Irreführende Preiswerbung in Prospekten

In Prospekten eines Lebensmitteldiscounters gegenüber Verbrauchern darf nbicht mit einer prozentualen Preisermäßigung geworben werden, wenn sich die Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage, sondern auf einen angegebenen „UVP“ (unverbindliche Preisempfehlung) des Herstellers bezieht.

Irreführende Preiswerbung in Prospekten

So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf aktuell einem Dienstleistungsunternehmen eine entsprechende Werbung untersagt. Das beklagte Unternehmen gibt – wie zahlreiche weitere Lebensmittelhändler – wöchentlich Prospekte heraus, um Angebote aus dem Filialsortiment zu bewerben. Im Prospekt für die Woche vom 11. bis zum 16.11.2024 wurden auf einer Seite insgesamt sechs Produkte mit der Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER“ und dem Zusatz „BIS ZU -48% SPAREN“ präsentiert. Jedem Produkt war eine weiße Preiskachel zugeordnet mit einer großen Angabe des reduzierten Preises in der Mitte und einer kleinen, durchgestrichenen Angabe in der Ecke. Vor der durchgestrichenen Preisangabe fand sich bei drei Produkten der Zusatz „UVP“. Rechts oben an der weißen Kachel war ein rotes Feld angebracht, in dem die prozentuale Reduzierung des Produkts angegeben wurde.

Eine Verbraucherzentrale hat das Unternehmen auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen, da die Werbung unlauter sei und Verbraucherinteressen beeinträchtige. Nach Auffassung des Unternehmens enthalte die Werbung dagegen lediglich eine (zulässige) Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers, die zutreffend mit 1, 29 € angegeben worden sei.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Düsseldorf hat der Klage der Verbraucherzentrale stattgegeben1. Nach der Wahrnehmung des Verbrauchers werde in den Prospekten eine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV bekannt gegeben, also eine Ermäßigung ausgehend vom niedrigsten Gesamtpreis der Ware innerhalb der letzten 30 Tage (Referenzpreis) und nicht vom hier genannten „UVP“. Dies folge insbesondere auch aus der Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER“, was der Verbraucher dahingehend verstehe, dass die vorgestellten Produkte „noch günstiger“ als ohnehin schon seien. Darüber hinaus werde der Zusatz „UVP“ von vielen Verbrauchern nicht wahrgenommen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat damit das Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt und die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen:

Das Oberlandesgericht ist – wie das Landgericht – davon ausgegangen, dass die Angabe in der Preiskachel eine Preisermäßigung gem. § 11 Abs. 1 PAngV darstelle. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher gehe aufgrund des Gesamteindrucks der Prospektseite davon aus, dass die neben dem Produkt stehende Preisangabe eine Reduzierung des Referenzpreises sei. Bei der bloßen Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung handele es sich zwar um keine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV. Dafür, dass der Verbraucher nicht von einer Bezugnahme auf die unverbindliche Preisempfehlung ausgehe, führt das Oberlandesgericht aber insbesondere aus, dass durch die graphische Gestaltung der Zusatz „UVP“ derart zurücktrete, dass der Blick des Verbrauchers nicht darauf gelenkt werde. Der angegebene UVP-Preis sei zudem durchgestrichen, was aus Sicht des Verbrauchers ebenfalls für eine Preisermäßigung gegenüber dem Referenzpreis spreche. Darüber hinaus bezögen sich die auf der Prospektseite beworbenen Produkte und die für sie angegebenen Preisreduzierungen nicht sämtlich auf die unverbindlichen Herstellerpreise, sondern teils auf die vorherigen Referenzpreise.

Dem Einwand des Unternehmens, auch andere Lebensmitteldiscounter würden ihre Prospekte vergleichbar gestalten, hält das Oberlandesgericht entgegen, eine unlautere Werbepraxis werde nicht dadurch zulässig, dass sie weit verbreitet sei.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung, da viele Lebensmittelhändler in ähnlicher Weise mit durchgestrichenen UVP-Preisen in Verbindung mit prozentualen Preisherabsetzungen werben.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2025 – I -20 U 43/25

  1. LG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2025 – 38 O 284/24[]

Bildnachweis: