Riester-Bausparverträge – und die Jahresentgelte

Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse, die für Riester-Bausparverträge ein jährliches Vertrags- oder Kontoführungsentgelt für Verwaltungstätigkeiten vorsehen, sind wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden nach § 307 BGB unwirksam.

Riester-Bausparverträge – und die Jahresentgelte

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern bei Riester-Bausparverträgen gestärkt und zwei Klauseln über jährliche Entgelte für die Vertragsführung für unwirksam erklärt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dürfen Bausparkassen Verwaltungskosten, die überwiegend im eigenen Interesse anfallen, nicht über Allgemeine Geschäftsbedingungen auf ihre Kunden verlagern. Das Urteil dürfte über den konkreten Fall hinaus erhebliche Bedeutung für die Gestaltung von Entgeltklauseln bei Altersvorsorgeprodukten haben.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen eine Bausparkasse, die in ihren Allgemeinen Bedingungen für Riester-Bausparverträge ein jährliches Entgelt vorsah. Bis Anfang 2022 betrug dieses Jahresentgelt 15 Euro pro Vertragskonto. Seit Januar 2022 verwendete die Bausparkasse für Neuverträge eine Klausel, nach der während der Sparphase ein jährliches Vertragsentgelt in Höhe von 24 Euro erhoben wurde. Beide Entgelte wurden als Verwaltungskosten des Vertrags ausgestaltet.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen1, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung des Bundesverbandes Verbraucherzentralen zurückgewiesen2. Die dagegen gerichtete Revision des Bundesverbandes Verbraucherzentralen hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg:

Entgeltklauseln unterliegen der AGB-Kontrolle

Der Bundesgerichtshof stellt zunächst klar, dass die beanstandeten Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Es handele sich nicht um kontrollfreie Preisabreden, sondern um sogenannte Preisnebenabreden. Die Entgelte dienten der Vergütung von Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse während der Anspar- und teilweise auch der Darlehensphase und seien deshalb an den Maßstäben des AGB-Rechts zu messen.

Auch aus dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz ergebe sich keine Privilegierung der Klauseln. Zwar erwähne § 2a AltZertG Verwaltungskosten eines Altersvorsorgevertrags, das Gesetz treffe jedoch keine Aussage über die zivilrechtliche Wirksamkeit entsprechender Vertragsklauseln. Insbesondere lasse sich daraus keine gesetzgeberische Billigung bestimmter Entgeltregelungen ableiten.

Verwaltungskosten liegen überwiegend im Eigeninteresse der Bausparkasse

In der Sache gelangt der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Klauseln die Kunden unangemessen benachteiligen und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind.

Maßgeblich sei das gesetzliche Leitbild des Darlehensrechts nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach werde die Bausparkasse durch den vereinbarten Darlehenszins vergütet. Die mit den Jahresentgelten abgegoltenen Verwaltungstätigkeiten stünden im Zusammenhang mit der Durchführung des Bausparvertrags und würden überwiegend im eigenen Interesse des Unternehmens erbracht. Die dadurch entstehenden Kosten dürften deshalb nicht durch formularmäßige Entgeltklauseln auf die Kunden überwälzt werden.

Der Bundesgerichtshof knüpft damit an seine bisherige Rechtsprechung zu unzulässigen Bank- und Bausparkassenentgelten an und bestätigt den Grundsatz, dass Unternehmen ihre allgemeinen Betriebskosten grundsätzlich selbst zu tragen haben.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung setzt die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu formularmäßigen Entgeltklauseln im Bank- und Bausparrecht konsequent fort. Bausparkassen können sich bei der Erhebung laufender Vertragsentgelte nicht auf die bloße Erwähnung von Verwaltungskosten im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz berufen. Für Verbraucher eröffnet das Urteil die Möglichkeit, vergleichbare Klauseln in bestehenden Riester-Bausparverträgen überprüfen zu lassen. Zugleich zwingt die Entscheidung Anbieter von Altersvorsorgeprodukten dazu, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Grundsatz anzupassen, dass Verwaltungskosten für Tätigkeiten im überwiegenden Eigeninteresse des Unternehmens nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Kunden abgewälzt werden dürfen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juli 2026 – XI ZR 83/25

  1. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.10.2023 – 2-28 O 93/23[]
  2. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.07.2025 – 17 U 192/23[]