Die bestrittene Urheberschaft

Das durch § 13 Satz 1 UrhG geschützte Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft wird auch dann beeinträchtigt, wenn das Bestreiten oder die Anmaßung der Urheberschaft lediglich gegenüber dem Urheber selbst zum Ausdruck gebracht wird.

Die bestrittene Urheberschaft

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verhandelte der klagende Schriftsteller im Jahr 2013 mit der beklagten Lektorin darüber, dass diese das Lektorat für sein neues Buch übernehmen sollte. Das Buch wurde mit dem Titel „Der verratene Himmel“ im Jahr 2014 im Eigenverlag des Schriftstellers veröffentlicht.

Im Jahr 2020 wandte sich die Lektorin wie folgt an den Schriftsteller: „… hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich mein gesetzliches Urheberrecht am Werk „Der verratene Himmel“ mit sofortiger Wirkung für mich beanspruche. Da ich mit Ihnen weder einen schriftlichen Vertrag noch eine sonstige abschließende Vereinbarung getroffen habe, werde ich meine bestehenden Ansprüche vollumfänglich geltend machen. Dazu zählen insbesondere mir zustehende Lizenzzahlungen sowie meine Autorenschaft. … Ich fordere Sie zudem auf, sich nicht mehr weiter als Autor des Werkes zu bezeichnen.“ Der Schriftsteller ließ die Lektorin daraufhin anwaltlich auffordern, es gegenüber Dritten zu unterlassen, wortgleich oder sinngemäß zu behaupten, der Schriftsteller sei nicht der Autor des Werkes „Der verratene Himmel“ und/oder sich selbst gegenüber Dritten als Autorin oder Ghostwriterin des Buches zu bezeichnen. Hierauf erwiderte die Lektorin, es bestünden keine Zweifel daran, dass sie die maßgebliche Urheberin des Buches sei.

Das erstinstanzlich mit der daraufhin vom Schriftsteller erhobenen Klage befasste Landgericht hat die Klage abgewiesen1. Die hiergegen gerichtete Berufung des Schriftstellers ist vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen ohne Erfolg geblieben2. Das Oberlandesgericht Bremen hat die Klage als unbegründet angesehen; zwar komme bei einem Bestreiten der Urheberschaft grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 13 UrhG in Betracht. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass ein derartiges Bestreiten nicht nur inter partes gegenüber dem Urheber erfolge, sondern dass die Äußerung verbreitet und dadurch öffentlich werde oder jedenfalls die Erstbegehungsgefahr einer solchen Verbreitung bestehe. Diese Einschränkung des Schutzbereichs des Anerkennungsrechts gemäß § 13 UrhG ergebe sich aus seinem Charakter als Urheberpersönlichkeitsrecht und seiner Verwandtschaft zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das lediglich davor schütze, durch ein Verbreiten unwahrer Tatsachen oder Herstellen nicht gegebener Zusammenhänge in ein „falsches Licht“ gerückt zu werden. Ausgehend von diesen Maßstäben fehle es im Streitfall an einer Verletzungshandlung. Das Anschreiben der Lektorin vom 17.03.2020 sei nur an den Schriftsteller persönlich gerichtet gewesen. Es begründe zudem keine Erstbegehungsgefahr, dass die Lektorin entsprechende Behauptungen auch gegenüber Dritten aufstellen werde.  

Die hiergegen gerichtete Revision des Schriftstellers hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Bremen ist im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass die Klageanträge unbegründet sind, soweit sie auf das Schreiben der Lektorin an den Schriftsteller vom 17.03.2020 gestützt sind, mit dem die Lektorin ihm gegenüber ihr Urheberrecht an dem Werk „Der verratene Himmel“ beansprucht und den Schriftsteller zudem aufgefordert hat, sich nicht mehr als Autor des Werks zu bezeichnen

Zwar hat das Oberlandesgericht Bremen in dem allein an den Schriftsteller persönlich gerichteten Anschreiben der Lektorin rechtsfehlerhaft keine Verletzung des Rechts des Schriftstellers auf Anerkennung seiner Urheberschaft im Sinne von § 13 Satz 1 UrhG gesehen. Das Berufungsurteil stellt sich insoweit jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO), weil sich der Schriftsteller mit den Klageanträgen lediglich gegen Behauptungen der Lektorin gegenüber Dritten und die Verbreitung von seine Urheberschaft bestreitenden Äußerungen gewendet hat und Ansprüche wegen der Leugnung der Urheberschaft des Schriftstellers allein ihm gegenüber außerhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens liegen.

Das Oberlandesgericht Bremen ist im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass die auf das an den Schriftsteller gerichtete Schreiben der Lektorin, mit dem die Lektorin ihm gegenüber ihr Urheberrecht an dem Werk „Der verratene Himmel“ beansprucht und den Schriftsteller zudem aufgefordert hat, sich nicht mehr als Autor des Werks zu bezeichnen, gestützten Klageanträge unbegründet sind.

Gemäß § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Dieses Recht verleiht dem Urheber die Befugnis, gegen jeden vorzugehen, der ihm seine Urheberschaft streitig macht3. Ein Eingriff in das Anerkennungsrecht liegt sowohl bei einem ausdrücklichen oder konkludenten Bestreiten als auch bei einer eigenen Anmaßung der Urheberschaft an einem Werk vor4.

Das Oberlandesgericht Bremen ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Lektorin mit ihrem Schreiben vom 17.03.2020 nach diesen Grundsätzen die Urheberschaft des Schriftstellers an dem Buch „Der verratene Himmel“ im Sinne von § 13 Satz 1 UrhG bestritten hat. Sie hat sich in dem Schreiben zudem die Urheberschaft an dem Buch angemaßt. Die Lektorin hat darin die Urheberschaft ausdrücklich für sich beansprucht und den Schriftsteller zudem aufgefordert, sich nicht mehr als Autor zu bezeichnen. Das Oberlandesgericht Bremen hat außerdem – von der Revision unbeanstandet – festgestellt, dass die Lektorin das beanstandete Schreiben vom 17.03.2020 lediglich an den Schriftsteller persönlich gerichtet hat und ihre Behauptung, der Schriftsteller sei nicht Urheber des Buches, nicht verbreitet hat.

Allerdings hat das Oberlandesgericht Bremen angenommen, die Lektorin habe durch das Schreiben vom 17.03.2020 trotz dieser Umstände nicht gegen § 13 Satz 1 UrhG verstoßen. Seine dafür gegebene Begründung, eine Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft gemäß § 13 Satz 1 UrhG setze voraus, dass das Bestreiten oder die Anmaßung der Urheberschaft nicht nur inter partes gegenüber dem Urheber erfolge, sondern die Äußerung verbreitet und dadurch öffentlich werde oder zumindest die Erstbegehungsgefahr einer solchen Verbreitung bestehe, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Im Wortlaut des § 13 UrhG findet sich für eine solche einschränkende Auslegung des Anerkennungsrechts des Urhebers kein Anhaltspunkt.

Der in der Entstehungsgeschichte zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck des § 13 UrhG spricht gegen die Annahme, der Schutzbereich des Anerkennungsrechts erfasse nicht das Bestreiten der Urheberschaft im Verhältnis zwischen Urheber und Bestreitenden, solange die bestreitende Äußerung nicht auch gegenüber Dritten verbreitet wird.

§ 13 Satz 1 UrhG ist geschaffen worden, um in Übereinstimmung mit Art. 6bis der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft dem Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk zu gewähren. Ziel der Bestimmung ist es, dem Urheber zu ermöglichen, gegen jeden Klage zu erheben, der seine Urheberschaft bestreitet oder sich selbst die Urheberschaft anmaßt5. Der Gesetzgeber wollte dem Urheber damit ein umfassendes, gegen jegliche Form des Bestreitens und der Anmaßung der Urheberschaft und gegen jede bestreitende oder anmaßende Person gerichtetes Abwehrrecht einräumen.

Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts Bremen gebietet der persönlichkeitsrechtliche Charakter des Anerkennungsrechts gemäß § 13 UrhG keine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung.

Gemäß § 11 Satz 1 UrhG schützt das Urheberrecht den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Neben dieser generalklauselartigen Bestimmung kommt das Urheberpersönlichkeitsrecht in weiteren daraus abgeleiteten Einzelregelungen zum Ausdruck, zu denen auch die Anerkennung der Urheberschaft gemäß § 13 UrhG gehört6. Insgesamt ergibt sich aus diesen Bestimmungen ein umfassendes Verständnis des im Kern unverzichtbaren Urheberpersönlichkeitsrechts7. Die durch § 13 Satz 1 UrhG geschützte Anerkennung der Rechtsposition als Werkschöpfer wird nach dem gebotenen umfassenden Verständnis unabhängig davon beeinträchtigt, ob das Bestreiten oder die Anmaßung der Urheberschaft lediglich gegenüber dem Urheber selbst zum Ausdruck gebracht wird oder ob die bestreitende oder anmaßende Äußerung auch gegenüber Dritten verbreitet wird.

Ein auf das Bestreiten des Urheberrechts gegenüber Dritten begrenztes Verständnis der aus § 13 Satz 1 UrhG folgenden Rechte des Urhebers wird auch nicht durch Wertungen nahegelegt, die dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu entnehmen sind.

Die Annahme des Oberlandesgerichts Bremen, das Urheberpersönlichkeitsrecht sei mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verwandt und dieses wiederum schütze lediglich davor, nicht durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen gegenüber Dritten in ein „falsches Licht“ gerückt zu werden, ist bereits deshalb nicht tragfähig, weil sie sich auf die Grundsätze des Schutzes vor Entstellung des Persönlichkeitsbilds in der Öffentlichkeit stützt8. Damit hat das Oberlandesgericht Bremen lediglich eine besondere Fallgruppe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in den Blick genommen, deren Schutzgegenstand sich von dem hier in Rede stehenden Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts maßgeblich unterscheidet. Bei dem Recht des Urhebers gemäß § 13 UrhG geht es nicht – wie beim vom Oberlandesgericht Bremen als relevant erachteten Schutz der Entstellung des Persönlichkeitsbilds – um den Schutz des sozialen Achtungsanspruchs einer Person in der Öffentlichkeit. Das durch § 13 UrhG geschützte Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst vielmehr die Anerkennung der Rechtsposition als Werkschöpfer an sich und – soweit es die Urheberbezeichnung auf dem Werk selbst im Sinne von § 13 Satz 2 UrhG betrifft – deren Dokumentation in der Außenwelt9. Das urheberrechtliche Anerkennungsrecht ist deshalb – ebenso wie der persönlichkeitsrechtliche Schutz der Ehre gegen Beleidigungen und die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen10 – auch im Zweipersonenverhältnis zwischen dem Äußernden und dem betroffenen Rechtsträger gewährleistet.

Abweichendes lässt sich auch nicht der vom Oberlandesgericht Bremen in Bezug genommenen BGH-Entscheidung „Mecki-Igel III“11 entnehmen. Dort hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass ein bloßes Bestreiten der Inhaberschaft an ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsbefugnissen nicht in die entsprechenden Nutzungsrechte eingreift und ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG ausscheidet, weil es an der Vornahme einer dem Inhaber des ausschließlichen Rechts vorbehaltenen Nutzungshandlung fehlt12. Bei dem im Streitfall maßgeblichen Bestreiten der Urheberschaft im Sinne von § 13 Satz 1 UrhG geht es jedoch nicht um die Frage, ob bereits die Behauptung, zu einer bestimmten Art der Nutzung eines Werks berechtigt zu sein oder die Behauptung, entsprechende Nutzungsrechte eines Anderen bestünden nicht, ein Eingriff in das entsprechende Verwertungsrecht darstellt. Maßgeblich ist hier allein das Infragestellen der durch § 13 Satz 1 UrhG geschützten Anerkennung der Rechtsposition als Werkschöpfer. Das Infragestellen dieser Rechtsposition durch ein Bestreiten oder Anmaßen der Urheberschaft setzt keine Werknutzung voraus13.

Die Revision hatte jedoch trotz des vorstehend dargelegten Rechtsfehlers keinen Erfolg. Das Berufungsurteil erwies sich für den Bundesgerichtshof aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO).

Einer Stattgabe der Klage unter dem vom Oberlandesgericht Bremen rechtsfehlerhaft behandelten Gesichtspunkt des Bestreitens der Urheberschaft gegenüber dem Urheber selbst steht die Bindung an den Klageantrag gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO entgegen. Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG und ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten wegen der Leugnung der Urheberschaft des Schriftstellers allein ihm gegenüber liegen außerhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens.

Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das zusprechende Urteil muss sich innerhalb des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstands halten14. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Schriftsteller in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Schriftsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet15. Der neben dem Klageantrag für die Bestimmung des Streitgegenstandes maßgebliche Klagegrund wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht16.

Die hier vom Oberlandesgericht Bremen rechtsfehlerhaft beurteilte Frage der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft gemäß § 13 Satz 1 UrhG durch Äußerungen, die allein gegenüber dem Urheber selbst getätigt und die auch nicht an Dritte verbreitet werden, ist nicht Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens des Schriftstellers im vorliegenden Verfahren. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Unterlassungsantrags umfasst das beanstandete Verhalten allein die Urheberschaft des Schriftstellers bestreitende und/oder sich selbst die Urheberschaft anmaßende Behauptungen „gegenüber Dritten“ und/oder deren „Verbreitung“. Auch Gegenstand der anwaltlichen Abmahnung vom 01.07.2020, die Klagegrund für den Kostenerstattungsantrag des Schriftstellers ist, ist allein die gegenüber Dritten aufgestellte Behauptung, der Schriftsteller sei nicht Urheber und/oder die Lektorin sei Urheberin des Werks, sowie die ebenfalls gegenüber Dritten erfolgende Verbreitung dieser Behauptungen. Die Revision macht nicht geltend, dass der Unterlassungsantrag sowie die Abmahnung – entgegen dem jeweils eindeutig auf Behauptungen gegenüber Dritten sowie die Verbreitung abstellenden Wortlaut auch Äußerungen der Lektorin umfassen sollen, die allein gegenüber dem Schriftsteller selbst erfolgt sind und die nicht zumindest auch Dritten gegenüber verbreitet worden sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 102/23

  1. LG Bremen, Urteil vom 23.12.2021 – 7 O 1257/20[]
  2. OLG Bremen, Urteil vom 07.07.2023 – 4 U 1/22[]
  3. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 13 Rn. 1; BeckOK.UrhR/Götting, 41. Edition [Stand: 15.02.2024], § 13 Rn. 1 UrhG[]
  4. vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. IV/270, S. 44; Peukert in Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Aufl., § 13 Rn. 9 f.; Dustmann in Fromm/Nordemann, UrhR, 12. Aufl., § 13 Rn. 9[]
  5. BT-Drs. IV/270, S. 44[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1994 – I ZR 3/92, BGHZ 126, 245 15] – Namensnennungsrecht des Architekten[]
  7. vgl. BGHZ 126, 245 15] – Namensnennungsrecht des Architekten; BGH, Urteil vom 15.06.2023 – I ZR 179/22, GRUR 2023, 1619 18] = WRP 2023, 1469 – Microstock-Portal[]
  8. vgl. J. Lange/Hansen in JurisPKBGB, 10. Aufl. [Stand: 27.02.2024], § 823 Rn. 29[]
  9. vgl. BGH, GRUR 2023, 1619 18] – Microstock-Portal[]
  10. vgl. Eisele/Schittenhelm in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 185 Rn. 1; Heber in Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 185 Rn. 2[]
  11. BGH, Urteil vom 10.07.1997 – I ZR 42/95, GRUR 1997, 896 = WRP 1997, 1079[]
  12. BGH, GRUR 1997, 896 25] – „Mecki“-Igel III[]
  13. Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 13 Rn. 11[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2017 – I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 15] = WRP 2018, 190 – Betriebspsychologe; Urteil vom 11.10.2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 11] = WRP 2018, 413 – Tiegelgröße; Urteil vom 16.11.2017 – I ZR 161/16, GRUR 2018, 535 44] = WRP 2018, 424 – Knochenzement I[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 19] – Biomineralwasser; Urteil vom 30.07.2015 – I ZR 18/14, GRUR 2016, 292 11] = WRP 2016, 321 – Treuhandgesellschaft; Urteil vom 28.04.2016 – I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 26] = WRP 2016, 1510 – Kinderstube[]
  16. BGHZ 194, 314 19] – Biomineralwasser; BGH, GRUR 2018, 535 44] – Knochenzement I[]