Der die Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs betreffende formularmäßige Zustimmungsvorbehalt der Bank ist auch dann wirksam, wenn die Grundschuldsicherheit von dem Grundstückseigentümer gegeben wurde1.

Ein solcher Zustimmungsvorbehalt benachteiligt den Sicherungsgeber entgegen den Geboten von Treu und Glauben auch dann nicht unangemessen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Anspruch auf Zustimmung vorsehen. Der Sicherungsgeber hat jedenfalls dann einen Anspruch auf Zustimmung, wenn ein schützenswertes Interesse der Bank an deren Verweigerung nicht besteht oder seine berechtigten Belange an der Abtretbarkeit des Rückgewähranspruchs überwiegen.
Auf das (hier:) vor dem 1.01.2002 zwischen dem Sicherungsgeber und der Bank begründete Schuldverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB), sodass eine Inhaltskontrolle nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 AGBG aF erfolgt. Die Voraussetzungen der zu einer Anwendbarkeit von § 307 Abs. 1 BGB führenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB liegen nicht vor, weil es sich weder bei der Grundschuld als dinglichem Recht noch bei dem schuldrechtlichen Bestellungsvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt2.
Eine Vereinbarung, welche die Abtretbarkeit einer Forderung von der Zustimmung des Schuldners abhängig macht, ist ebenso wie ein Ausschluss der Abtretbarkeit nach § 399 Alt. 2 BGB zu beurteilen3. Eine solche Vereinbarung fügt der Forderung nicht ein ihrem Wesen fremdes Veräußerungsverbot hinzu, sondern lässt die Forderung von vornherein als ein unveräußerliches Recht entstehen mit der Folge, dass die Forderung nur mit Zustimmung des Gläubigers abgetreten werden kann. Eine ohne Zustimmung erfolgte Abtretung ist nicht nur dem Schuldner, sondern jedem Dritten gegenüber unwirksam4.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Vereinbarung, wonach die Abtretung einer Forderung von der Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird, grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig5. Eine Abtretungsbeschränkung führt nicht notwendig zu einer unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers, andererseits schützt sie die berechtigten Interessen des Schuldners an der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung. Grundsätzlich darf der Schuldner deshalb mit einem Verbot oder zumindest einer Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsabwicklung übersichtlicher gestalten und verhindern, dass ihm hierbei eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt6. Wiederholt ist daher sogar ein Ausschluss der Abtretung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen anerkannt worden7.
Indessen ist eine solche Klausel gleichwohl nach § 9 Abs. 1 AGBG aF unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Zustimmungsvorbehalt nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen8 BGB für ab dem 1.10.2021 geschlossene Neuverträge und dazu BT-Drs.19/26915 S. 30)).
Gemessen an diesen Grundsätzen benachteiligt der für die Abtretung des Grundschuldrückgewähranspruchs von der Bank formularmäßig ausbedungene Zustimmungsvorbehalt den mit dem Grundstückseigentümer personenidentischen Sicherungsgeber nicht unangemessen.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der für die Abtretung des Rückgewähranspruchs von der Bank ausbedungene Zustimmungsvorbehalt den Sicherungsgeber jedenfalls dann nicht unangemessen benachteiligt, wenn die Grundschuld nicht von dem Grundstückseigentümer, sondern von einem Dritten als Sicherheit gegeben wird. Sein Interesse beschränkt sich im Wesentlichen auf die Ausschöpfung des Grundpfandrechts als Kreditunterlage. Denn ihm ist es, anders als dem Grundstückseigentümer, in der Regel nicht möglich, den Rückgewähranspruch als zusätzliche Sicherheit nachrangiger Grundpfandgläubiger zur Verstärkung der bestehenden Sicherheit oder zur Erhöhung des Sicherungsumfangs im Interesse der Ausweitung des von diesen eingeräumten Kreditrahmens zu nutzen9. Diese Rechtsprechung ist auf Zustimmung gestoßen10. Offengelassen hat der Bundesgerichtshof, ob die Klausel auch dann wirksam ist, wenn der Sicherungsgeber zugleich Grundstückseigentümer ist.
Der Bundesgerichtshof entscheidet die Frage nunmehr dahin, dass ein Zustimmungsvorbehalt für die Abtretung des Rückgewähranspruchs auch dann wirksam ist, wenn Sicherungsgeber und Grundstückseigentümer personenidentisch sind. Die im Rahmen der Inhaltskontrolle vorzunehmende Abwägung ergibt auch in dieser Konstellation, dass die berechtigten Belange des Sicherungsgebers an der Abtretbarkeit des Rückgewähranspruchs die entgegenstehenden Interessen der Bank nicht überwiegen.
Der Zustimmungsvorbehalt schützt das Interesse der Bank, die Verwaltung der Sicherheiten zu vereinfachen und der bei freier Abtretbarkeit aus etwaigen Mehrfach- und Teilabtretungen folgenden Unübersichtlichkeit der Verhältnisse zu begegnen. Dieses Interesse an klarer und übersichtlicher Vertragsabwicklung hat der Bundesgerichtshof bislang bei Kaufhäusern als Verwendern anerkannt, die vielfältige Geschäftsbeziehungen und zahlreiche Filialen unterhalten11, sowie bei Werkunternehmern gegenüber ihren Nachunternehmern12 und bei einer im Filialsystem organisierte Hypothekenbank mit Großgruppengeschäften und komplexen Kreditabwicklungen13. Insbesondere ein Kreditinstitut als Sicherungsnehmer hat ein legitimes Interesse daran, durch eine Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Verwaltung der Grundpfandrechte übersichtlich zu halten und damit zu verhindern, dass ihm eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt14. Eine freie Abtretbarkeit des Rückgewähranspruchs birgt zudem die Gefahr einer mehrfachen Inanspruchnahme, wenn der Schutz der §§ 407, 408 BGB wegen interner Kenntniszurechnung nicht greift15. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen oft auf eine lange Laufzeit angelegt sind und sich die Frage nach dem Rückgewährberechtigten regelmäßig erst am Ende der Laufzeit stellt16.
Die Klausel führt im Vergleich zur gesetzlichen Regelung allerdings zu einer Benachteiligung des Sicherungsgebers. Ist er zugleich der Grundstückseigentümer, beschränkt sich sein Interesse nicht, wie im Fall der Gewährung einer Sicherheit durch einen Dritten, auf die Ausschöpfung des Grundpfandrechts als Kreditunterlage17. Er kann den Rückgewähranspruch weitergehend als zusätzliche Sicherheit an nachrangige Grundpfandgläubiger abtreten, sei es zur Verstärkung der bestehenden Sicherheit, sei es zur Erhöhung des Sicherungsumfangs im Interesse der Ausweitung des von diesen eingeräumten Kreditrahmens18. Der abgetretene Rückgewähranspruch vereinfacht und beschleunigt zudem die Übertragung der Grundschuld19.
Das aus diesen Vorteilen folgende berechtigte Interesse des mit dem Grundstückseigentümer personenidentischen Sicherungsgebers an einer uneingeschränkten Abtretbarkeit des Rückgewähranspruchs überwiegt das Interesse der Bank an einem Zustimmungsvorbehalt nicht. Angesichts der Werte, die Grundpfandrechte regelmäßig verkörpern, ist vor allem ihr Interesse, weitergehend als durch den Schuldnerschutz der §§ 406 bis 410 BGB vor mehrfacher Inanspruchnahme geschützt zu sein, von hohem Gewicht und rechtfertigt es, auch dem Sicherungsgeber, der Grundstückseigentümer ist, Beschränkungen bei der wirtschaftlichen Nutzung seines Rückgewähranspruchs aufzuerlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die aus dem Sicherungsvertrag zur Rücksichtnahme verpflichtete Bank ihre Zustimmung zur Abtretung des Rückgewähranspruchs nicht unbillig verweigern darf (hierzu nachfolgend Rn.19) und dass der mit der Einholung der Zustimmung verbundene Aufwand gering ist. Der die Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs betreffende formularmäßige Zustimmungsvorbehalt der Bank ist deshalb auch dann wirksam, wenn die Grundschuldsicherheit von dem Grundstückseigentümer gegeben wurde20.
Es bedarf keiner ausdrücklichen Einräumung eines Anspruchs des Sicherungsgebers auf Zustimmung des Sicherungsnehmers für den Fall eines berechtigten Interesses des Sicherungsgebers in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, damit der formularmäßige Zustimmungsvorbehalt der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 9 Abs. 1 AGBG aF standhält.
Teilweise wird allerdings angenommen, dass die formularmäßige Vereinbarung eines Zustimmungsvorbehalts nur wirksam ist, wenn dem Sicherungsgeber für den Fall eines berechtigten Interesses ausdrücklich ein Anspruch auf Zustimmung des Sicherungsnehmers eingeräumt wird, insbesondere für den Fall der Veräußerung des Grundstücks, weil ein Erwerber, der keinen Rückgewähranspruch hat, dem Risiko ausgesetzt ist, die Löschung einer übernommenen Grundschuld nicht erreichen zu können, obwohl er die gesicherten Ansprüche befriedigt hat. Die Verweisung auf einen ohnehin bestehenden Anspruch nach Treu und Glauben genüge nicht, da Kreditinstitute derartige Ansprüche in Einschränkung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ohne weiteres anerkennen21.
Diese Auffassung teilt der Bundesgerichtshof nicht. Ein die Abtretung des Grundschuldrückgewähranspruchs betreffender formularmäßiger Zustimmungsvorbehalt benachteiligt den Sicherungsgeber entgegen den Geboten von Treu und Glauben auch dann nicht unangemessen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Anspruch auf Zustimmung vorsehen. Der Sicherungsgeber ist dadurch hinreichend geschützt, dass die Bank ihre Zustimmung nicht unbillig verweigern darf; diese auf Treu und Glauben beruhende Einschränkung, die der Bundesgerichtshof für andere Geschäftsbereiche anerkannt hat22, gilt für einen auf Grundschuldrückgewähransprüche bezogenen Zustimmungsvorbehalt gleichermaßen23. Daher hat der Sicherungsgeber jedenfalls dann einen Anspruch auf Zustimmung, wenn ein schützenswertes Interesse der Bank an der Verweigerung der Zustimmung nicht besteht oder seine berechtigten Belange an der Abtretbarkeit des Rückgewähranspruchs überwiegen. Zudem ist der Sicherungsnehmer aus dem Sicherungsvertrag verpflichtet, auf die Interessen des Sicherungsgebers Rücksicht zu nehmen. In ergänzender Auslegung des Sicherungsvertrages ergibt sich daher ebenfalls ein Zustimmungsanspruch, sofern nicht eigene berechtigte Interessen des Sicherungsnehmers entgegenstehen24. Ob darüber hinaus eine generelle Zustimmungspflicht des Sicherungsnehmers besteht25, erscheint zweifelhaft, bedarf aber für die Beurteilung der Wirksamkeit des formularmäßigen Zustimmungsvorbehalts keiner Entscheidung.
Der Einwand der Bank, ihre Zustimmung zur Abtretung fehle, ist schließlich nicht rechtsmissbräuchlich. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Bank zu keinem Zeitpunkt zur Erteilung der Zustimmung aufgefordert worden, so dass ihr keine unbillige Verweigerung vorgeworfen werden kann. Soweit sich die Bank in diesem Rechtsstreit auf die fehlende Zustimmung beruft, handelt sie ebenfalls nicht rechtsmissbräuchlich, da der Rückgewähranspruch zwischenzeitlich gepfändet worden ist. Einer nunmehr erfolgenden Zustimmung käme keine Rückwirkung zu26. Daher entfaltete eine Zustimmungserklärung angesichts der zeitlich vorrangigen Pfändung keine Rechtswirkung zugunsten des Darlehensnehmers, so dass dessen Interesse an der Erteilung einer Zustimmung mangels eigenen Rechtsnachteils nicht überwiegt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Januar 2022 – V ZR 255/20
- Fortführung von BGH, Urteil vom 09.02.1990 – V ZR 200/88, BGHZ 110, 241[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 208/15, NJW-RR 2017, 140 Rn. 7; Urteil vom 27.06.2014 – V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rn. 13 für den insoweit vergleichbaren Fall einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.02.1990 – V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 242; BGH, Urteil vom 14.10.1963 – VII ZR 33/62, BGHZ 40, 156, 161[↩]
- BGH, Urteil vom 09.02.1990 – V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 243 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.02.1990 – V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 243; BGH, Urteil vom 03.12.1987 – VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 300; Urteil vom 18.06.1980 – VIII ZR 119/79, BGHZ 77, 274, 275[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2012 – X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2012 – X ZR 76/11, aaO mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.02.1990 – V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 243; BGH, Urteil vom 09.11.1981 – II ZR 197/80, BGHZ 82, 162, 171; jeweils zum Abtretungsausschluss: BGH, Urteil vom 17.04.2012 – X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 Rn. 9; Urteil vom 15.06.1989 – VII ZR 205/88, BGHZ 108, 52, 55; vgl. nunmehr auch § 308 Nr. 9 b[↩]
- BGH, Urteil vom 09.02.1990 – V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 244[↩]
- vgl. Erman/Wenzel, BGB, 16. Aufl., § 1191 Rn. 89; MünchKomm-BGB/Lieder, 8. Aufl., § 1191 Rn. 150; Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rn. 600; Gladenbeck/Samhat, Kreditsicherung durch Grundschulden, 10. Aufl., Rn. 759; Reithmann, WM 1990, 1985, 1987; Samhat, WM 2019, 805, 810; Serick, EWiR 1990, 341[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1980 – VIII ZR 119/79, BGHZ 77, 274, 275[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1999 – VII ZR 22/99, NJW-RR 2000, 1220, 1221[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.02.1990 – V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 245[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.02.1990 – V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 245; BGH, Urteil vom 11.03.1997 – X ZR 146/94, NJW 1997, 3434, 3435[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.02.1990 – V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 245; BGH, Urteil vom 10.03.2010 – IV ZR 207/08, NJW-RR 2010, 904 Rn. 13; siehe auch OLG Köln, BeckRS 1996, 11124 Rn. 29[↩]
- vgl. Erman/Wenzel, BGB, 16. Aufl., § 1191 Rn. 89[↩]
- vgl. zur Interessenlage eines Dritten als Sicherungsgeber oben Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1988 – IX ZR 79/87, BGHZ 104, 26, 29; Gladenbeck/Samhat, Kreditsicherung durch Grundschulden, 10. Aufl., Rn. 759; Lettl, WM 2002, 788, 797[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.02.1990 – V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 246[↩]
- so auch Erman/Wenzel, BGB, 16. Aufl., § 1191 Rn. 89; MünchKomm-BGB/Lieder, 8. Aufl., § 1191 Rn. 150; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2019], Vorbem. zu §§ 1191 ff. Rn. 180; Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rn. 600; Gladenbeck/Samhat, Kreditsicherung durch Grundschulden, 10. Aufl., Rn. 759; Reithmann, WM 1990, 1985, 1987; Samhat, WM 2019, 805, 810; Serick, EWiR 1990, 341[↩]
- vgl. Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2019], Vorbem. zu §§ 1191 ff. Rn. 180; Lettl, WM 2002, 788, 797[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1999 – VII ZR 22/99, NJW-RR 2000, 1220, 1221; Urteil vom 07.12.1994 – VIII ZR 153/93, NJW 1995, 665, 666[↩]
- so auch Gladenbeck/Samhat, Kreditsicherung durch Grundschulden, 10. Aufl., Rn. 759[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Lieder, 8. Aufl., § 1191 Rn. 150; Gladenbeck/Samhat, Kreditsicherung durch Grundschulden, 10. Aufl., Rn. 759[↩]
- so etwa BeckOGK/R. Rebhan, BGB [1.02.2022], § 1191 Rn. 127; Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rn. 602[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1989 – VII ZR 211/88, BGHZ 108, 172, 176 f.[↩]