Digitale Türspione in der Wohnungseigentums-Anlage

Digitale Türspione dürfen in einer Wohnungseigentums-Anlage nicht installiert werden, solange keine Kontrollmöglichkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowie des Verwalters besteht, ob und wie Videoaufzeichnungen gespeichert oder übertragen werden. Ohne diese Überwachungsmöglichkeiten entsteht ein unzulässiger Überwachungsdruck, wodurch die Persönlichkeitsrechte derjenigen verletzt werden, die von einer möglichen Aufzeichnung betroffen sein könnten.

Digitale Türspione in der Wohnungseigentums-Anlage

In dem aktuell vom Amtsgericht Hannover entschiedenen Fall hatten die Eigentümer einer Eigentumswohnung in einer WEG-Anlage im Hannoveraner Stadtteil List geklagt. Die Eigentümerversammlung beschloss im Juni diesen Jahres, den Einbau digitaler Türspione an Wohnungstüren zu genehmigen. Die klagenden Kläger, die dem Beschluss nicht zugestimmt hatten, sind der Auffassung, dass sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt seien. Es bestehe – so diese Kläger – zumindest der Anschein einer Videoüberwachung des gemeinschaftlich genutzten Flures. Dies führe zu einem unzumutbaren Überwachungsdruck. Mit der Klage wollten die Kläger den Beschluss daher für ungültig erklären lassen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat dagegen die Auffassung vertreten, der Beschluss orientiere sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Das Amtsgericht Hannover ist der Argumentation der klagenden Kläger gefolgt und hat den Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig erklärt:

Digitale Türspione erzeugen – schon aufgrund ihrer äußeren Erscheinung und der fehlenden Erkennbarkeit als Kamera – den Anschein einer Überwachung. Dieser Anschein reicht für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus.

Die Eigentümer haben im vorliegenden Fall zwar verschiedene Vorgaben zum Schutz von Persönlichkeitsrechtsverletzungen festgelegt, allerdings fehlt es an Kontrollmöglichkeiten der festgesetzten Einschränkungen und Bedingungen und an deren Durchsetzbarkeit. So ist unklar, welche Geräte verwendet werden dürfen und es existieren keine Vorgaben für technische Nachweise oder Prüfungen. Weder die Verwaltung noch die Gemeinschaft können die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, da sich die gesamte technische Ausstattung im Bereich des Sondereigentums befindet. Damit besteht keine Gewähr, dass die geforderten Beschränkungen – insbesondere das Verbot der Speicherung oder Fernübertragung – tatsächlich eingehalten werden.

Die zitierte und in Bezug genommene Entscheidung des BGH ist auf diesen Fall nicht anwendbar. Im dortigen Fall hat die Gemeinschaft die Installation veranlasst und im Gemeinschaftseigentum eingebaut, so dass die Technik kontrollierbar, die Kamera erkennbar und eine Manipulationsmöglichkeit Einzelner fernliegend ist.

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 17. Dezember 2025 – 480 C 6084/25

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