Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Privatpiloten mit Altlizenzen

Nine-Eleven lässt grüßen: Auch Privatpiloten, die noch im Besitz einer sogenannten Altlizenz sind, müssen sich der seit 2005 vorgeschriebenen Überprüfung ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit unterziehen, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Fällen entschied.

Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Privatpiloten mit Altlizenzen

Die Kläger in den beiden jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen waren Inhaber von Fluglizenzen für Privatpiloten. Nachdem sie sich weigerten, sich einer Überprüfung ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach Maßgabe des am 15. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben zu unterziehen, wurden ihre Luftfahrererlaubnisse ganz bzw. teilweise widerrufen. Hiergegen wandten sich die Kläger mit dem Argument, dass das Gesetz verfassungswidrig sei; es sei ohne die erforderliche Zustimmung des Bundesrates zustande gekommen und verletze sie in ihren Grundrechten. Die Neuregelungen enthielten auch keine Rechtsgrundlage dafür, von Piloten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung bereits im Besitz einer Fluglizenz gewesen seien, die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu verlangen. Die gegen die Bescheide erhobenen Klagen sind in sowohl vor den erstinstanzlich hiermit befassten Verwaltungsgerichten Minden1 und Arnsberg2 wie auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster3 jeweils ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies jetzt und wies die Revisionen der Kläger zurück. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 4. Mai 20104 mit bindender Wirkung festgestellt, so das Bundesverwaltungsgericht, dass die Neuregelungen nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurft hätten und dass die dort vorgesehene Überprüfung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit von Privatpiloten nicht gegen Grundrechte oder gegen Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips verstoßen. Der dort vorgeschriebenen Zuverlässigkeitsüberprüfung müssten sich nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch Altlizenzinhaber unterziehen. Stellten sie keinen Antrag auf Überprüfung, verblieben Zweifel an ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit, die die Luftfahrtbehörde zum Widerruf der Erlaubnis berechtigten. Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei damit nicht verbunden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 14. April 2011 – 3 C 20.10 und 24.10

  1. VG Minden, Urteil vom 08.03.2007 – 7 K 185/06[]
  2. VG Arnsberg, Urteil vom 30.08.2007 – 7 K 2608/06[]
  3. OVG NRW, Urteile vom 23.04.2008 – 20 A 971/07; und vom 16.10.2008 – 20 A 2921/07[]
  4. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2010 – 2 BvL 8 und 9/07[]