Die Rentenversicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers – und ihre Kündigung durch den Insolvenzverwalter

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind, und kann das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein, wobei es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt1.

Die Rentenversicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers – und ihre Kündigung durch den Insolvenzverwalter

Zwar trifft es zu, dass bei einer reinen Wortlautauslegung auch die insolvenzbedingte Beendigung von Arbeitsverhältnissen von dem Vorbehalt „ohne weiteres“ erfasst wird, weil dort nicht auf den Grund der Beendigung abgestellt wird2. Hierauf darf sich die Auslegung aber nicht beschränken, sondern es sind auch Sinn und Zweck der Klausel unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsbeteiligten für die Auslegung heranzuziehen3.

Insoweit sind vor allem die typischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen in die Würdigung einzubeziehen, die das maßgebliche Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und der Versicherten4 beeinflussen. Das ist zum einen das Interesse der Arbeitnehmer, dass ihnen die Versicherungsansprüche nicht in Fällen genommen werden, die sich ihrer Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht ihrer Sphäre zuzuordnen sind, und zum anderen das Arbeitgeberinteresse, sich der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers zu vergewissern5. Ergänzend ist zu prüfen, ob im Einzelfall sonstige Gesichtspunkte vorliegen, die auch unter Berücksichtigung dieser Interessenlage ein Festhalten am Wortlaut der Klausel gebieten6.

Zwar kommt es nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung für die Auslegung des Vorbehalts auf die Interessenlage an, wie sie sich im Zeitpunkt der Begründung des Versicherungsschutzes darstellt7. Da aber der Zusatz durch seine Differenzierung gerade festlegt, in welchem Umfang Ansprüche aus dem früheren und in welchem Umfang Ansprüche aus dem neuen Beschäftigungsverhältnis gesichert und vor einem Widerruf geschützt sein sollen, und damit den Umfang des Versicherungsschutzes neu regelt, stellt es eine für den Bundesgerichtshof nicht zu beanstandende Burteilung dar, insoweit insoweit auf die bei Abschluss/Novation der Versicherung zum Ausdruck gekommene Interessenlage abzustellen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Juni 2015 – IV ZR 240/14

  1. BGH, Beschluss vom 06.06.2012 – IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 3 f. m.w.N.[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2014 – IV ZR 201/13, VersR 2014, 321 Rn. 14[]
  3. BGH aaO Rn. 15 ff.[]
  4. vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab BGH aaO Rn. 13[]
  5. BGH aaO Rn. 16 m.w.N.[]
  6. BGH aaO Rn. 23[]
  7. BGH, Urteil vom 22.01.2014 – IV ZR 201/13, VersR 2014, 321 Rn. 17[]