Das Musterverfahren ist nicht auf die Klärung materiellrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen beschränkt, sondern erfasst auch die Voraussetzungen des prozessualen Anspruchs1. Hiervon ausgehend kann auch die Eignung eines angebotenen Beweismittels Gegenstand eines Feststellungsziels sein2.
Nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individuelle Schaden eines Anlegers, einzelfallabhängige Fragen der Kausalität oder das Mitverschulden eines Anlegers sind demgegenüber nicht musterverfahrensfähig3.
Bei der „Zeichnung von geschlossenen Fonds mit Konzerntreuhand“ handelt es sich um individuelle Vorgänge, die je nach Ablauf und dem zeitlichen Verhältnis zur Zeichnung der verfahrensgegenständlichen Beteiligung unterschiedliche Schlussfolgerungen über die Ursächlichkeit einer Aufklärungspflichtverletzung für die Anlageentscheidung zulassen. Das Feststellungsziel betrifft nicht verallgemeinerungsfähige Fragen der Beweiswürdigung zur Kausalität einer Aufklärungspflichtverletzung für die Anlageentscheidung der Kläger in den Ausgangsverfahren. Verallgemeinerungsfähige Aussagen hierzu sind nicht möglich.
Ob unter der Voraussetzung eines im Einzelnen benannten Tatsachenvortrags dem Beweisangebot der Beklagten auf Parteivernehmung des jeweiligen Klägers nachzugehen ist, ist ebenfalls einer verallgemeinerungsfähigen Feststellung nicht zugänglich. Die Frage, ob ein unbeachtlicher Beweisermittlungsantrag vorliegt, weil der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt4, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2024 – II ZB 14/22
- BGH, Beschluss vom 21.07.2020 – II ZB 19/19, ZIP 2020, 1879 Rn. 24[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.12.2020 – XI ZB 24/16, ZIP 2021, 508 Rn. 71 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.06.2008 – XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15; Beschluss vom 30.10.2008 – III ZB 92/07, ZIP 2009, 290 Rn. 11; Beschluss vom 15.12.2020 – XI ZB 24/16, ZIP 2021, 508 Rn. 61, 124; Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 303 f., 337, 342[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40 mwN[↩]









