Das fehlende Visum – und das der Fluggesellschaft auferlegte Bußgeld

Wird einem Flugpassagier wegen eines fehlenden Visums die Einreise verweigert, kann das Luftverkehrsunternehmen das ihm deswegen auferlegte Bußgeld nicht ohne weiteres vollständig von dem Flugpassagier ersetzt verlangen.

Das fehlende Visum – und das der Fluggesellschaft auferlegte Bußgeld

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit, in dem es um die Erstattung eines von den indischen Behörden verhängten Bußgeldes ging. Der Flugpassagier buchte im Frühjahr 2015 über die Internetseite der Fluggesellschaft einen Flug nach Indien. Da er bei seiner Ankunft in Indien nicht über das für die Einreise erforderliche Visum verfügte, verhängten die indischen Behörden gegen die Fluggesellschaft ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Rupien, zum Zahlungszeitpunkt umgerechnet etwa 1.415 €. Hierfür verlangte diese von ihrem Flugpassagier Ersatz.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Hannover hat den Fluggast zur Zahlung verurteilt und die Klage nur wegen eines zusätzlich eingeklagten Bearbeitungsentgelts von 50 € nebst Zinsen abgewiesen1. Die hiergegen gerichtete Berufung des Fluggastes hatte vor dem Landgericht Hannover keinen Erfolg2. Auf die Revision des Fluggastes hat nun der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hannover zurückverwiesen:

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht Hannover zwar zu Recht davon ausgegangen, dass den Fluggast die vertragliche Nebenpflicht getroffen hat, den Flug nicht ohne die für eine Einreise nach Indien erforderlichen Dokumente, insbesondere nicht ohne das erforderliche Visum anzutreten.

Allerdings hat das Landgericht Hannover unzutreffend angenommen, ein Mitverschulden der Fluggesellschaft bei der Entstehung des Schadens komme nicht in Betracht, weil diese dem Fluggast gegenüber nicht zur Kontrolle seiner Einreisedokumente verpflichtet gewesen sei.

Die Annahme eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) setzt keine Rechtspflichtverletzung voraus. Vielmehr genügt eine zurechenbare Mitwirkung bei der Schadensentstehung in Form eines Verstoßes gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung.

Eine solche Mitverursachung kommt im Streitfall in Betracht. Die indischen Behörden haben der Fluggesellschaft das Bußgeld auferlegt, weil diese gegen ihre eigene rechtliche Verpflichtung verstoßen hatte, keinen Fluggast ohne das für eine Einreise nach Indien erforderliche Visum zu befördern. Die Fluggesellschaft war vor diesem Hintergrund im eigenen Interesse gehalten, vor dem Abflug in geeigneter Weise zu überprüfen, ob sich der Fluggast im Besitz der notwendigen Dokumente befindet. Der Mitverschuldenseinwand ist durch ihre Beförderungsbedingungen, die nur die Pflicht des Fluggastes zur Mitführung der notwendigen Reisedokumente wiedergeben, nicht ausgeschlossen.

Da das Landgericht Hannover zu Art und Schwere der wechselseitigen Ursachenbeiträge bislang keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 2018 – X ZR 79/17

  1. AG Hannover, Urteil vom 16.08.2016 – 542 C 2724/16[]
  2. LG Hannover, Urteil vom 20.07.2017 – 8 S 71/16[]