Die baden-württembergische Schulverwaltung darf grundsätzlich den Wechsel eines aus einem anderen Bundesland zuziehenden Grundschülers an eine Realschule davon abhängig machen, dass dieser Schüler hierzu nach den Vorgaben des anderen Bundeslandes berechtigt ist.
Soweit es an dieser Berechtigung fehlt, kann für den gewünschten Übergang auf eine Realschule das Bestehen der Aufnahmeprüfung nach §§ 6-10 Aufnahmeverordnung auch dann gefordert werden, wenn das in der vierten Klasse erzielte Zeugnis auf eine entsprechende Eignung hindeutet.
Die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin in die Klasse 5 einer Realschule oder eines Gymnasiums setzt in Baden-Württemberg neben dem Wunsch der Eltern auch eine entsprechende Qualifikation des Schülers voraus (§ 88 Abs. 1 und Abs. 2 Schulgesetz1. Weder diese Regelung noch der gestufte Qualifikationsnachweis durch Grundschulempfehlung, Gemeinsame Bildungsempfehlung oder Aufnahmeprüfung nach § 1 Abs. 1 AVO verletzen das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG2 oder die Ausbildungsfreiheit des Kindes gemäß Art. 12 Abs. 1 GG3.
Diese Anforderungen gelten auch für Kinder, die aus anderen Bundesländern kommend auf eine dieser beiden weiterführenden Schularten in Baden-Württemberg wechseln wollen. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn diese Schüler den in Baden-Württemberg bestehenden Anforderungen an den Besuch weiterführender Schulen unterworfen werden, auch wenn bei Fehlen entsprechender Schulempfehlungen im Herkunfts-Bundesland in der Regel allein die Aufnahmeprüfung als Qualifikation in Betracht kommen dürfte. Dies folgt aus dem Grundsatz, wonach ein Landesgesetzgeber unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehalten ist, seine Gesetze den Regelungen anderer Länder oder des Bundes anzupassen, die dieselbe Materie regeln4. Nach Landesrecht steht das Bestehen der Aufnahmeprüfung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 AVO gleichberechtigt aber letztlich entscheidend neben den Schulwahlempfehlungen (Grundschulempfehlung, Gemeinsame Bildungsempfehlung) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AVO (die als pädagogisches Entgegenkommen des Verordnungsgebers mit dem Ziel zu werten sind, dem Schüler so weit und so lange als möglich eine förmliche und dann allein maßgebliche Prüfung als Eignungsnachweis zu ersparen5). Dazuhin stellt die Sicherung eines einheitlichen Leistungsniveaus an weiterführenden Schulen in Baden-Württemberg ein legitimes, vom staatlichen Bildungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG erfasstes Interesse des Antragsgegners dar, das jedenfalls bei Fehlen anderer Anhaltspunkte – wie etwa einer entsprechenden Empfehlung eines anderen Bundeslandes – nur auf diesem Weg zu realisieren ist. Der Antragsgegner ist auch zur Wahrung des Gebots der Gleichbehandlung nicht dazu verpflichtet, Zeugnisnoten aus der vierten Klasse eines anderen Bundeslandes der in Baden-Württemberg erfolgten Benotung gleichzustellen. Dies gilt nicht nur deshalb, weil das Anmeldezeugnis nach § 4 Abs. 1 AVO zu einem bestimmten Zeitpunkt ergeht und weder ein Halbjahres- noch ein Endjahreszeugnis darstellt6, sondern auch, weil sich die Notengebung in den verschiedenen Bundesländern unterscheiden kann und schon deshalb der damit verbundene Leistungsstand nicht identisch sein muss. Systematischer Bezugspunkt sind daher nicht die im Herkunfts-Bundesland erzielten Noten, sondern nur Aussagen über eine Schulart-Eignung.
Anders als bei der Notengebung haben sich die Bundesländer seit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.10.2004 auch für die Jahrgangsstufe 4 auf gemeinsame Bildungsstandards und deren laufende Überprüfung und Entwicklung geeinigt. Die schriftlichen Prüfungsaufgaben der Aufnahmeprüfung nach § 6 AVO werden vom Kultusministerium im Rahmen des Bildungsplans für die Klasse 4 der Grundschule landeseinheitlich gestellt (§ 8 Abs. 2 AVO), sind somit an diesen Bildungsstandards ausgerichtet. Daher ist es grundsätzlich auch Viertklässlern aus anderen Bundesländern zumutbar, sich dieser Prüfung zu unterziehen. Hinzu kommt, dass die Prüflinge nicht nur schriftlich, sondern erforderlichenfalls (§ 9 Abs. 2 AVO) auch mündlich geprüft werden und im Ausnahmefall die Prüfung auch dann für bestanden erklärt werden kann, wenn zwar das erforderliche rechnerische Ergebnis nicht erreicht wurde, der Schüler aber „nach seinem gesamten Leistungsbild und seiner Leistungsfähigkeit für die betreffende Schulart dennoch geeignet erscheint“ (§ 10 Abs. 4 AVO a.E.).
Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass die pädagogische Entscheidung über die Eignung eines Schülers, hier der Antragstellerin, für die Realschule nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 AVO allein von der Klassenkonferenz, also von den den Schüler bzw. die Schülerin unterrichtenden Lehrern getroffen werden kann. Sie kann nicht im Nachhinein von einer Schulbehörde gleich welcher Ebene ersetzt werden, die die betreffende Person nicht kennt.
Ob es der Antragstellerin möglich gewesen wäre, auf dem Wege über einen bewerteten dreitägigen Probeunterricht an einer bayerischen Realschule nach § 27 Realschulordnung die – bayerischen – Voraussetzungen für die Aufnahme an einer dortigen Realschule zu erreichen, kann dahinstehen, denn diesen Weg ist die Antragstellerin nicht gegangen. Im Hinblick auf ein Glaubhaftmachen der Voraussetzungen für die Aufnahme an einer baden-württembergischen Realschule kommt es in diesem Zusammenhang weder darauf an, ob – wie vorgetragen – der Antragsgegner neben einer Realschulempfehlung im Übertrittszeugnis auch diese Qualifikation anerkannt hätte, noch auf die Gründe, die die Antragstellerin am Besuch eines solchen Probeunterrichts gehindert haben mögen.
Da somit dem Antragsgegner ein geeigneteres Mittel zur Bewertung der Realschulfähigkeit der Antragstellerin als die Aufnahmeprüfung nach § 6 AVO nicht zur Verfügung stand, war es zulässig, die Aufnahme der Antragstellerin in eine Realschule vom Bestehen dieser Aufnahmeprüfung abhängig zu machen. Dies wird nach den Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren in allen Fällen praktiziert und verlangt, in denen eine Schulart-Eignung im Herkunfts-Bundesland nicht festgestellt wird, so dass Bedenken im Hinblick auf die erforderliche Gleichbehandlung nicht bestehen. Eine gezielte Vorbereitung hierauf war den baden-württembergischen Viertklässlern ebenso wenig möglich wie der Antragstellerin. Dass sich der Inhalt der Prüfung nicht im Rahmen des Bildungsstandards der Jahrgangsstufe 47 bzw. des Bildungsplans (§ 8 Abs. 2 AVO) gehalten hätte, hat die Antragstellerin nicht behauptet. Auf die bloße Nichtbestehensquote von Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern, die sich dieser Aufnahmeprüfung unterziehen, kommt es aus den dargestellten Gründen nicht an, weshalb eine entsprechende Aufklärung nicht geboten war8. Dass auch Schüler aus Baden-Württemberg, die eine entsprechende Grundschulempfehlung erhalten haben, die Prüfung nicht bestehen würden, ist mit der Beschwerde nicht vorgetragen worden und nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Ebenso kann dahinstehen, ob der Antragsgegner, wie von Seiten der Antragstellerin vorgetragen, noch vor zwei Jahren bayerischen Viertklässlern einen Übergang in Realschule oder Gymnasium allein auf der Grundlage eines bestimmten Notendurchschnitts ermöglicht hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so wird doch nicht bestritten, dass seither einheitlich engere Voraussetzungen (entsprechende Grundschulempfehlung oder Bestehen der Aufnahmeprüfung) gelten. Eine Rückwirkungsproblematik mit einem einhergehenden Vertrauensschutz für diejenigen, die vor Jahren hätten auf eine baden-württembergische Schule wechseln können, ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht erkennbar. Auch eine – behauptete – Verschärfung der Regelungen für die Aufnahme eines aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg wechselnden Viertklässlers in Realschule oder Gymnasium seit mehr als einem Jahr könnte nicht dazu führen, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre, eine aus Bayern wechselnde Betroffene trotz fehlender Grundschulempfehlung und nicht bestandener Aufnahmeprüfung in die Realschule aufzunehmen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – 9 S 2256/10
- in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.2009, GBl. S. 365, – SchG[↩]
- vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2002 – 9 S 2361/02, NVwZ-RR 2003, 214 m.w.Nachw.[↩]
- vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.12.1989 – 9 S 2707/89, VBlBW 1990, 312; ebenso Beschlüsse vom 01.09.2004 – 9 S 2026/04; und vom 25.03.2010 – 9 S 197/10[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 03.06.1996 – 6 B 2/96, Buchholz 421 Nr. 119, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.02.1972 – 2 BvL 36/71, BVerfGE 32, 346, 360[↩]
- VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.12.1989 – 9 S 2707/89, a.a.O.[↩]
- dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.2010 – 9 S 197/10[↩]
- siehe Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.10.2004[↩]
- vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2002 – 9 S 2361/02, a.a.O.[↩]










