Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), die die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen, liegen nur dann vor, wenn der Betroffene in mindestens zwei vom Geschehensablauf her eigenständigen Lebenssachverhalten je eine oder mehrere solche Zuwiderhandlungen begangen hat.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen die Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Die Eignung besitzt nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 FeV, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Die Anforderungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt, wodurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei Alkoholmissbrauch die Eignung ausgeschlossen; er liegt vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Von Eignung kann gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 nach Beendigung des Missbrauchs ausgegangen werden; er kann angenommen werden, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.
Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde, bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Schluss auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur gerechtfertigt, wenn die Anforderung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war1. Zu beurteilen ist dies nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Ergehens2.
Die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV für die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens waren bei Ergehen der Aufforderung nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.
Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV liegen nur dann vor, wenn der Betroffene in mindestens zwei vom Geschehensablauf her räumlich und zeitlich eigenständigen deutlich voneinander abgrenzbaren Lebenssachverhalten je eine oder mehrere solche Zuwiderhandlungen begangen hat; davon ist das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit Bundesrecht ausgegangen. Seine tatrichterliche Würdigung, in der Unterbrechung der Fahrt durch den Einkauf im Supermarkt und in dem anschließend von der Autofahrerin auf dem Parkplatz verursachten alkoholbedingten Unfall liege keine hinreichend deutliche Zäsur, die zu einer Aufspaltung des Lebenssachverhalts in mehrere Trunkenheitsfahrten geführt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV haben nur eine geringe Aussagekraft für die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem zeitlich gestreckten Geschehensablauf wiederholt Zuwiderhandlungen begangen worden sind. Deshalb kommt dem Sinn und Zweck der Vorschrift erhebliche Bedeutung zu. Gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt des in der Vorinstanz mit dem vorliegenden Fall befassten Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster3 ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
Der Wortlaut des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, wonach „wiederholt“ Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen worden sein müssen, setzt voraus, dass dem Betroffenen mindestens zwei solche Zuwiderhandlungen zur Last fallen. „Wiederholt“ bedeutet nach dem allgemeinen Begriffsverständnis so viel wie „mehrmals“, „mehr als einmal“, „mindestens zweimal“. Dagegen gibt dieser Begriff keinen Aufschluss darüber, wann bei einem zeitlich gestreckten Geschehensablauf eine Zuwiderhandlung endet und eine zweite, neue Zuwiderhandlung beginnt.
Der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV verwendeten Formulierung „Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss“ ist aber zu entnehmen, dass dem erreichten Blutalkoholgehalt und dem Führen eines Fahrzeugs unter dessen Einfluss nicht mehrere getrennte Trinkereignisse vorangegangen sein müssen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meint der Begriff „Zuwiderhandlung“ eine gegen ein Verbot, eine Anordnung gerichtete Handlung4. Maßgeblich ist daher, wie oft es mit dem – wie auch immer – erreichten, die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholpegel zu einem Verkehrsverstoß, sei es in Gestalt einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat, gekommen ist. Alkoholkonsum begründet für sich genommen noch keinen solchen Verkehrsverstoß. Straßenverkehrsrechtlich relevant im Sinne einer „Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss“ wird er erst dann, wenn er ein die Fahrsicherheit beeinträchtigendes Ausmaß erreicht; und vom Betroffenen nicht vom Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr getrennt wird. Das ergibt sich sowohl aus den einschlägigen Regelungen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (vgl. § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und § 316 Abs. 1 StGB: „Wer im Straßenverkehr/Verkehr … ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke … nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, …“) als auch aus der Definition des fahrerlaubnisrechtlichen Begriffs „Alkoholmissbrauch“ in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung („Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.“).
Die Normsetzungsmaterialien sind in Bezug auf die Frage unergiebig, wann von wiederholten Zuwiderhandlungen auszugehen ist. In der Begründung zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV heißt es lediglich, Buchstabe b stelle gegenüber dem Punktsystem in § 4 StVG eine Spezialvorschrift dar, wonach die Maßnahme der Eignungsüberprüfung bereits bei einem wiederholten Alkoholverstoß zu ergreifen ist, unabhängig von der Punktzahl5. Der Begriff „wiederholt“ wird damit in der Begründung zwar verwendet, aber auch dort nicht näher erläutert.
Aus dem in der Begründung enthaltenen Wort „Alkoholverstoß“ ergeben sich keine weitergehenden Anhaltspunkte. Dabei handelt es sich, wie aus dem Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte zu schließen ist, lediglich um ein abkürzendes Synonym für die im Normtext des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV verwendete längere Formulierung „Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss“. Abgesehen davon wird auch mit der in der Normbegründung verwendeten Formulierung „bei einem wiederholten Alkoholverstoß“ eine mehrfache Regelverletzung vorausgesetzt, nicht aber auf die Art des Alkoholkonsums abgestellt. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Begriff des Alkoholverstoßes umfasse typischerweise den gesamten Lebenssachverhalt einer Fahrt unter Alkoholeinfluss, führt für die Abgrenzung, wann von einer relevanten Unterbrechung eines Lebenssachverhalts und damit von mehreren Zuwiderhandlungen im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV auszugehen ist, nicht weiter.
Weiterführende Anhaltspunkte und Kriterien für die Abgrenzung zwischen einer einmaligen Zuwiderhandlung und wiederholten, also mehrfachen Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne des Buchstaben b erschließen sich ebenso wenig aus der Normsystematik des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV, namentlich einem Abgleich des Buchstaben b mit den in den weiteren Buchstaben der Nummer 2 genannten Voraussetzungen, die ebenfalls zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens führen.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht das Oberverwaltungsgericht NRW davon aus, dass der Verordnungsgeber mit den Tatbeständen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV verschiedene Lebenssachverhalte erfasst, die die Fahrerlaubnisbehörde jeweils selbständig zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichten. Diese Tatbestände stehen jedoch nicht beziehungslos nebeneinander. Vielmehr hat der Verordnungsgeber mit ihnen einen Rahmen geschaffen, bei dessen Ausfüllung auch die jeweils anderen Tatbestände und die ihnen zugrundeliegenden Wertungen zu berücksichtigen sind. Das gilt namentlich für die Tatbestände des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV6.
Ausgehend davon hat das Oberverwaltungsgericht erwogen, der Umstand, dass gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV bei einem Betroffenen, der einmalig ein Fahrzeug im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt hat, erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1, 6 Promille oder mehr die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen sei, könne zumindest einen Anhaltspunkt dafür geben, dass beim Buchstaben b, wo bereits eine erheblich niedrigere Blutalkoholkonzentration genüge, erhöhte Anforderungen an die Bejahung einer wiederholten Zuwiderhandlung zu stellen seien. Welche Umstände „erhöhten“ Anforderungen genügen sollten, hat es offen gelassen. Unklar ist auch, welchen Bezug die Höhe des beim Betroffenen festgestellten Alkoholpegels zu der im Rahmen des Buchstaben b zu beantwortenden Frage aufweisen soll, ob er eine oder mehrere Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss begangen hat. Den Regelungen der Buchstaben b und c liegen unterschiedliche Anknüpfungspunkte zugrunde, was die Eignungszweifel betrifft, die nach der Wertung des Verordnungsgebers der Klärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten bedürfen. Die im Buchstaben c angeführten Alkoholwerte, die schon bei einer einmaligen Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Folge haben, gehen ausweislich der Normsetzungsmaterialien auf die auf gesicherten Erkenntnissen der Alkoholforschung beruhende Einschätzung des Verordnungsgebers zurück, dass Betroffene mit Blutalkoholkonzentrationen ab 1, 6 Promille über deutlich abweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Trinkfestigkeit verfügten. Solche Personen würden doppelt so häufig rückfällig wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen7. Danach knüpft die Annahme einer Wiederholungs- und Rückfallgefahr im Buchstaben c an den beim Betroffenen festgestellten ungewöhnlich hohen Alkoholpegel und dessen daraus zu entnehmende Trinkgewohnheiten an. Dagegen besteht nach dem Buchstaben b der Grund für Eignungszweifel darin, dass der Betroffene in der Vergangenheit wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat; angeknüpft wird hier also an den Umstand mehrfacher Zuwiderhandlungen.
Nach all dem kommen – wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat – dem Sinn und Zweck der Regelung erhebliche Bedeutung für die Auslegung und Anwendung der Tatbestandsvoraussetzung der „wiederholt“ begangenen „Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss“ im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV zu.
§ 13 Satz 1 Nr. 2 FeV verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde; vom Betroffenen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern, wenn nach Maßgabe der in den Buchstaben a bis e konkretisierten Voraussetzungen berechtigte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik bestehen.
Die Regelung des § 13 FeV dient – nicht anders als § 14 FeV in Bezug auf Betäubungsmittel – der Gefahrenabwehr und nicht der Sanktionierung eines vom Betroffenen in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens im Straßenverkehr. § 13 FeV soll für die Zukunft alkoholbedingte Risiken für die Verkehrssicherheit soweit wie möglich ausschließen8. Es geht der Sache nach um die Klärung der Frage, ob Wiederholungsgefahr besteht. Das ist zugleich für die Auslegung der in § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV aufgeführten Tatbestandsmerkmale von Bedeutung9. Verhindert werden soll, dass es erneut zu Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne kommt. Die Frage, ob ein solcher die Fahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch durch den Betroffenen zu befürchten ist, ist auf der Grundlage einer Prognose zu beantworten. Deren Gegenstand ist, ob durchgreifende Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene künftig das Führen eines Kraftfahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum in der gebotenen Weise trennen wird9.
Wesentlich für die Auslegung der in § 13 FeV aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen ist darüber hinaus, dass es dort noch nicht unmittelbar um die Entziehung oder – wie hier – die Erteilung der Fahrerlaubnis geht, sondern – wie schon der amtlichen Überschrift zu entnehmen ist – um die dieser Entscheidung vorgelagerte Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dient – wie § 13 Satz 1 Halbsatz 1 FeV ausdrücklich bestimmt – der Vorbereitung der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis10. Für eine Gutachtenanforderung gemäß § 13 FeV genügen sachlich fundierte Zweifel an der Fahreignung11.
Ausgehend davon präjudiziert die strafgerichtliche Würdigung des Tatgeschehens nicht dessen Bewertung in fahrerlaubnisrechtlicher Sicht12. Der Umstand, dass das Strafgericht in seinem Urteil vom 26.09.2016 das Geschehen vom 02.04.2015 als fahrlässige Trunkenheitsfahrt und vorsätzliche Trunkenheitsfahrt nebst unerlaubtem Entfernen vom Unfallort begangen in zwei selbständigen Handlungen gewertet hatte und von Tatmehrheit im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB ausgegangen war, führt nicht dazu, dass bei der Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV von wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss auszugehen ist.
Diese Einordnung des Tatgeschehens vom 02.04.2015 durch das Amtsgericht folgt einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs. Er hat dort darauf abgestellt, dass der Angeklagte nach einem alkoholbedingt verursachten Unfall, da er – wie er wusste – durch die sich aus § 142 StGB ergebende Wartepflicht an den Unfallort gebunden gewesen war, einen neuen Tatentschluss gefasst habe. Durch den Unfall sei er vor eine neue Lage gestellt worden. Die Fahrt habe sich – auch wenn das Fahrtziel das gleiche geblieben sei – in eine Flucht zum Zwecke der Erschwerung der Feststellungen über die Art der Unfallbeteiligung umgewandelt. Der zweite Abschnitt der Fahrt habe auf einem neuen, auf anderer Grundlage gefällten Entschluss beruht. Deshalb sei nicht eine einheitliche Trunkenheitsfahrt, sondern Tatmehrheit im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB anzunehmen13.
Diese Einordnung steht jedoch – wie das OVG NRW zutreffend erkannt hat – in einem anderen sachlichen Zusammenhang als die fahrerlaubnisrechtliche Prüfung wiederholter Zuwiderhandlungen im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV. Bei der strafrechtlichen Bewertung zur Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses begangener Straftaten nach §§ 52 f. StGB geht es nicht um Gefahrenabwehr und Prävention wie bei § 13 FeV, sondern um die Sanktionierung eines in der Vergangenheit liegenden strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens, konkret um die Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen.
Die strafgerichtliche Betrachtung ist daher für die Bewertung des Tatgeschehens im Rahmen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV nicht maßgebend. Ausschlaggebend muss hier wegen der gefahrenabwehrrechtlichen Ausrichtung von § 13 FeV vielmehr sein, ob in dem Entschluss zur Fortführung der Fahrt nach einem alkoholbedingt verursachten Unfall ein eigenständiger Anknüpfungspunkt dafür zu sehen ist, dass bei dem Betroffenen die Gefahr besteht, er werde sich auch künftig nicht an das Gebot halten, das Führen eines Fahrzeugs von einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum zu trennen.
Ebenso wenig kann bei der Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV auf den (straf-)prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO abgestellt werden. Nach § 264 Abs. 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Der (straf-)prozessuale Tatbegriff bestimmt und begrenzt den Prüfungsumfang des Strafgerichts und ist u. a. für die Reichweite des Strafklageverbrauchs entscheidend. Verstanden als Tat im (straf-)prozessualen Sinne wird ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen oder gleichartigen unterscheidet, und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand oder mehrere verwirklicht haben soll14. Dieser Tatbegriff stellt auf einen einheitlichen geschichtlichen Lebensvorgang ab; er kann mehrere Handlungen im Sinne der §§ 52 f. StGB umfassen. Das zeigt exemplarisch die strafgerichtliche Beurteilung im vorliegenden Fall. Auch der (straf-)prozessuale Tatbegriff steht jedoch – wie gezeigt – in einem anderen Sachzusammenhang als der auf Prävention und die Aufklärung von Eignungszweifeln ausgerichtete § 13 FeV.
Ausgehend vom Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung liegen wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, die zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens führen, nur dann vor, wenn der Betroffene in mindestens zwei vom Geschehensablauf her eigenständigen und deutlich voneinander abgrenzbaren Lebenssachverhalten je eine oder mehrere solche Zuwiderhandlungen begangen hat.
Ob das der Fall ist, lässt sich, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nur durch eine Gesamtbetrachtung der Einzelumstände des Tatgeschehens feststellen. In den Blick zu nehmen sind dabei insbesondere der zeitliche Ablauf sowie die räumlichen Verhältnisse und damit auch die Dauer und Qualität einer eventuellen Fahrtunterbrechung. Erforderlich für die Annahme einer „wiederholten“ Zuwiderhandlung ist, dass es zu mindestens zwei voneinander deutlich abgrenzbaren Trunkenheitsfahrten gekommen ist. Soweit das Oberverwaltungsgericht für die Beurteilung auf eine „natürliche“ Betrachtungsweise abstellen möchte, bleibt offen, unter welchen Voraussetzungen eine Betrachtung noch als „natürlich“ qualifiziert werden kann. Daher führt dieses Merkmal für die Abgrenzung nicht weiter.
Ausgehend von diesen Grundsätzen wird die kurze Unterbrechung einer Fahrt, etwa zum Tanken, zu einer kurzen Rast, zum Aufsuchen einer Toilette, zu einem raschen Einkauf oder ähnlichen nur wenig Zeit in Anspruch nehmenden Verrichtungen in der Regel keine relevante Fahrtunterbrechung oder Zäsur begründen15. Die anschließende Fortsetzung der Fahrt, bei der der Führer des Fahrzeugs nach wie vor durch vorangegangenen Alkoholkonsum in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt ist, wird in solchen Fällen regelmäßig nicht die Annahme wiederholter Zuwiderhandlungen im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV rechtfertigen.
Bei einem vom Fahrzeugführer alkoholbedingt verursachten Unfall ist zu prüfen, ob sich aus dem Entschluss zur Weiterfahrt vergleichbar einer weiteren Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss mit größerem zeitlichen Abstand Zweifel daran ergeben, dass der Betroffene künftig das Trennungsgebot wahren wird. Solche Zweifel können insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn dem Betroffenen durch den Unfall bewusst geworden sein musste, dass er wegen des Alkoholkonsums nicht mehr fahrtüchtig war, er die Fahrt aber dennoch fortgesetzt hat16. Auf die Frage, ob die Fortsetzung der Fahrt nach einem alkoholbedingten Unfall einen charakterlichen oder einen anders einzuordnenden Fahreignungsmangel begründet17, kommt es nicht an. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn, also die fehlende Trennung eines die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums vom Führen eines Fahrzeugs, beruht nicht selten auf einer mangelnden Trennungsbereitschaft und legt diesen Eignungsmangel offen. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung knüpft daran an.
Ungeachtet dessen kann es auch dann, wenn der Betroffene eine Trunkenheitsfahrt nach einem von ihm alkoholbedingt verursachten Unfall fortsetzt, nach Maßgabe der weiteren in die Gesamtbetrachtung des Tatgeschehens einzustellenden Umstände gerechtfertigt sein, einen einheitlichen Geschehensablauf und damit nur eine, nicht aber wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss anzunehmen. Ob das der Fall ist oder ob mehrere deutlich voneinander abgrenzbare Trunkenheitsfahrten anzunehmen sind, ist durch Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die tatrichterliche Würdigung der Einzelumstände durch das Oberverwaltungsgericht, das in dem Tatgeschehen vom 02.04.2015 nicht mehrere, sondern nur eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gesehen hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Oberverwaltungsgericht hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es durch Einkauf und Unfall lediglich zu einer kurzzeitigen Unterbrechung gekommen sei und die Autofahrerin sodann wie vorgesehen unmittelbar zu ihrer Wohnung zurückgefahren sei. Parkplatzunfälle kämen häufig vor und beruhten vielfach lediglich auf einer (leichten) Unachtsamkeit, ohne dass insofern eine Alkoholisierung vorliege. Auch die nach den Feststellungen des Amtsgerichts anzunehmende Blutalkoholkonzentration der Autofahrerin von 0, 68 Promille und der durch den Unfall verursachte Schaden von 596, 42 € sprächen nicht für eine Zäsurwirkung.
Mit seiner Würdigung, dass der Unfall der Autofahrerin ihre Einkaufsfahrt nicht in zwei eigenständige, deutlich voneinander abgrenzbare Lebenssachverhalte unterteilt hat und damit nur eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV vorliegt, hat das Oberverwaltungsgericht den ihm zukommenden Wertungsrahmen nicht überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass es mit seinem Hinweis auf die Häufigkeit von Parkplatzunfällen, auch solchen ohne Alkoholeinfluss, verkannt haben könnte, dass die Autofahrerin jedenfalls nach den Feststellungen des Strafgerichts alkoholbedingt gegen das andere Fahrzeug gefahren ist, ergeben sich aus dem Berufungsurteil nicht. Die generellen Überlegungen zur Häufigkeit derartiger Unfälle sind für das Oberverwaltungsgericht lediglich ein Gesichtspunkt für die Einordnung und Gewichtung des hier in Rede stehenden Unfallgeschehens.
Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei auch nicht auf der Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage gerechtfertigt gewesen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Gutachtensanforderung konnte – entgegen der Auffassung des Beklagten, der diese Vorschrift als weitere Rechtsgrundlage angeführt hatte – nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV gestützt werden. Nach dieser Bestimmung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war.
Fahrerlaubnisentziehung im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ist auch eine durch ein Strafgericht gemäß §§ 69, 69a StGB angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis18. Jedoch genügt es, damit die innere Kohärenz der in den Buchstaben des § 13 Satz 1 FeV aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen erhalten bleibt19, aus den genannten Gründen nicht, wenn das Strafgericht bei der Fahrerlaubnisentziehung (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 69a StGB) von in Tatmehrheit nach § 53 StGB Abs. 1 begangenen Trunkenheitsfahrten ausgegangen ist. Von einer aus dem im Buchstaben b genannten Grund entzogenen Fahrerlaubnis kann vielmehr nur dann ausgegangen werden, wenn aus der vom Präventionsgedanken geprägten fahrerlaubnisrechtlichen Perspektive von wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV auszugehen ist. Das ist hier – wie dargelegt – nicht der Fall.
Ebenso wenig findet die Beibringensaufforderung in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a 2. Alternative FeV eine rechtliche Grundlage; nach dieser Bestimmung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.
Auch hier gilt aus den dargestellten Erwägungen, dass das Geschehen vom 02.04.2015, wenn es die Voraussetzungen des Buchstaben b nicht erfüllt, für sich genommen nicht als sonstige Tatsache gewertet werden kann, die im Sinne des Buchstaben a 2. Alternative die Annahme von Alkoholmissbrauch begründet. Der Nachtrunk der Autofahrerin und der dadurch erreichte hohe Blutalkoholgehalt von 1, 48 und 1, 37 Promille können ebenfalls nicht als Zusatztatsache herangezogen werden, die die Anwendung des Buchstaben a 2. Alternative rechtfertigen könnte. Die Autofahrerin hat nach diesem zusätzlichen Alkoholkonsum kein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt.
Die Ermächtigungsgrundlagen in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 9 Buchst. b FeV tragen die Beibringensaufforderung ebenfalls nicht.
Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV kann bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden. Können jedoch im Rahmen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV im Tatgeschehen vom 02.04.2015 keine wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gesehen werden, steht das zugleich der Annahme wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV entgegen.
Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruht. Die Voraussetzungen der Nummer 4 waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanforderung indes nicht erfüllt, da die Autofahrerin – wie gezeigt – am 2.04.2015 keinen wiederholten Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften im Sinne der Nummer 4 begangen hatte.
Damit kann die Frage dahinstehen, inwieweit § 13 FeV in Bezug auf die Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik eine abschließende Spezialregelung gegenüber § 11 FeV darstellt, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist.
Gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts NRW, zum für die Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren der Autofahrerin maßgeblichen Zeitpunkt seiner gerichtlichen Entscheidung seien auch die weiteren Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfüllt gewesen, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die Autofahrerin hat im Berufungsverfahren eine vom 02.12.2021 datierende – positive – Sehtestbescheinigung vorgelegt (§ 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und 2 FeV). Außerdem hat die Autofahrerin im Berufungsverfahren eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe beigebracht (§ 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 FeV). Der Beklagte hat im Berufungsverfahren mitgeteilt, ihm lägen ein Führungszeugnis und aktuelle Erkenntnisse aus dem Fahreignungsregister zur Autofahrerin vor, aus denen sich keine Erteilungshindernisse ergäben. Dass sich seitdem gegenteilige Erkenntnisse ergeben hätten, hat der Beklagte im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 3 C 10.22
- stRspr, vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 04.12.2020 – 3 C 5.20, BVerwGE 171, 1 Rn. 18 m. w. N.[↩]
- stRspr, vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 17.11.2016 – 3 C 20.15, BVerwGE 156, 293 Rn. 14; und vom 04.12.2020 – 3 C 5.20, BVerwGE 171, 1 Rn. 15 und 25[↩]
- OVG NRW, Urteil vom 19.01.2022 – 16 A 2670/19[↩]
- vgl. etwa Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl.2011; ebenso BVerwG, Urteil vom 07.04.2022 – 3 C 9.21, BVerwGE 175, 206 Rn. 27[↩]
- VkBl.1998, 1070; abgedruckt auch in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl.2023, vor § 13 FeV[↩]
- BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 – 3 C 3.20 – ?BVerwGE 172, 18 Rn. 17[↩]
- vgl. BR-Drs. 443/98 [Beschluss] S. 5 f. sowie BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 ?- 3 C 3.20, BVerwGE 172, 18 Rn. 35[↩]
- stRspr, BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 ?- 3 C 3.20, BVerwGE 172, 18 Rn. 21 f.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 a. a. O. Rn. 22[↩][↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.2022 – 3 C 9.21, BVerwGE 175, 206 Rn. 30 m. w. N.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 – 3 C 3.20, BVerwGE 172, 18 Rn. 23[↩]
- ebenso BayVGH, Urteil vom 06.08.2012 – 11 B 12.416 28 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2007 – OVG 5 S 3.07 6; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl.2023, § 13 FeV Rn. 22 m. w. N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1967 – 4 StR 461/66 – BGHSt 21, 203 9[↩]
- vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen, 66. Aufl.2023, § 264 StPO Rn. 2 ff. m. w. N.[↩]
- vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.11.2009 – 16 A 343/09 5; und vom 11.01.2018 – 16 B 1465/17 10[↩]
- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2018 – 16 B 1465/17 -? 10[↩]
- vgl. BayVGH, Urteil vom 06.08.2012 ?- 11 B 12.416 34[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2013 – 3 B 71.12 – NJW 2013, 3670 Rn. 5 f.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl.2023, § 13 FeV Rn. 26 m. w. N.[↩]
- vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 – 3 C 3.20, BVerwGE 172, 18 Rn. 17 m. w. N.[↩]










