Fotos aus Sanssouci

Das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen steht dem Grundstückseigentümer zu, soweit diese Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind1.

Fotos aus Sanssouci

Ein öffentlich-rechtlicher Grundstückseigentümer kann öffentlich-rechtlich verpflichtet sein, die Anfertigung und Verwertung solcher Fotografien zu gestatten. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in Berlin-Brandenburg ist nicht verpflichtet, die Anfertigung und Verwertung von Fotografien ihrer Schlösser und Gärten zu gewerblichen Zwecken unentgeltlich zu gestatten.

Das Fotografieren eines fremden Grundstücks, insbesondere eines darauf errichteten Gebäudes, lässt zwar dessen Sachsubstanz unberührt. Es hat keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst, hindert den Eigentümer nicht daran, mit dem Grundstück weiterhin nach Belieben zu verfahren und stört ihn grundsätzlich auch nicht in seinem Besitz.

Das Eigentum an einem Grundstück wird aber dann durch (das Aufnehmen und) die Verwertung von Fotografien von auf ihm errichteten Gebäuden und auf ihm angelegten Gartenanlagen und Parken beeinträchtigt, wenn das Grundstück zur Anfertigung solcher Fotografien betreten wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes oder eines Gartens und die Verwertung solcher Fotografien allerdings nicht in jedem Fall eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. An ihr fehlt es vielmehr, wenn ein Gebäude oder eine Gartenanlage von einer anderen Stelle aus als dem Grundstück, auf dem sie sich bleibend befinden2, fotografiert werden und solche Fotografien verwertet werden3. Das hat der Bundesgerichtshof aus einer Parallelwertung zu § 59 UrhG abgeleitet. Die urheberrechtliche Freistellung soll nicht eigentumsrechtlich unterlaufen werden können.

Dieser Gesichtspunkt greift aber nicht, wenn das Gebäude oder der Garten – wie hier – nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus, auf dem sie sich befinden, fotografiert werden (sollen). Dann hängt die Möglichkeit, das Gebäude oder den Garten zu fotografieren, entscheidend davon ab, ob der Grundstückseigentümer den Zugang zu seinem Grundstück eröffnet und unter welchen Bedingungen dies geschieht. Die Entscheidung darüber steht, von noch zu erörternden Grenzen abgesehen, nach § 903 BGB im Belieben des Grundstückseigentümers. Er ist nicht gezwungen, den Zugang zu seinem Grundstück nur vollständig zu gestatten oder vollständig zu versagen. Er kann ihn auch eingeschränkt öffnen und sich etwa das Fotografieren seines Anwesens und die Verwertung solcher Fotografien vorbehalten.

Diese Befugnis des Grundstückseigentümers erkennt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an4. Diese Rechtsprechung hat Zustimmung5, aber auch Kritik erfahren6.

Ein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht. Sie führt, anders als die Kritik einwendet, nicht dazu, dass ein der zivilrechtlichen Eigentumsordnung unbekanntes „Recht am Bild der eigenen Sache“ begründet wird. Ein ausschließliches Recht, Abbilder herzustellen und zu verwerten, wie es den Inhabern von Urheber- und Immaterialgüterrechten zusteht, steht dem Grundstückseigentümer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon von vornherein nicht zu. Er hat ein solches Recht nur, wenn sein Grundstück betreten werden soll, um Abbilder insbesondere von Gebäuden und Gärten anzufertigen, die sich darauf befinden, und die Abbilder dann zu verwerten. Dabei handelt es sich aber nicht um ein neben das Eigentum tretendes eigenständiges Recht. Die Verwertungsbefugnis beruht vielmehr auf dem Grundstückseigentum selbst, das das Recht umfasst, aus dem Grundstück Früchte zu ziehen. Zu diesen Früchten gehören nach § 99 Abs. 3 BGB ebenso wie die Erträge etwa aus der Vermietung eines Schlosses als Kulisse für einen Kinofilm auch die Erträge aus der Verwertung von Abbildern der Gebäude und Gärten auf dem Grundstück7. Zu einem ausschließlichen Verwertungsrecht wird dieses Recht des Grundstückseigentümers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn Lage und Nutzung seines Grundstücks rein tatsächlich dazu führen, dass verwertungsfähige Bilder nur von seinem eigenen Grundstück, nicht von öffentlichen Plätzen oder anderen Grundstücken aus angefertigt werden können.

Auch lässt sich dem Umstand, dass bei einem urheberrechtlich geschützten Werk das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht ausschließlich dem Urheber zugewiesen ist (vgl. §§ 16, 17 UrhG), nicht die gesetzliche Wertung entnehmen, das äußere Erscheinungsbild der Sache sei einer Nutzung durch den Eigentümer generell entzogen8. Urheberrecht und Eigentum am Werkoriginal sind voneinander unabhängig und stehen selb-ständig nebeneinander9. Die Eigentümerbefugnisse erfahren daher nur insoweit eine Einschränkung, als ihre Ausübung bestehende Urheberrechte verletzen würde10. Daraus ergibt sich, dass bei Werken, denen von vornherein kein urheberrechtlicher Schutz zukommt oder an denen zwischenzeitlich Gemeinfreiheit (§ 64 UrhG) eingetreten ist, einer Verwertung der Sachansicht durch den Eigentümer unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten nichts entgegen steht11. So liegt es hier. Fremde Urheberrechte an den von der Klägerin verwalteten Kulturgütern bestehen nicht.

Gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich auch nicht einwenden, verwertet würden nur die Abbilder von Gebäuden und Gärten auf den Grundstücken der Klägerin. Diese Abbilder ordne die Rechtsordnung aber nicht dem Grundstückseigentümer, sondern deren Urheber zu. Diese Zuordnung besagt nämlich nur etwas über die Rechte des Urhebers gegenüber Dritten. Sie ändert aber nichts daran, dass der Urheber das Grundstückseigentum schon dadurch beeinträchtigt, dass er überhaupt ungenehmigt Abbilder von Gebäuden und Gärten auf dem Grundstück anfertigt. Eine solche Beeinträchtigung setzt nämlich, anders als die Beklagte offenbar meint, keine Beschädigung des Grundstücks im physischen Sinne des Wortes voraus. Das Eigentum kann vielmehr auch dadurch beeinträchtigt werden, dass es, ohne beschädigt zu werden, in einer dem Willen des Eigentümers widersprechenden Weise genutzt wird12. So liegt es bei der ungenehmigten Anfertigung von Abbildern von Gebäuden und Gärten von dem Grundstück aus, auf dem sie stehen. Diese Beeinträchtigung des Eigentums wird durch die ebenfalls ungenehmigte Verwertung der ungenehmigten Abbilder vertieft und im Verhältnis zum Grundstückseigentümer nicht dadurch gerechtfertigt, dass eine Verwertung seiner Bilder durch Dritte nur der Urheber, nicht der Grundstückseigentümer erlauben könnte.

Die Verwertungsbefugnis der Klägerin hängt auch nicht davon ab, ob sie, wie die Revisionserwiderung ferner geltend macht, jedermann freien Zutritt zu den von ihr verwalteten Parkanlagen gewährt und ob diese Parkanlagen lückenlos eingefriedet sind oder nicht. Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Grundstückseigentümer einer Verwertung von Abbildern seines Grundbesitzes zwar nicht entgegentreten, soweit sie von öffentlich zugänglichen oder anderen Stellen außerhalb des Grundstücks aus angefertigt wurden. In diesem Sinne öffentlich zugänglich sind die Parkanlagen der Klägerin aber nicht, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Der tatsächlich freie Zugang zu diesen Parkanlagen beruht auf einer Entscheidung der Klägerin, die sie im Rahmen des ihrer Errichtung zugrunde liegenden Staatsvertrags der Länder Berlin und Brandenburg vom 23. August 199413 und ihrer auf Grund von Art. 6 StV erlassenen Satzung14 jederzeit ändern kann.

Auch der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine dem öffentlichen Recht unterliegende Stiftung handelt, führt vorliegend nicht zu einer Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse. Als juristische Person des öffentlichen Rechts kann die Klägerin zwar grundsätzlich alle Rechte geltend machen, die die einfache Rechtsordnung an das Eigentum knüpft15. Nimmt sie dabei aber eine öffentliche Aufgabe wahr, hat sie auch bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach §§ 903, 1004 BGB die öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu beachten (BGH, Urteile vom 26.10.1960 – V ZR 122/59, BGHZ 33, 230, 231 f.; vom 29.11.2002 – V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 98; und vom 04.05.2007 – V ZR 162/06, ZOV 2007, 30; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 903 Rn. 1)). Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Die Klägerin hat nach Art. 2 Abs. 1 StV und nach § 1 der Satzung unter anderem die Aufgabe, die ihr übergebenen preußischen Kulturgüter zu bewahren, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die wissenschaftliche Auswertung dieses Kulturbesitzes zu ermöglichen.

Weder dieser Aufgabe noch den Regelungen zu deren Wahrnehmung kann indessen ein Recht der Beklagten entnommen werden, unabhängig von einem Einverständnis der Klägerin gewerbliche Bildaufnahmen in den Parkanlagen anzufertigen16. Die von der Klägerin verwalteten Anwesen sind zwar seit langem der Öffentlichkeit zugänglich. Das beruht aber nicht darauf, dass sie wie etwa öffentliche Straßen und Plätze dem Gemeingebrauch gewidmet wären. Sie sind vielmehr Denkmäler und Kulturgüter, die im Interesse der Allgemeinheit erhalten und ausgewertet werden sollen und der Öffentlichkeit zugänglich sind, so-weit dieser Zweck das zulässt. Diese Zweckbestimmung haben die Länder Berlin und Brandenburg in Art. 2 StV neu bestimmt. Danach richtet sich, ob und unter welchen Bedingungen die Öffentlichkeit Zugang zu diesen Anwesen hat.

In dem Staatsvertrag haben die beiden Länder die von der Klägerin verwalteten Anwesen keineswegs uneingeschränkt oder überhaupt dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Sie haben sich vielmehr verpflichtet, die Anwesen der Klägerin zur Erfüllung ihrer in dem Staatsvertrag bestimmten Aufgaben zu übertragen. Danach ist die Klägerin, wie bereits angesprochen, zwar einerseits verpflichtet, die Anwesen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie hat dabei aber andererseits historische, kunst- und gartenhistorische und denkmalpflegerische Gesichtspunkte zu berücksichtigen und eine Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu ermöglichen. Daraus ergibt sich keine Verpflichtung der Klägerin, das Betreten der von ihr verwalteten Anwesen überhaupt uneingeschränkt und speziell auch zu gewerblichen Zwecken zu erlauben. Die Klägerin hat vielmehr die Verwaltung der ihr übergebenen Kulturgüter nach Art. 2 Abs. 1 StV und § 1 Abs. 1 der Satzung so zu organisieren, dass sie den unterschiedlichen, teilweise auch divergierenden Zielsetzungen gerecht wird und diese zu einer praktischen Konkordanz bringt. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung hat sie dabei nicht dem Ziel, die Bevölkerung und Besucher an den kulturhistorisch bedeutenden Bauten und Anlagen teilhaben zu lassen, den Vorrang einzuräumen, sondern der Erhaltung und Pflege des Kulturguts. Damit korrespondiert die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung, wonach die Klägerin eine „denkmalverträgliche Nutzung der Kulturdenkmale, insbesondere als Museum durch die Öffentlichkeit“ zu ermöglichen hat.

Das gilt auch für die Parkanlagen. Auch sie sind in erster Linie als Kulturgut zu erhalten und zu pflegen. Allerdings sehen Art. 2 Abs. 2 Satz 4 StV und § 2 Abs. 2 der Satzung vor, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Bewahrung und Pflege der Schlossgärten und Parkanlagen deren weitere Nutzung als Erholungsgebiet zu gewährleisten hat. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Satzung wird für die Benutzung der Schlossgärten und Parkanlagen kein Eintrittsgeld erhoben. Beide Regelungen zielen aber darauf ab, dem ideellen Interesse der Öffentlichkeit an dem Zugang zu diesen Anwesen Rechnung zu tragen. Für eine gewerbliche Nutzung, um die es hier geht, gelten diese Regelungen nicht. Dies wird schon darin deutlich, dass für „Veranstaltungen“ in den Schlossgärten und Parkanlagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Satzung ein Entgelt erhoben werden kann. Dabei hat es aber keineswegs sein Bewenden. Vielmehr ist die Klägerin nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung ermächtigt, weitere Ausnahmen von der Eintrittsfreiheit festzusetzen. Vor allem aber sieht Art. 2 Abs. 6 StV für die „Vergabe“ von Schlossräumen und Freiflächen Sonderregelungen vor. Eine solche über die private Nutzung der Freiflächen zu Erholungszwecken hinausgehende Nutzung soll inhaltlich nur erlaubt werden, wenn dies denkmalpflegerischen und konservatorischen Belangen Rechnung trägt (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 StV). Dafür können nach Art. 2 Abs. 6 Satz 4 StV Nutzungsgebühren festgesetzt werden.

Die Herstellung von Bildaufnahmen zur gewerblichen Verwertung stellt sich demnach als eine die Grenzen des der Öffentlichkeit nach dem Staatsvertrag zu gewährenden Zugangs überschreitende besondere Nutzung dar und muss deshalb von der Klägerin nicht hingenommen werden17. Die Klägerin kann (und wird) zwar im Hinblick auf Art. 3 GG verpflichtet sein, der Beklagten im Rahmen ihrer Nutzungsbedingungen gegen Zahlung des dort vorgesehenen Entgelts das Fotografieren zu gewerblichen Zwecken zu gestatten. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Gestattung gewerblicher Aufnahmen besteht aber nicht. Sie lässt sich auch nicht damit begründen, dass das gewerbliche Fotografieren sich (im Einzelfall) als nicht störend erweist18.

Etwas anderes ergibt sich, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht aus der besonderen Bedeutung der von der Klägerin verwalteten Kulturgüter als Bestandteil des UNESCO-Welterbes. Die Aufnahme eines Kulturguts in die Liste des Erbes der Welt der UNESCO nach Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt19 führt nicht dazu, dass der betroffene Vertragsstaat seiner Bevölkerung den Zugang hierzu öffnen müsste. Sie eröffnet der UNESCO vielmehr die Möglichkeit, den Vertragsstaat bei seiner ihm nach Art. 4 des Übereinkommens obliegenden Pflicht, die auf seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kulturgüter zu erfassen und zu schützen, durch eine finanzielle Zuwendung nach Art. 19 des Übereinkommens zu unterstützen. Auch die Verpflichtung nach Art. 27 des Übereinkommens, die Würdigung und Achtung der Kulturgüter in der Bevölkerung zu stärken, beschränkt den Vertragsstaat nicht in seinem Recht zur Verwertung von Bildaufnahmen der Gebäude und Anlagen, jedenfalls soweit zu deren Herstellung ein Betreten der Grundstücke erforderlich ist.

Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) wird entgegen der Ansicht der Beklagten durch ein Verbot, ohne Zustimmung der Klägerin innerhalb der Parkanlagen Bildaufnahmen herzustellen, nicht berührt. Dazu muss nicht ent-schieden werden, hinsichtlich welcher Tätigkeitsbereiche die Beklagte als Fotoagentur dem grundrechtlichen Schutz des Art. 5 GG unterliegt20. Denn die Pressefreiheit vermag in ihrer Funktion als Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen und objektive, das Institut der freien Presse gewährleistende Grundsatznorm21 keinen Anspruch auf einen über die Grenzen des Gemeingebrauchs hinausgehenden Zugang zu öffentlichen Sachen zu eröffnen. Den Interessen an der Information der Öffentlichkeit trägt die Klägerin in ihren Richtlinien zudem durch entsprechende Entgeltermäßigungen und -freistellungen Rechnung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2010 – V ZR 45/10

  1. Anschluss an BGH, Urteile vom 20.09.1974 – I ZR 99/73, NJW 1975, 778, 779; und vom 09.03.1989 – I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2002 – I ZR 102/99, BGHZ 150, 6, 9 f. für den verhüllten Reichstag[]
  3. BGH, Urteile vom 09.03.1989 – I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252; und vom 05.06.2003 – I ZR 192/00, NJW 2004, 594, 595; ebenso OLG Düsseldorf, AfP 1991, 424, 425; OLG Köln, NJW 2004, 619 f.; LG Freiburg, NJW-RR 1986, 400, 401; LG Waldshut-Tiengen, ZMR 2000, 522, 524[]
  4. BGH, Urteile vom 13.10.1965 – Ib ZR 111/63, BGHZ 44, 288, 295; vom 20.09.1974 – I ZR 99/73, NJW 1975, 778, 779; vom 09.03.1989 – I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252; und vom 08.11.2005 – KZR 37/03, BGHZ 165, 62, 70 für Tonübertragung aus einem Fußballstadion[]
  5. OLG Köln, NJW 2004, 619, 620; LG Freiburg, NJW-RR 1986, 400, 401; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 1004 Rn. 13; RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rn. 144; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rn. 71; Prengel, Bildzitate von Kunstwerken als Schranke des Urheberrechts und des Eigentums mit Bezügen zum Internationalen Privatrecht, fortan Bildzitate, S. 214 ff.; vgl. auch schon KG, OLGE 20, 402, 403[]
  6. Soergel/Münch, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 62; Staudinger/Gursky, BGB, [2006], § 1004 Rn. 80; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 59 Rn. 14, S. 938; Kübler in Festschrift Baur [1981] S. 51, 61 f.; Lehment in Festschrift Raue [2006] S. 515, 520 f.; Löhr, WRP 1975, 523, 524; Schmieder, NJW 1975, 1164; i.E. wohl auch MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rn. 32; differenzierend Beater, JZ 1998, 1101, 1106[]
  7. vgl. Prengel, Bildzitate, S. 217 f., der allerdings auf Gebrauchsvorteile abstellt[]
  8. zweifelnd Dreier in Dreier/Schulze, aaO, § 59 Rn. 14 S. 938[]
  9. BGH, Urteil vom 23.02.1995 – I ZR 68/93, BGHZ 129, 66, 70[]
  10. BGH, aaO; sowie Urteil vom 31.05.1960 – I ZR 53/58, BGHZ 33, 1, 15; Prengel, Bildzitate, S. 205 f.[]
  11. Prengel aaO[]
  12. BGH, Urteile vom 15.09.2003 – II ZR 367/02, NJW 2003, 3702; und vom 16.03.2006 – I ZR 92/03, NJW-RR 2006, 1378: Befüllung eines Gastanks mit fremder Ware; ähnlich auch OLG Dresden, NJW 2005, 1871: Benutzen eines Gebäudes als Projektionsfläche[]
  13. GVBl. Bln S. 515 = GVBl. BB 1995 I S. 2 fortan: StV[]
  14. vom 18. Februar 1998, ABl. BB – Amtl. Anzeiger – S. 1114 – fortan Satzung[]
  15. Maunz/Dürig/Papier, GG [Stand 2002] Art. 14 Rn. 212; vgl. auch BVerfGE 98, 17, 47[]
  16. aA Ernst, ZUM 2009, 434 f.[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1960 – V ZR 122/59, BGHZ 33, 230, 232[]
  18. aA Maaßen, GRUR 2010, 880, 884[]
  19. vom 16. November 1972, BGBl. 1977 II S. 213, fortan Übereinkommen[]
  20. vgl. OLG München, OLGZ 1985, 466, 469; OLG Frankfurt, OLGR 2009, 334, 335[]
  21. vgl. BVerfGE 20, 162, 175; 117, 244, 258 f. mwN[]

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