Freischwinger – eine never-ending-(Prozess-)Story

Auch ein Designmöbel aus den 20er Jahren kann heute noch Gegenstand von Urheberrechten – und wiederholten Rechtsstreitigkeiten hierüber – sein: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jetzt auf Antrag der Firma Thonet GmbH, Frankenberg, einem italienischen Möbelunternehmen untersagt, Nachbildungen des von Mart Stam im Jahr 1926 geschaffenen Freischwingers zu vertreiben und hierfür zu werben.

Freischwinger – eine never-ending-(Prozess-)Story

Das aktuelle Urteil

Die klagende Firma Thonet GmbH besitzt die Nutzungs- und Vertriebsrechte für den von Mart Stam im Jahr 1926 entworfenen und 1927 auf der Werkbund-Ausstellung auf dem Weißenhof in Stuttgart ausgestellten Freischwinger. Das beklagte italienische Unternehmen hatte auf der IMM Cologne 2007 den nachfolgend abgebildeten Stuhl ausgestellt und zum Verkauf angeboten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun festgestellt, dass der Mart-Stam-Stuhl als Werk der bildenden Kunst weiterhin urheberrechtlich geschützt sei. Der auf der Möbelmesse angebotene Stuhl stelle eine unzulässige Nachbildung dar.

Der Gesamteindruck des nachgebildeten Stuhls stimme, so das Düsseldorfer Oberlandesgericht, mit dem Ursprungswerk überein. So werde die Strenge und Einheitlichkeit der Linienführung sowie die Würfelform des Originals übernommen. Es sei hierbei unerheblich, ob der Querschnitt des Strahlohres rund (Original) oder rechteckig (Nachbildung) sei. Der Gesamteindruck werde auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass das Stahlrohr bei dem Original umlaufend, das Stahlrohr bei der Nachbildung an der Rückenfläche ende. Auch die leichte Neigung der Rückenlehne nach hinten bei der Nachbildung stelle die Grundform nicht in Frage. Der Urheberrechtsschutz entfalle auch nicht deshalb, weil hinterbeinlose Bodengestelle bei Stahlrohrmöbeln heute ein allgemeines Stilelement seien.

Die früheren Rechtsstreitigkeiten

Interessant ist hier auch die bisherige Geschichte der Rechtsstreitigkeiten:

Nach der Präsentation des Freischwingers („Kragstuhl“) auf der Werkbund-Ausstellung auf dem Weißenhof 1927 kam es ab 1929 zu diversenen Prozessen, in denen um die Frage der Urheberschaft an dem Freischwinger gestritten wurde. Im ersten, abschließend 1932 vom Reichtsgericht1 entschiedenen Prozess war die jetzige Klägerin bereits beteiligt, damals allerdings noch als Beklagte, die von dem damaligen Inhaber der Rechte Mart Stamms, Anton Lorenz, wegen Verletzung des Urheberrechts in Anspruch genommen wurde.

Die heutige Klägerin argumentierte damals unter anderem, der Stuhl sei eine rein technische Erfindung und somit entfalle jedes Urheberrecht. Das Reichsgericht urteilte 1932 allerdings gegen sie: Die Reichsgerichtsräte billigten dem Stuhl Mart Stams eine eigene Schöpfungsqualität und Mart Stam die künstlerische Urheberschaft an dem kubischen Freischwinger zu.

Auch der Bundesgerichtshof hatte sich in der Folgezeit noch zweimal mit Unterlassungsklagen in Zusammenhang mit dem Mart-Stam-Stuhl befasst und sowohl 19612 wie auch 19813 einen weitreichenden Urheberrechtsschutz bejaht.

Während der „Kragstuhl“ Mart Stamms damit in Deutschland bis heute urheberrechtlichen Schutz genießt, zeigt die Rechtsprechung in Österreich, dass bei nahezu gleicher Rechtslage die Frage des Urheberrechts auch anders entschieden werden kann, ganz so, wie die heutige Klägerin 1932 vor dem Reichtsgericht argumentierte: Der Oberste Gerichtshof in Österreich verneinte ein Urheberrechtsschutz für den Mart-Stam-Stuhl4.

Auf der Weißenhof-Ausstellung wurde auch noch ein zweiter Freischwinger gezeigt, den M20 von Ludwig Mies van der Rohe, der zwar deutliche Anleihen bei dem Mart-Stam-Stuhl aufwies, der aber aufgrund einer abweichenden Konstruktion eine größere Elastizität besaß. Für diese Variante des Freischwingers hatte Mies van der Rohe bereits 1926, noch vor der öffentlichen Präsentation der beiden Stühle auf der Weißenhof-Ausstellung, ein Patent angemeldet. 1936 war dieses Patent Gegenstand eines Prozesses, in dem die Firma Mauser versuchte, das Patent unter anderem mit der Begründung für nichtig erklären zu lassen, dass der ältere Stuhl Mart Stams ein Beispiel für eine Vorbenutzung sei. Die Richter sahen jedoch weder die ähnliche Form noch den Einfluss Mart Stams auf Mies van der Rohe als entscheidend an. Entscheidund für sie war eine wesentliche Neuerung durch Mies van der Rohe: seine Stuhlkonstruktion federte, während der Kragstuhl von Mart Stam starr war. Diese Federung als wesentliches Element sowie weitere technische Aspekte seiner Konstruktion „retteten“ Mies van der Rohe sein Patent.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2009 – I-20 U 120/08

  1. RG, Urteil vom 01.06.1932 – GRUR 1932, 892 ff.[]
  2. BGH, Urteil vom 27.02.1961 – I ZR 127/59 = GRUR 1961, 635, 638 – Stahlrohrstuhl I[]
  3. BGH, Urteil vom 27.05.1981 – I ZR 102/79 = GRUR 1981, 820 – Stahlrohrstuhl II[]
  4. OGH, Urteil vom 19.12.1989 – GRUR – Auslands- und Internationaler Teil, 1992, 465[]