Tritt ein Rechtsanwalt mit wirksamer Zustimmung des Mandanten Vergütungsansprüche an einen Dritten ab, so kann er an diesen jedenfalls nicht ohne Einverständnis des Mandanten das Billigkeitsermessen zur Bestimmung einer Rahmengebühr delegieren.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 – IX ZR 219/07











