Auch in Ansehung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG kann eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat [1].

Ist die in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden formularmäßig vereinbarte Preisänderungsklausel nach § 307 BGB unwirksam, verbleiben das Kalkulations- und damit auch das Kostensteigerungsrisiko grundsätzlich bei dem Energieversorgungsunternehmen [2]. Dessen Verpflichtung zur Herausgabe der von dem Kunden rechtsgrundlos gezahlten Erhöhungsbeträge ist daher nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen [3].
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2013 – VIII ZR 80/12
[Eine ausführliche Darstellung dieses Urteils findet sich in der Energielupe.]
- Fortführung von BGH, Urteile vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11, NJW 2012, 1865, Rn. 19 ff., BGHZ 192, 372; und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265, Rn. 24 ff.[↩]
- Fortführung von BGH, Urteil vom 25.10.1989 – VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 145[↩]
- Bestätigung von BGH, Urteil vom 23.05.2012 – VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff.[↩]