Aus dem gesetzlichen Verbot der Vermögensbildung folgt, dass eine Industrie- und Handelskammer einen ungeplanten Bilanzgewinn zeitnah für die Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben einsetzen muss. Geschieht das nicht, sind die Beiträge zu hoch berechnet worden und daher rechtswidrig.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall die Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) Koblenz der Jahre 2007 und 2008 als rechtswidrig angesehen. Sie sind in vollem Umfang aufzuheben. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht aber die Klage bezüglich der Jahre 2005 und 2006 ab. Die Klägerin, eine Firma aus der Logistikbranche, wandte sich mit ihrer Klage gegen ihre Heranziehung zu IHK-Beiträgen für die Jahre 2005 bis 2008. Sie beanstandete die Höhe der Beiträge mit der Begründung, die von der IHK gebildeten Rücklagen seien zu hoch. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, weil die Rücklagenbildung unzulässigerweise der Vermögensbildung gedient habe. Dagegen hat sich die Beklagte mitder Berufung gewehrt.
In seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ausgeführt, dass Beiträge zur Industrie- und Handelskammer von Gesetzes wegen nur insoweit erhoben werden dürften, als die Kosten ihrer Errichtung und Tätigkeit nicht anderweitig gedeckt seien; sie dürften daher nicht der Bildung von Vermögen dienen. Aus dem gesetzlichen Verbot der Vermögensbildung folge, dass eine IHK einen ungeplanten Bilanzgewinn zeitnah für die Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben einsetzen müsse. Sie habe den Gewinn deshalb in der Regel – soweit nicht eine Beitragsrückerstattung an die Kammermitglieder erfolgt sei oder die Vollversammlung bereits einen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung gefasst habe – spätestens in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Bilanzgewinns nachfolgenden Wirtschaftsplan einzustellen. Dies habe die IHK Koblenz in den Jahren 2007 und 2008 nicht beachtet und einen ungeplanten Gewinn in Höhe von rund 1,7 bzw. 2,2 Millionen Euro aus den Vorjahren nicht in den jeweils nachfolgenden Wirtschaftsplan eingestellt. Für diese beiden Jahre seien die Beiträge daher wegen der unterbliebenen Verwendung der Gewinne rechtswidrig. Sie seien nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang aufzuheben, weil eine Korrektur der Beitragssätze im Gestaltungsspielraum der beklagten IHK liege.
In Bezug auf die Jahre 2005 und 2006 liege eine solche unterbliebene Gewinnverwendung nicht vor. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz greife auch die Rüge unzulässiger Rücklagenbildung nicht durch. Eine gerichtliche Kontrolle der Rücklagenbildung im Rahmen der Anfechtung eines Beitragsbescheides sei allenfalls insoweit möglich, als die erhobenen Beiträge kalkulatorisch wenigstens teilweise auf einer geplanten Zuführung zu den Rücklagen beruhten. Für die Jahre 2005 und 2006 sei jedoch keine Zuführung zu den Rücklagen geplant gewesen. Die Frage der Höhe der Rücklagen stelle sich daher im vorliegenden Verfahren nicht.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2014 – 6 A 11345/13.OVG