Die Fallzahlen des angehenden Fachanwalts

Der Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung setzt neben einer mindestens dreijährigen Anwaltstätigkeit (§ 3 FAO) und dem Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse (§ 4 FAO) gemäß § 5 FAO auch voraus, dass der Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung in dem betroffenen Fachgebiet eine bestimmte Anzahl von Rechtsfällen als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat.

Die Fallzahlen des angehenden Fachanwalts

Eine solche persönliche Bearbeitung im Sinne von § 5 FAO liegt, wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat, nur vor, wenn sich der Rechtsanwalt – etwa durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen – selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat. Eine persönliche Bearbeitung in diesem Sinne hat der Rechtsanwalt in der Form des § 6 FAO nachzuweisen, soweit er nicht durch Verwendung eines eigenen Briefkopfs oder in ähnlicher Weise nach außen als Bearbeiter in Erscheinung tritt.

Bei einem Syndikusanwalt können Fallbearbeitungen berücksichtigt werden, die er als Syndikus erbracht hat, wenn sie im Übrigen den Vorgaben der Norm entsprechen, in erheblichem Umfang der selbständigen anwaltlichen Tätigkeit entstammen und insgesamt bei wertender Betrachtung die praktische Erfahrung vermitteln, die die Führung der Fachanwaltsbezeichnung bei dem anwaltliche Beratung und Vertretung suchenden Publikum erwarten lässt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. November 2009 – AnwZ (B) 16/09