Die Eintragung der Marke „BUD“

Eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geschützte geografische Bezeichnung kann der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nur dann entgegenstehen, wenn sie tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr in einem bedeutenden Teil des betreffenden Staatsgebiets benutzt wird. So kann „BUD“ als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, weil die Ursprungsbezeichnung „Bud“ in Frankreich und in Österreich nicht in bedeutsamer Weise benutzt wird.

Die Eintragung der Marke „BUD“

Mit dieser Begründung hat das Gericht der Europäischen Union in dem hier vorliegenden Fall eines Streits von Bud?jovický Budvar gegen die Eintragung der von Anheuser-Busch beantragten Gemeinschaftsmarke „BUD“ für Bier die Klagen abgewiesen. Zwischen 1996 und 2000 meldete die amerikanische Brauerei Anheuser-Busch beim
Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) das Bildzeichen und das Wortzeichen BUD als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Arten von Waren, darunter auch „Biere“, an. Da nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke1 der Inhaber eines im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke widersprechen kann, erhob die tschechische Brauerei Bud?jovický Budvar gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke wegen sämtlicher in den Anmeldungen benannten Waren Widersprüche. Das tschechische Unternehmen machte für seine Widersprüche die zum einen in Frankreich, Italien und Portugal gemäß dem Lissabonner Abkommen2 und zum anderen in Österreich gemäß zwischen Österreich und der früheren Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik geschlossenen bilateralen Verträgen3 geschützte Ursprungsbezeichnung „Bud“ geltend.

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Das HABM wies die Widersprüche von Bud?jovický Budvar insgesamt u. a. mit der Begründung zurück, dass die von dem tschechischen Unternehmen vorgelegten Nachweise in Bezug auf die Benutzung der Ursprungsbezeichnung „Bud“ in Österreich, Frankreich, Italien und Portugal unzureichend seien.

Bud?jovický Budvar erhob Klage beim Gericht der Europäischen Union , das mit einem ersten Urteil die Entscheidungen des HABM über die Zurückweisung der Widersprüche der tschechischen Brauerei aufhob4. Anheuser-Busch legte gegen das Urteil ein Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union ein, der das Urteil teilweise aufhob5. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat u. a. entschieden, dass eine in einem Mitgliedstaat geschützte geografische Bezeichnung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nur dann entgegenstehen kann, wenn sie tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr in einem bedeutenden Teil des betreffenden Staatsgebiets benutzt wird. Da der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union reif war, hat dieser die Rechtssachen an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. Dieses hatte daher zu prüfen, ob die Benutzung der Ursprungsbezeichnung „Bud“ durch Bud?jovický Budvar im Licht des Rechtsmittelurteils des Gerichtshofs ermöglichte, der von Anheuser-Busch beantragten Eintragung zu widersprechen.

Mit seinem heutigen Urteil stellt das Gericht der Europäischen Union zunächst fest, dass Bud?jovický Budvar in der Rechtssache T-309/06 RENV vor dem HABM nichts vorgelegt hat, das dem Nachweis der Benutzung – vor dem Eingang der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke von Anheuser-Busch, nämlich dem 1. April 1996 – eines älteren Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr hätte dienen können. Aus diesem Grund weist das Gericht der Europäischen Union die Klage in dieser Rechtssache ab.

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In den übrigen Rechtssachen weist das Gericht der Europäischen Union darauf hin, dass die tschechische Brauerei vor dem HABM Rechnungen vorgelegt hat, um die tatsächliche Benutzung der Bezeichnung „Bud“ in Frankreich darzutun. Hierzu stellt das Gericht fest, dass einige dieser Rechnungen im Rahmen der weiteren Prüfung deswegen nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie späteren Datums sind als der Eingang der Anmeldung der betreffenden Gemeinschaftsmarke. Ferner weisen die übrigen Rechnungen ein äußerst begrenztes Warenvolumen aus und beschränken sich die betreffenden Lieferungen auf höchstens drei Städte in Frankreich, und zwar Thiais, Lille und Straßburg. Vor diesem Hintergrund entscheidet das Gericht der Europäischen Union, dass die Voraussetzung in Bezug auf die Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr hinsichtlich des französischen Staatsgebiets nicht erfüllt ist.

Das Gericht der Europäischen Union weist ferner darauf hin, dass die von Bud?jovický Budvar zum Nachweis der tatsächlichen Benutzung der Bezeichnung „Bud“ in Österreich vorgelegten Unterlagen sowohl dem Volumen als auch dem Umsatz nach sehr niedrige Verkaufszahlen ausweisen. Zudem hat die tschechische Brauerei Bier unter dieser Bezeichnung zwar in mehreren Städten in Österreich verkauft, doch stellen die Verkäufe außerhalb von Wien ein vernachlässigbares Volumen dar. Das Gericht der Europäischen Union zieht daraus den Schluss, dass die Voraussetzung in Bezug auf die Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr auch hinsichtlich des österreichischen Staatsgebiets nicht erfüllt ist.

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Unter diesen Umständen weist das Gericht der Europäischen Union die von Bud?jovický Budvar erhobenen Klagen insgesamt ab.

Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 22. Januar 2013 – T-225/06 RENV, T-255/06 RENV, T-257/06 RENV und T-309/06 RENV, Bud?jovický Budvar, národní podnik / HABM

  1. Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. 1994, L 11, S. 1, in
    geänderter Fassung; ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26.02.2009 über die
    Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1[]
  2. Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung vom 31.10.1958, revidiert in Stockholm am 14.07.1967 und geändert am 28.09.1979 (United Nations Treaty
    Series, Bd. 828, Nr. 13172, S. 205) []
  3. Der am 11.06.1976 zwischen Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik geschlossene Vertrag über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse sowie das bilaterale Übereinkommen zur
    Durchführung dieses Vertrags []
  4. Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 16.12.2008 – T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06, Bud?jovický Budvar/HABM – Anheuser-Busch (BUD) []
  5. EuGH, Urteil vom 29.03.2011 – C-96/09 P, Anheuser-Busch/Bud?jovický Budvar[]