dürfen sie sich verteidigen. Richtet sich der Angriff gegen Mitschüler, kommt eine Abwehrhandlung zugunsten der betroffenen Kinder als Nothilfe in Betracht. Entscheidend ist damit die Unterscheidung zwischen einer unzulässigen körperlichen Bestrafung und einer Handlung zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs.
Für die Auswahl der Abwehrmaßnahme gelten Grenzen. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf muss die Lehrkraft von mehreren gleich geeigneten Verteidigungshandlungen die mildeste wählen. Zu berücksichtigen sind insbesondere das Alter und die Einsichtsfähigkeit des angreifenden Kindes, etwaige Einschränkungen sowie die konkrete Angriffssituation. Ein tätlicher Angriff eröffnet daher keine pauschale Befugnis zu beliebigen körperlichen Maßnahmen.
Werden Mitschüler angegriffen, tritt zur Befugnis zur Nothilfe regelmäßig eine dienstliche Handlungspflicht hinzu. Diese folgt aus der Aufsichts- und Fürsorgepflicht der Lehrkraft. Bei erheblicher Eigengefährdung kann ein unmittelbares körperliches Eingreifen im Einzelfall allerdings unzumutbar sein. Auch dann bleibt die Lehrkraft verpflichtet, andere geeignete Schutzmaßnahmen einzuleiten und beispielsweise Unterstützung herbeizuholen.
Im konkreten Fall hielt das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Festhalten an den Armen für gerechtfertigt. Die Lehrerin durfte die massiven Angriffe auf ihre eigene Person abwehren und war zugleich verpflichtet, die Mitschüler vor weiteren Übergriffen zu schützen. Ein bloßes Hinnehmen der Attacken hätte sowohl sie selbst als auch die anderen Kinder weiteren erheblichen Gefahren ausgesetzt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass gewaltfreier Unterricht und wirksamer Schutz vor tätlichen Angriffen zusammengehören. Für die schulische Praxis kommt es darauf an, körperliche Maßnahmen auf die konkrete Gefahrenabwehr zu begrenzen und die Besonderheiten des betroffenen Kindes zu berücksichtigen. Das im Eilverfahren gebilligte Festhalten ist deshalb keine allgemeine Erlaubnis, Unterrichtsstörungen mit körperlichem Zwang zu begegnen. Schulen sollten klare Abläufe für Gewaltsituationen, das rasche Hinzuziehen von Unterstützung und eine nachvollziehbare Dokumentation des Geschehens vorsehen. Das erleichtert sowohl den Schutz aller Beteiligten als auch die spätere rechtliche Bewertung.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2026 – 18 L 2932/26









