Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erstattet verlangen1.
Kein Anspruch aus § 12 UWG
Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die zweite Abmahnung ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Es ist, so der Bundesgerichtshof, Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen2. Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen3. Nur wenn die Abmahnung diese Funktion erfüllt, handelt es sich um eine berechtigte Abmahnung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG4. Denn der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch rechtfertigt sich daraus, dass die Abmahnung auch im Interesse des Schuldners liegt. Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, kann eine zweite Abmahnung diese Aufgabe nicht mehr erfüllen.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof Senat in seiner früheren Entscheidung „Fotowettbewerb“ eine zweite (anwaltliche) Abmahnung als notwendige Folge einer ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung eines Wettbewerbsverbandes angesehen und dem dort klagenden Verband einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag zugebilligt5. Diese aus dem Jahre 1969 stammende Entscheidung, mit der erstmals ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag begründet worden ist, stand am Anfang einer umfangreichen Rechtsprechung, bei der es nicht zuletzt darum geht, eine missbräuchliche Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs sowie eine unbillige Belastung des Schuldners mit Kosten zu vermeiden, die zur Erreichung des Ziels einer Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht erforderlich sind6. So hat der Bundesgerichtshof – ebenfalls noch zum Kostenerstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag – darauf hingewiesen, dass ein Kostenerstattungsanspruch im Allgemeinen nur hinsichtlich der ersten Abmahnung in Betracht kommt, weil nur die erste Abmahnung dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Schuldners entspricht7. Auch der Grundsatz, dass ein Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG grundsätzlich in der Lage sein muss, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße auch ohne anwaltlichen Rat zu erkennen und abzumahnen8, dient dazu, den Anreiz einer durch Kosteninteressen begründeten Abmahntätigkeit eines mit einem Verband zusammenarbeitenden Rechtsanwalts von vornherein zu unterbinden. Dabei spielt es, so der BGH weiter, keine Rolle, dass im konkreten Streitfall nichts dafür spricht, dass mit der zweiten (anwaltlichen) Abmahnung derartige Kosteninteressen verfolgt worden wären.
Kein Anspruch aus GoA
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der zweiten Abmahnung ergibt sich auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB). Wie bereits dargelegt, entsprach die zweite Abmahnung nicht dem Interesse und mutmaßlichen Willen der Beklagten, die bereits durch die erste Abmahnung auf den Wettbewerbsverstoß und auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hingewiesen worden war.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Januar 2010 – I ZR 47/09 – Kräutertee“
- Abgrenzung von BGHZ 52, 393, 400 – Fotowettbewerb[↩]
- BGH, Urteil vom 07.10.2009 – I ZR 216/07 Tz. 9 – Schubladenverfügung[↩]
- vgl. BGHZ 149, 371, 374 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung[↩]
- vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 1.80 f.[↩]
- BGHZ 52, 393, 400; so auch OLG Köln, Urteil vom 30.03.2007 – 6 U 207/06, Tz. 11; OLG Brandenburg WM 2008, 418; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2008 – 29 U 3592/08; OLG München, Urteil vom 16.12.2008 – 20 U 36/08; a.A. OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2008 – 4 U 159/07, Tz. 24; vgl. ferner MünchKomm.UWG/Ottofülling, § 12 Rdn. 164; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 39[↩]
- vgl. nur BGHZ 149, 371, 374 f. – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung[↩]
- BGHZ 149, 371, 375 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGHZ 126, 145, 147 – Verbandsausstattung II[↩]











