Der Ankauf von Edelmetallen im Rahmen einzelner kurzzeitiger „Aktionen“ außerhalb der gewerblichen Niederlassung des Gewerbetreibenden ist Reisegewerbe und ohne Ausnahmebewilligung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 GewO unzulässig.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Juli 2009 – 7 ME 73/09
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