Sparkassenkonto für Abofallen-Gelder

Die regionale Sparkasse ist – in Niedersachsen – auch zur Eröffnung und Führung eines Girokontos verpflichtet, wenn der Kunde im Rufe geschädigt ist, die einzuzahlenden Gelder aber nicht deliktisch erlangt sind. Das Image einer Sparkasse wird auch durch ihren öffentlichen Auftrag geprägt.

Sparkassenkonto für Abofallen-Gelder

Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem Fall eines – zumindest in Internet-Kreisen bekannten – Rechtsanwalts aus Osnabrück, dessen Haupttätigkeit darin besteht, das Inkasso für Mandanten durchzuführen, die im Internet im Rahmen sog. „Abo-Fallen“ über verschiedene Internetportale scheinbar werthaltige Dienstleistungen anbieten, für die der Nutzer im Wege einer Anmeldung einen Vertragsschluss eingehen soll. Deren zivilrechtliche Wirksamkeit wird von den Beteiligten dieser Rechtsgeschäfte – vorsichtig ausgedrückt – unterschiedlich gewürdigt.

Der Antragsteller übernimmt es im Rahmen seiner Inkassotätigkeit für diese Anbieter die aus ihrer Sicht ausstehenden Zahlungen einzutreiben. Dafür schreibt er sie unter Inanspruchnahme seiner Funktion als Rechtsanwalt an und macht zugleich die durch seine Beauftragung entstandenen Kosen geltend.

Für die aufgrund dieser Anschreiben eingehenden Zahlungen der durch seine Mandantschaft in Anspruch Genommenen benötigt der Antragsteller nach seinen Ausführungen eine Girokontoverbindung. Eine solche Verbindung steht ihm bei der DKB bis zum 30.04.2010 zur Verfügung. Dieser Endzeitpunkt ist Ergebnis einer vergleichsweisen Regelung im Streit über die Kündigung des Girokontos durch die kontoführende Bank vor dem Landgericht Berlin im Termin zu mündlichen Verhandlung vom 03.12.2009. Daneben verfügt der Antragsteller über ein Girokonto bei der Landessparkasse zu Oldenburg – LzO-, bei dem es sich um ein Privatkonto handelt, über das er zugleich seine Kanzleiausgaben wie Miete, Löhne, Telefonkosten, Porti usw. begleicht. Bezogen auf dieses Konto legt er eine Bescheinigung der LzO vor, aus der sich ergibt, dass das Konto nicht gegenüber Schuldnern seines Mandanten genannt, insbesondere nicht für die Vereinnahmung von Fremdgeldern genutzt werden darf. Dies sei bei der Eröffnung des Kontos vereinbart worden, hiervon abzuweichen führe zur Kündigung des Kontos.

Der Antragsteller legt dar und macht glaubhaft, sich bei insgesamt 172 privaten wie öffentlichen und genossenschaftlichen Kreditinstituten um die Eröffnung eines Kontos bemüht zu haben. Sofern ihm die Kreditinstitute überhaupt geantwortete hätten, sei die Eröffnung eines Kontos abgelehnt worden.

Ein zunächst bei der Antragsgegnerin geführtes, aber umsatzlos gebliebenes Konto, das im Jahr 2006 eröffnet worden sei, habe die Antragsgegnerin im Oktober 2006 gekündigt und die erneute Aufnahme von Geschäftsbeziehungen abgelehnt; mit Schreiben vom 03.02.2010 habe Antragsgegnerin gebeten, von weiteren Anfragen zur Kontoeröffnung abzusehen.

Mit seinem unter dem 23. am 24.03.2010 beim Verwaltungsgericht Osnabrück gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, er sei für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt der Inkassotätigkeit darauf angewiesen, ein Girokonto zu führen, auf das Mandantengelder eingezahlt werden könnten. Die Antragsgegnerin sei als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut am Sitz seiner Kanzlei verpflichtet, die kreditwirtschaftlichen Leistungen zur Daseinsvorsorge vorzuhalten und für ihn ein Girokonto im Guthaben zu führen und zwar zu den allgemeinen Bedingungen ihrer Gebührenordnung. Weder seine Tätigkeit noch die seiner Mandanten, aus deren Forderungen die Zahlungseingänge resultierten, sei strafbewehrt. Seine Inkassotätigkeit für diese Unternehmen würde in der öffentlichen Wahrnehmung diskreditiert, die Weigerung der Antragsgegnerin, für seine geschäftliche Tätigkeit ein Konto zu eröffnen, sei unberechtigt, verstoße gegen seine grundrechtlich geschützte Tätigkeitsgarantie und sei für die Antragsgegnerin nicht mit einem drohenden Imageschaden verbunden.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück gab ihm nun im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Recht:

Streitentscheidende Norm und Grundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Eröffnung eines Girokontos ist § 4 Abs. 1 Satz 1 NSPG1. Diese regelt die Aufgaben der Sparkassen im Lande Niedersachsen und in § 3 zugleich, dass die Sparkassen als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert sind. Ihr Binnenrecht hat die Antragsgegnerin durch ihre Satzung vom 14.09.2006 geregelt. Diese nimmt in § 2 Abs. 1 Satz 1 die gesetzliche Regelung des Nds. Sparkassengesetzes auf und bestimmt in § 3 Abs. 2, dass sie für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die gewerbliche Wirtschaft in der Region Osnabrück/Osnabrücker Land eine angemessene Versorgung mit marktgerechten kreditwirtschaftlichen Leistungen und Produkten ermöglicht. Normadressat des Niedersächsischen Sparkassengesetzes sowie der über Art. 3 Abs. 1 GG außenwirksamen Sparkassensatzung ist damit eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt. Die Streitigkeit über die Eröffnung eines Girokontos bei einer Sparkasse ist daher öffentlich-rechtlicher und nicht verfassungsrechtlicher Art i.S. von § 40 Abs. 1 VwGO2.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG sind Sparkassen wirtschaftlich selbständige Unternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstandes mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in der Fläche sicherzustellen. Diese in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Sparkassensatzung der Antragsgegnerin in gleicher Weise aufgenommene Regelung begründet einen subjektiv öffentlichen Anspruch auf Teilhabe an den Angeboten der Sparkassen als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie erweist sich nicht nur als Aufgabenbeschreibung gerichtet an die Sparkassen, ergänzt um einen reinen Rechtsreflex zugunsten der in der Aufgabenbeschreibung genannten Begünstigten. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte des Sparkassengesetzes und den gesetzgeberischen Motiven. Zu § 4 Abs. 1 heißt es in der Nds. Landtagsdrucksache 15/1220 (S. 36), dass die Regelung auf die „öffentliche Aufgabenerfüllung des Trägers“ abhebt. Die Versorgung der Wohnbevölkerung und der im weitesten Sinne Gewerbetreibenden in der Region wird also vom Gesetzgeber als öffentliche Aufgabenerfüllung betrachtet. Dies spricht schon dafür, hieraus einen Anspruch derjenigen herzuleiten, für die die Aufgaben erfüllt werden sollen. Das sind neben den natürlichen Personen auch gewerblich tätige – natürliche, aber ggf. auch juristische – Personen.

Deutlich wird dies auch in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Status und die Organisation der Sparkassen in der bis zum 20.05.1999 gültigen Fassung vom 29.06.1990. Dort wird die Aufgabe der Sparkassen dahin bestimmt, dass sie die Aufgabe haben, den Sparsinn in der Bevölkerung ihres Geschäftsgebiets zu fördern. Sie geben nach Satz 2 Gelegenheit, Ersparnisse und andere Gelder sicher und verzinslich anzulegen, dienen der öffentlichen Kreditversorgung unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstandes, der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise ihres Geschäftsgebiets und der öffentlichen Einrichtungen in ihrem Geschäftsgebiet, was dort durch den Klammerzusatz „öffentlicher Auftrag“ ergänzt ist.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück sieht in der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG deshalb eine geeignete subjektive öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch: Der Antragsteller ist mit seiner Kanzlei im Gebiet der Antragsgegnerin geschäftsansässig und begehrt von ihr – zumindest mit dem Hilfsantrag – die Eröffnung eines Girokontos ohne Dispositionskredit zu den üblichen Bedingungen. Dies ist eine geld- und kreditwirtschaftliche Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG.

Dem Anspruch lässt sich auch nicht innerhalb der dem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz eigenen summarischen Prüfung entgegenhalten, dass mit dem Begehren des Antragstellers Grenzen überschritten würden, die ihm innewohnten. Das Nds. Sparkassengesetz selbst enthält keine Regelung über die Grenzen des in der Aufgabenbeschreibung begründeten Anspruchs auf geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen einschließlich der Girokontoeröffnung und -führung. Gleichwohl ist dieser Anspruch nicht grenzenlos gewährt, sondern er findet seine Grenze darin, dass durch die Geltendmachung dieses Anspruchs die Antragsgegnerin nicht verpflichtet werden darf, Straftaten zu begehen oder an Straftaten mitzuwirken. Dies zeigt sich z.B. am Straftatbestand des § 261 Abs. 1 StGB, der in Abs. 1 Ziff. 4 lit. a) auch die durch Betrug erlangten Gegenstände vor dem Zugriff durch Verbergen, Verschleierung der Herkunft oder ihrer Ermittlung, Auffinden, Verfall oder Einziehung oder Sicherstellung schützt.

Im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die vom Antragsteller für seine Mandantschaft in dieser Form eingetriebenen Beträge weder selbst durchweg deliktisch erlangt sind, noch in der Geltendmachung eine selbständige Straftat zu sehen wäre. Bei der im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen rechtlichen Würdigung und der nur beschränkt möglichen Sachverhaltsaufklärung geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen zur Antragsgegnerin nicht systematisch Beihilfe zu einem fremden – ggf. versuchten – oder fremdnützigen Betrug begeht, noch er selbst einen solchen Straftatbestand durch die von ihm erstellten und versandten Anspruchsschreiben begangen hat und begehen wird. Der Antragsgegnerin wird also mit dem Begehren, ein Girokonto für den Antragsteller für die Einzahlungen von Forderungen seiner Mandantschaft zu eröffnen, nicht zugemutet, an deliktischem Verhalten teilzunehmen oder dieses in anderer Form zu fördern.

Letztlich kommt es darauf in der summarischen Prüfung zur Entscheidung im Eilverfahren nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht an, weil ein Imageschaden für die Sparkasse im vorliegenden Fall nicht zu besorgen ist. Zwar ist die Zusammenarbeit mit Personen, die, wie der Antragsteller, Beträge erwirtschaften, die in der öffentlichen Wahrnehmung mit ethischen Grundsätzen unvereinbar erscheinen, grundsätzlich geeignet, auch den anderen Teil der Geschäftsbeziehung mit dem Verdikt der Unredlichkeit zu behaften. Die Zusammenarbeit der Sparkasse mit Personen wie dem Antragsteller beruht aber nicht auf selbständigen und freien Entscheidungen der Antragsgegnerin, sondern auf der ihr durch Rechtssatz auferlegten gegenüber anderen Geschäftsbanken weitergehenden Verpflichtung. Sie kann sich sozusagen „ihre Kunden nicht aussuchen“.

Tritt darüber hinaus hinzu, dass die Sparkasse – wie im vorliegenden Verfahren – das aus ihrer Sicht Mögliche getan hat, um die Zusammenarbeit mit einem „Ansehensbemakelten“ zu vermeiden und ist sie dadurch nur durch eine gerichtliche Entscheidung verpflichtet worden, braucht sie eine nachhaltige Einwirkung auf ihren Geschäftsbetrieb, etwa durch Störung des Vertrauensverhältnisses zu anderen Kunden, nicht zu besorgen. Sie ist – bei einer je nach Sichtweise kontrovers zu erörternden Rechtsfrage – durch eine Entscheidung außerhalb ihres Wirkkreises gezwungen worden, sich auf Geschäftsbeziehungen in einem Minimalmaß einzulassen.

Selbst wenn ein Imageschaden einen besonderen Grund für die Kündigung eines Girokontoverhältnisses auch bei einer Sparkasse begründen könnte, stünde dies im vorliegenden Fall dem geltend gemachten Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos nicht entgegen, weil ein relevanter Imageschaden nicht zu besorgen wäre.

Erfolglos bleibt das Begehren des Antragstellers vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück allerdings insoweit, als er mit dem Hauptantrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin herbeizuführen sucht, Anderkonten zu eröffnen und zu unterhalten. Rechtsanwaltsanderkonten sind Konten, die ein Rechtsanwalt im eigenem Namen und mit eigener Verfügungsbefugnis treuhänderisch für einen anderen unterhält. Die Möglichkeit, Mandantengelder auf Anderkonten in Übereinstimmung mit der BRAO zu verwahren, ergibt sich aus § 43 a Abs. 5 BRAO. Dieser verpflichtet den Rechtsanwalt fremde Gelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. Die Verwahrung von Geldern auf einem Anderkonto ist also nur eine von zwei Möglichkeiten, die die Abwicklung von Mandantengeldern zulässt. Im Rahmen des Eilverfahrens ist der Antragsteller also zur Fortsetzung seiner Inkassotätigkeit nicht darauf angewiesen, gerade Anderkonten für seine Mandanten zu unterhalten. Die Kammer erachtet es dann als für die Sparkasse minder belastend, wenn diese nicht verpflichtet ist, Anderkonten jeweils für Gelder der jeweiligen Mandantschaft des Antragstellers zu eröffnen und zu unterhalten, sondern dem Antragsteller die Last aufzuerlegen, die eingehenden Gelder jeweils dem Forderungsinhaber zuzuordnen und zu verteilen. Eine eilbedürftige Entscheidung über die Abwicklung der Zahlungen unter Inanspruchnahme von Anderkonten vermochte das Verwaltungsgericht daher nicht zu erkennen.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 29. April 2010 – 1 B 9/10

  1. Nds. Sparkassengesetzes – NSpG – vom 16.12.2004, Nds. GVBl. S. 609[]
  2. zum Anspruch einer politischen Partei im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Parteiengesetz auf Eröffnung eines Girokontos bei einer Sparkasse vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.2008 – 6 B 16/08, im Nachgang zu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2007 – 3 B 7/06[]