Hat die Geschäftsleitung eines Energielieferunternehmens durch ihr Verhalten erhebliche Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründet und fehlt es weiterhin an Einsicht sowie einer angemessenen Schadensregulierung, darf die Bundesnetzagentur die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit mit weitreichenden Auflagen beschränken.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die von der Bundesnetzagentur verfügte Teiluntersagung der Tätigkeit einer Energielieferantin bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts bestehen weiterhin erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung, sodass die Behörde die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit zum Schutz der Verbraucher von umfangreichen Auflagen abhängig machen durfte.
Hintergrund des Verfahrens waren die Ereignisse während der Energiekrise Ende 2021. Die betroffene Energielieferantin hatte damals die Gasversorgung von rund 350.000 Haushaltskunden kurzfristig und ohne Vorankündigung eingestellt sowie bestehende Gaslieferverträge rückwirkend gekündigt. Die Kunden wurden dadurch auf die deutlich teurere Ersatz- und Grundversorgung anderer Anbieter verwiesen. Eine Schwestergesellschaft hatte sich gegenüber rund 850.000 Stromkunden in vergleichbarer Weise verhalten. Die hierdurch entstandenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile für Verbraucher sowie Grund- und Ersatzversorger veranlassten den Gesetzgeber im Jahr 2022 zu einer grundlegenden Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zugunsten der Letztverbraucher.
Nachdem das Unternehmen seinen Ende 2021 eingestellten Geschäftsbetrieb im Jahr 2023 wieder uneingeschränkt aufnehmen wollte, machte die Bundesnetzagentur dies mit Bescheid vom 17. März 2025 von umfangreichen Auflagen abhängig. So darf die Energielieferantin ihren Kundenstamm bis zum Frühjahr 2028 nur schrittweise erweitern. Zudem muss sie der Behörde testierte Jahresabschlüsse für die Jahre 2023 bis 2026 vorlegen und Änderungen ihrer Beschaffungsstrategie, ihres Tarifmodells sowie ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bis Ende 2027 anzeigen. Verstöße gegen diese Auflagen können mit Zwangsgeldern von bis zu 100.000 € geahndet werden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte nun diese Maßnahmen. Maßgeblich sei die für die Entscheidung erforderliche Prognose, ob die Geschäftsleitung künftig die notwendige Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Energielieferunternehmens gewährleiste. Diese Prognose falle weiterhin negativ aus. Nach den Feststellungen des Gerichts habe die Unternehmensleitung weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren Einsicht in die Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens aus dem Jahr 2021 erkennen lassen. Hinzu komme, dass die Schadensregulierung gegenüber den betroffenen Haushaltskunden unzureichend geblieben sei.
Vor diesem Hintergrund seien die von der Bundesnetzagentur angeordneten Beschränkungen geeignet und erforderlich, um Verbraucher vor erneuten Pflichtverletzungen zu schützen. Auch die angedrohten Zwangsgelder begegneten keinen rechtlichen Bedenken.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht die weitreichenden Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur gegenüber Energielieferanten, deren Geschäftsleitung als unzuverlässig eingestuft wird. Das Oberlandesgericht macht deutlich, dass sich die Zuverlässigkeitsprognose nicht allein an vergangenen Pflichtverstößen orientiert, sondern maßgeblich auch an der späteren Aufarbeitung des Fehlverhaltens, der Einsichtsfähigkeit der Verantwortlichen und einer angemessenen Schadensregulierung. Für Unternehmen der Energiebranche verdeutlicht der Beschluss, dass schwerwiegende Verstöße gegen Verbraucherinteressen langfristige aufsichtsrechtliche Konsequenzen haben können und eine Rückkehr in den Markt gegebenenfalls nur unter strengen behördlichen Auflagen möglich ist.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2026 – VI -5 Kart 1/26 [V]
Bildnachweis:
- Gasflamme: Arivumathi | CC BY-SA 3.0 Unported











