Das Fondsprospekt – und die Angaben zur Kapitalgarantie

Die Fehlerhaftigkeit eines Fondsprospekts im Hinblick auf die Angaben zur Kapitalgarantie war bislang nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Das Fondsprospekt – und die Angaben zur Kapitalgarantie

Der Beschluss vom 19.07.20111 befasst sich lediglich mit einer fehlerhaften Darstellung in einer Kurzübersicht zur Fondsbeteiligung2. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise bezogen auf den streitgegenständlichen Prospekt bzw. den Prospekt für die VIP 4 GmbH & Co. KG (VIP 4) mit dem Oberlandesgericht München3 angenommen, dass bereits die Bezeichnung „Garantiefonds“ auf dem Deckblatt des Prospekts den unzutreffenden Eindruck vermittele, dass der Anleger seine Einlage in jedem Fall zurückerhalte4.

Teilweise wird der Überschrift „Garantiefonds“ auf dem Titelblatt des Fondsprospekts der Charakter einer anpreisenden Werbung beigemessen5, mit der Folge, dass sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben zur Kapitalgarantie nur im Zusammenhang mit den weitergehenden Aussagen des Fondsprospekts feststellen lasse6. Dabei wird im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Prospekt für den Medienfonds VIP 3 angenommen, dass dieser eine mögliche Irreführung durch die Verwendung der Überschrift „Garantiefonds“ auf dem Deckblatt des Prospekts durch die Hinweise auf das Totalverlustrisiko des Anlegers ausreichend klarstelle7.

Der Prospekt ist hinsichtlich der Darstellung der Absicherung des Anlegerkapitals unabhängig davon fehlerhaft, ob eine Irreführung bereits auf der Verwendung des Begriffs „Garantiefonds“ auf dem Deckblatt des Prospekts beruht, weil der Prospekt auch im Übrigen den tatsächlich unrichtigen Eindruck erweckt, durch die Schuldübernahme der D. Bank werde nicht nur die Forderung des Fonds gegen den jeweiligen Lizenznehmer, sondern der Erhalt des Kommanditkapitals selbst sicher gestellt. Dieser Eindruck entsteht bereits durch die schlagwortartige Darstellung unter der Überschrift „Eckdaten des Fonds“ auf Seite 11 des Prospekts, weil dort von der Absicherung des „Kommanditkapitals“ und nicht wie aber tatsächlich der Fall von der Absicherung einer Forderung des Fonds gegen den Lizenznehmer die Rede ist. Diese Formulierung wird im Prospekt mehrfach wiederholt. Der durch sie hervorgerufene Eindruck einer (unmittelbaren) Kapitalabsicherung wird auch durch die Ausführungen auf Seite 77 des Prospekts, auf die in einem Klammerzusatz Bezug genommen wird, nicht entkräftet. Diese Ausführungen enthalten zwar die Information, dass der Lizenznehmer aufgrund der Schuldübernahme von seiner Schuld befreit wird. Damit wird für den durchschnittlichen Anleger jedoch nicht hinreichend klargestellt, dass damit entgegen der schlagwortartigen Darstellung an anderen Stellen des Prospekts im Ergebnis gerade keine Absicherung des Kommanditkapitals verbunden ist. Die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ausführungen des Prospekts auf den Seiten 27 und 66 vermögen den beim durchschnittlichen Anleger hervorgerufenen Eindruck einer Kapitalabsicherung nicht richtig zu stellen. Diese Ausführungen führen allenfalls zu einer widersprüchlichen und damit ebenfalls fehlerhaften Prospektdarstellung. Im Übrigen suggeriert der Klammerzusatz auf Seite 9 des Prospekts unter der Überschrift „Schlusszahlungen“, dass die Absicherung der Forderung gegen den Lizenznehmer der Absicherung des Kommanditkapitals selbst entspricht. Das ist indes nicht der Fall.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Juli 2014 – II ZB 30/12

  1. BGH, Beschluss vom 19.07.2011 – XI ZR 191/10, ZIP 2011, 1559 Rn. 14[]
  2. dazu auch die Vorinstanz OLG Celle, Urteil vom 21.04.2010 – 3 U 202/09[]
  3. vgl. OLG München, Beschluss vom 08.05.2012 – Kap 2707[]
  4. OLG München, WM 2010, 836, 840 [VIP 4]; OLG Karlsruhe, WM 2010, 1264, 1267 [VIP 3]; OLG Frankfurt, Urteil vom 02.08.2010 – 23 U 253/09 [VIP 4][]
  5. OLG Frankfurt, WM 2010, 1313, 1315; Urteil vom 19.10.2011 – 17 U 34/10 [VIP 3]; tendenziell auch OLG Düsseldorf, WM 2010, 1934, 1940; Urteil vom 20.01.2011 – 6 U 9/10; offen lassend OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2013 – 34 U 53/10 [VIP 4][]
  6. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2012 – 6 U 52/11 [VIP 4]; OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2013 – 34 U 53/10 [VIP 4][]
  7. OLG Frankfurt, WM 2010, 1313, 1315; Urteil vom 19.10.2011 – 17 U 34/10 [VIP 3][]