Der Bundesgerichtshof hat bereits im letzten Jahr1 unter anderem entschieden, dass es dem Anlaufen der Widerrufsfrist – jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie – nicht entgegensteht, wenn eine – in Teilen von der Muster-Widerrufsbelehrung abweichende – Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft, und der Unternehmer nicht gehalten ist, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass es das Anlaufen der Widerrufsfrist ebenfalls nicht hindert, wenn der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine – zumindest schätzungsweise – Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat.
Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr ausdrücklich nochmals bestätigt.
Anlass dafür bot ihm ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart2 welches in den beiden vorgenannten Punkten von der Rechtsprechung des Senats und der Rechtsprechung aller anderen Oberlandesgerichte abwich. Auf die Revision der beklagten Verkäuferin des Fahrzeugs hat der Bundesgerichtshof das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben und die Berufung des Käufers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Januar 2026 – VIII ZR 62/25
- BGH, Beschlüsse vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268; und vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147[↩]
- OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 – 6 U 57/24[↩]
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