Ein Darlehensnehmer kann sich gegenüber der seine Fondsbeteiligung finanzierenden Bank in Fällen eines verbundenen Geschäfts mit Erfolg auf einen Einwendungsdurchgriff berufen, wenn er durch vorsätzlich falsche Angaben des Vermittlers zu dem Fondsbeitritt bewogen worden ist, nicht hingegen wenn sein Beitritt durch eine nur fahrlässige Aufklärungspflichtverletzung verursacht wurde1.
Der Darlehensnehmer kann der finanzierenden Bank eine solche fahrlässige Verletzung einer Aufklärungspflicht durch den Vermittler nicht im Wege eines Einwendungsdurchgriffs entgegenhalten. Dies steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Haftungssystem bei verbundenen Anlagegeschäften2. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass der finanzierenden Bank auch in Fällen eines verbundenen Geschäfts nur ein vorsätzliches Verhalten des Vermittlers zuzurechnen ist3.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich eine finanzierende Bank ein Fehlverhalten eines im Rahmen von Erwerbermodellen auftretenden Anlagevermittlers durch unrichtige Angaben zu dem Anlageobjekt nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen4. Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn Kreditvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bilden. Auch bei einem verbundenen Geschäft geht das Gesetz von zwei rechtlich selbständigen Verträgen aus5, bei denen jedoch aufgrund der bestehenden wirtschaftlichen Einheit der kreditgebenden Bank unter den Voraussetzungen des § 9 VerbrKrG Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft entgegengehalten werden können. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass sämtliche, also auch fahrlässige Aufklärungspflichtverletzungen durch den Fondsvertreiber oder Vermittler der kreditgebenden Bank nach § 278 BGB ohne weiteres zugerechnet werden, hätte es der komplizierten Regelungen über den Einwendungsdurchgriff nicht bedurft6.
Daher ist mit der Zurechnung ausschließlich vorsätzlichen Verhaltens nicht etwa eine entgegen §§ 276, 278 BGB vorgesehene Begrenzung der Haftung ohne gesetzliche Grundlage verbunden. Entscheidend ist vielmehr, dass der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG im Wege des Einwendungsdurchgriffs gegenüber der Finanzierungsbank die Rückzahlung des Kredits nur insoweit verweigern kann, als ihm aus dem verbundenen Vertrag gegenüber dem Verkäufer – im Falle eines Fondsbeitritts also gegenüber der Fondsgesellschaft – ein Recht zur Verweigerung der Leistung zusteht.
Bei einer Aufklärungspflichtverletzung durch einen Vermittler ist das nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Fall, weil hier nur der für die Gesellschaft handelnde Vertreter persönlich, nicht aber die übrigen Gesellschafter und die Gesellschaft aus vorvertraglichem Aufklärungs-verschulden haften7. Anders lässt sich eine geordnete Auseinandersetzung der Fondsgesellschaft nach dem Regelwerk über die fehlerhafte Gesellschaft bzw. den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt nicht durchführen8. Zwar hat grundsätzlich derjenige, der einen anderen zur Führung von Vertragsverhandlungen ermächtigt, ein schuldhaftes Verhalten seines Vertreters ebenso zu verantworten wie eigenes Verschulden. Gerade im Falle einer rein kapitalistisch organisierten Gesellschaftsbeteiligung hat der Bundesgerichtshof aber eine Haftung der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter gemäß § 278 BGB aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden ausgeschlossen und eine alleinige Haftung des Vertreters angenommen, weil die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten bei Beitrittsverhandlungen haben und allein der die Verhandlungen führende Vertreter der Gesellschaft das Verhandlungsvertrauen des Beitrittsinteressenten für sich in Anspruch nimmt. Für eine Haftung der Gesellschaft und der übrigen Kommanditisten für die Verletzung vorvertraglicher Verhaltenspflichten des Vertreters besteht danach kein Grund9. Dies hat zur Folge, dass der Anleger einen solchen Anspruch auch nicht der Finanzierungsbank im Wege des Einwendungsdurchgriffs entgegenhalten kann.
Im Falle einer vorsätzlichen arglistigen Täuschung verhält es sich anders. Der arglistig getäuschte Anleger kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem die Fondsbeteiligung fristlos kündigen und der kreditgebenden Bank den ihm zustehenden Anspruch auf ein Abfindungsguthaben gegen die Fondsgesellschaft im Wege des Einwendungsdurchgriffs gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG entgegenhalten10. Zur Kündigung der Fondsbeteiligung ist der Anleger in diesem Fall berechtigt, weil ein Anfechtungstatbestand nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets ein wichtiger Grund zur Kündigung der Gesellschaft ist11. Dies der Einwand, es gebe keinen rechtfertigenden Grund, arglistiges Fehlverhalten des Vermittlers im Gegensatz zu bloß fahrlässigem der Gesellschaft zuzurechnen. Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, nimmt die Rechtsprechung die Nachteile, die für die verbleibenden Gesellschafter einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft im Falle der außerordentlichen Kündigung entstehen, für den Fall eines durch arglistige Täuschung verursachten Beitritts hin12.
Nichts anderes kann – im Anschluss an das oben zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart13 – aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 200314 herleiten. Zwar ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2003 nicht ganz eindeutig, weil sie im Ausgangspunkt15 ein Recht zur fristlosen Kündigung der Gesellschaft auch an ein Aufklärungsverschulden des Vermittlers anknüpft, im Weiteren dann allerdings tragend ausschließlich auf Einwendungen aus einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch den Fondsvertreiber oder Vermittler abstellt16. Ob damit die fahrlässige Verletzung einer Aufklärungspflicht und die arglistige Täuschung als gleichwertige Alternativen für ein der Finanzierungsbank zurechenbares Verhalten des Vermittlers benannt werden sollten, kann aber offen bleiben. Denn diese Entscheidung ist insoweit jedenfalls durch die im Einvernehmen zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelte neuere Rechtsprechung zu den Ansprüchen von Anlegern überholt17. Danach sind der kreditgebenden Bank nur Einwendungen aus einer arglistigen Täuschung durch den Vermittler oder Vertreiber des Fonds zuzurechnen18, die ihr der Anleger unter anderem im Wege des Einwendungsdurchgriffs entgegenhalten kann19.
Soweit die BGH-Entscheidung vom 25. April 200620 unter Hinweis auf BGHZ 156, 46 ff. die der finanzierenden Bank im Wege eines Einwendungsdurchgriffs entgegenzuhaltenden Ansprüche des aufgrund falscher Angaben zum Erwerb der Fondsbeteiligung bewogenen Darlehensnehmers gegen die Fondsgesellschaft anspricht, betrifft auch dies ausweislich der Entscheidungsgründe allein vorsätzlich falsche Angaben des Vermittlers21. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat, soweit er zuvor auch weitergehende Rechte des Anlegers bejaht hatte22, daran mit Rücksicht auf die einvernehmlich entwickelte neue Rechtsprechung zum Schutze arglistig getäuschter Anleger23 nicht festgehalten24.
Schließlich ergibt sich auch kein abweichendes Ergebnis aus dem BGH-Urteil vom 10. November 200925, mit dem der BGH das oben zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen hat. Für die dort zur Entscheidung stehenden Fragen kam es darauf, ob sich der Anleger gegenüber der Finanzierungsbank bei fahrlässiger Aufklärungspflichtverletzung auf einen Einwendungsdurchgriff berufen kann, nicht an. Auch aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung von § 9 Abs. 3 VerbrKrG26 folgt nichts Anderes. Dort ist lediglich ausgeführt, dass der Verbraucher nach dem Schutzzweck des § 9 Abs. 3 VerbrKrG vor dem Aufspaltungsrisiko geschützt werden sollte. Ein Einwendungsdurchgriff kommt daher auch hiernach nur in Frage, wenn und soweit dem Verbraucher gegenüber dem Verkäufer – hier also der Gesellschaft – ein Anspruch zusteht. Wie oben näher dargelegt, fehlt es aber in Fällen fahrlässiger Aufklärungspflichtverletzung an einem solchen Anspruch des Anlegers gegen die Gesellschaft.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Oktober 2010 – XI ZR 376/09
- Bestätigung von BGHZ 167, 239 Rn. 27 ff.[↩]
- hierzu BGH, Urteil vom 25.04.2006 – XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 ff. Rn. 27 ff.[↩]
- BGH, Urteile vom 25.04.2006 – XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 27 ff.; vom 05.06.2007 – XI ZR 348/05, WM 2007, 1367 Rn. 21; und vom 01.07.2008 – XI ZR 411/06, WM 2008, 1596 Rn. 19; a.A. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 1570, 1571 f.; dem folgend Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 705 Rn. 19b[↩]
- BGH, Urteile vom 12.11.2002 – XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 333; und vom 16.05.2006 – XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 63, jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 14.06.2004 – II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 309; und vom 04.12.2007 – XI ZR 227/06, BGHZ 174, 334 Rn. 36[↩]
- Nobbe, WM 2007, Sonderbeilage Nr. 1, S. 33[↩]
- BGH, Urteile vom 14.12.1972 – II ZR 82/70, WM 1973, 863, 865; vom 24.04.1978 – II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286 ff.; vom 21.07.2003 – II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 51 f.; und vom 03.12.2007 – II ZR 21/06, WM 2008, 391 Rn. 7[↩]
- BGH, Urteil vom 21.07.2003 – II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 52[↩]
- BGH, Urteile vom 14.12.1972 – II ZR 82/70, WM 1973, 863, 865; und vom 21.07.2003 – II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 51 f.[↩]
- BGH, Urteile vom 21.07.2003 – II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 53 f.; vom 25.04.2006 – XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 27; und vom 21.11.2006 – XI ZR 347/05, WM 2007, 200 Rn. 28[↩]
- BGH, Urteil vom 14.12.1972 – II ZR 82/70, WM 1973, 863, 864 f. mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 21.07.2003 – II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 52 f.[↩]
- OLG Stuttgart, ZIP 2008, 1570, 1571 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 21.07.2003 – II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 ff.[↩]
- aaO S. 53[↩]
- aaO S. 53 f., hierzu auch Nobbe, WM 2007, Sonderbeilage Nr. 1, S. 33[↩]
- so auch zu Recht Schnauder, juris PR-BKR 6/2010, Anm. 3[↩]
- BGH, Urteile vom 25.04.2006 – XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 27 ff.; und vom 05.06.2007 – XI ZR 348/05, WM 2007, 1367 Rn. 21[↩]
- BGH, Urteil vom 25.04.2006 – XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 27 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 25.04.2006 – XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239, Leitsatz c) [↩]
- BGHZ 167, 239 Rn. 26 ff.[↩]
- hierzu auch Strohn, WM 2005, 1441 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom vom 25.04.2006 – XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 29 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2006 – XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 28[↩]
- BGH, Urteil vom 10.11.2009 – XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112[↩]
- BGH, Urteil vom 10.11.2009 – XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 56[↩]










