Ein Zwischenurteil kann auch dann noch ergehen, wenn sich das Verwaltungsgericht schon mit Fragen der Begründetheit auseinandergesetzt, gegebenenfalls sogar schon Beweis erhoben hat.

Gemäß § 109 VwGO kann über die Zulässigkeit der Klage vorab entschieden werden. Durch das Tatbestandsmerkmal „vorab“ wird dabei zum Ausdruck gebracht, dass das Zwischenurteil vor dem Endurteil ergehen muss; welchen Stand das Verfahren im Übrigen, also insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der Begründetheit der Klage erreicht hat, ist jedenfalls danach unbeachtlich.
Auch aus Sinn und Zweck des Zwischenurteils folgt nichts grundlegend anderes.
§ 109 VwGO dient der Prozessökonomie: Es soll durch die Klärung der Zulässigkeit der Klage (oder auch einzelner Zulässigkeitsvoraussetzungen) zum einen vermieden werden, dass sich das Gericht und die Verfahrensbeteiligten mit dem – möglicherweise schwierigen und umfangreichen – Prozessstoff abschließend in der Sache befassen müssen1.
Zum anderen soll mit dem Institut des Zwischenurteils auch eine Entlastung der Gerichte und der Beteiligten erreicht werden. Der Fortgang des Verfahrens wird überschaubarer, das weitere prozessuale Verhalten erhält eine gesicherte Grundlage2.
Zwischenurteile haben somit den Zweck, den Prozessstoff zu straffen, wenn sowohl über die Zulässigkeit als auch über die Begründetheit einer Klage gestritten wird3.
Hieraus folgt, dass der Erlass eines Zwischenurteils nicht davon abhängig ist, ob sich das Gericht und die Beteiligten mit dem Prozessstoff, also der Begründetheit der Klage, schon (näher) befasst haben oder nicht, sondern allein davon, ob es aus Sicht des Gerichts aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt ist, vorab über (streitige) Zulässigkeitsfragen zu entscheiden.
Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 109 VwGO ergibt, steht der Erlass eines Zwischenurteils im Ermessen des Gerichts4. Ausgehend von Sinn und Zweck der Norm hat sich die Ausübung dieses Ermessens allein am Gesichtspunkt der Prozessökonomie zu orientieren. Das Gericht hat demnach vor Erlass eines Zwischenurteils die Gefahr der Prozessverschleppung und -zersplitterung einerseits sowie die Aussicht, durch ein Zwischenurteil das Verfahren insgesamt zu entlasten, andererseits gegeneinander abzuwägen5.
Gerichtliches Ermessen
Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 109 VwGO ergibt, steht der Erlass eines Zwischenurteils im Ermessen des Gerichts4. Ausgehend von Sinn und Zweck der Norm hat sich die Ausübung dieses Ermessens allein am Gesichtspunkt der Prozessökonomie zu orientieren. Das Gericht hat demnach vor Erlass eines Zwischenurteils die Gefahr der Prozessverschleppung und -zersplitterung einerseits sowie die Aussicht, durch ein Zwischenurteil das Verfahren insgesamt zu entlasten, andererseits gegeneinander abzuwägen5.
Weitergehende Anforderungen an die Ermessensausübung bestehen – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht. Das hat zur Folge, dass im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens die Ermessensentscheidung des Gerichts nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin überprüft wird6, sondern nur daraufhin, ob sie auf sachfremden Erwägungen oder groben Fehleinschätzungen beruht7.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 4 B 42.2014 –
- BVerwG, Urteil vom 04.02.1982 – 4 C 58.81, BVerwGE 65, 27, 29; Lindner, in: Posser/Wolff, Beck´scher Online Kommentar VwGO, Stand 1.10.2014, § 109 vor Rn. 1[↩]
- vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 109 Rn. 2[↩]
- BGH, Kartellsenat, Beschluss vom 11.11.2008 – EnVR 1/08 – RdE 2009, 185 – citiworks[↩]
- siehe schon BVerwG, Urteile vom 22.06.1962 – 4 C 245.61, BVerwGE 14, 273, 279; und vom 04.02.1982 – 4 C 58.81, BVerwGE 65, 27, 29[↩][↩]
- vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl.2014, § 109 VwGO Rn. 16 m.w.N.[↩][↩]
- BVerwG, Urteil vom 22.06.1962 – 4 C 245.61, BVerwGE 14, 73, 279[↩]
- so BVerwG, Beschlüsse vom 10.04.1992 – 9 B 142.91, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 2; vom 03.09.1992 – 11 B 22.92, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 88 4; und vom 03.02.1999 – 4 B 4.99, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 7 m.w.N. jeweils zur Ermessensentscheidung nach § 130a VwGO[↩]