Der bereits beendete Verbraucherdarlehensvertrag – und die Verwirkung des Widerrufsrechts

Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten1 setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus.

Der bereits beendete Verbraucherdarlehensvertrag – und die Verwirkung des Widerrufsrechts

Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner oder die Schuldnerin wegen der Untätigkeit ihres Gläubigers oder ihrer Gläubigerin über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, diese werden ihr Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt.

Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten der Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen der Verpflichteten rechtfertigen, die Berechtigten werden ihr Recht nicht mehr geltend machen2. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatgericht festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles3.

Auch das Widerrufsrecht kann verwirkt werden. Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen4.

Erteilen der Unternehmer oder die Unternehmerin eine unrichtige Widerrufsbelehrung, dürfen sie sich allerdings regelmäßig nicht darauf einrichten, dass die Berechtigten von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen5. Ein schutzwürdiges Vertrauen können der Unternehmer oder die Unternehmerin grundsätzlich schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt haben, indem sie keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt haben6.

Im vorliegenden Fall konnte sich die beklagte Sparkasse nac Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts aber ausnahmsweise auf die Einrede der Verwirkung berufen:

Die Sparkasse kann sich ausnahmsweise auf die Einrede der Verwirkung berufen.

Zwar kommt eine Verwirkung nach dem Vorstehenden regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Unternehmerin, hier die Sparkasse, dem Verbraucher oder der Verbraucherin, hier den Darlehensnehmern, eine falsche Widerrufsbelehrung erteilt. Gleichwohl darf sich die Unternehmerin in Einzelfällen darauf einrichten, dass der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch macht. Dies namentlich dann, wenn der Darlehensvertrag vollständig abgewickelt ist7. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen – wie hier – kann das Vertrauen der Unternehmerin auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihr erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und sie es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher oder die Verbraucherin gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1.08.2002 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB nachzubelehren. Denn zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Verbraucherin, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers oder der Verbraucherin zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für diese keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt7.

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An diesen Maßstäben gemessen, kann sich die Sparkasse vorliegend ausnahmsweise auf die Einrede der Verwirkung berufen. Der zwischen den Parteien geschlossene Verbraucherdarlehensvertrag ist nach Kündigung durch die Darlehensnehmer am 4.03.2013 spätestens mit Zahlung des von der Sparkasse im Schreiben vom 14.04.2013 geforderten Ablösebetrags, der bis zum 16.09.2013 zu zahlen war und unstreitig gezahlt wurde, beendet.

Der Umstand, dass durch eine vorzeitige Abwicklung des Darlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht die vertragliche Bindung beseitigt wird, sondern lediglich die geschuldete Leistung vorzeitig erbracht wird8, ändert an der Beendigung nichts. Denn mit der Erbringung der geschuldeten Leistung – ob vorzeitig oder nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit – ist der (ggf. modifizierte) Vertrag beendet. Davon zu unterscheiden ist die aus dieser Rechtsprechung resultierende Folge, dass das Widerrufsrecht von einer Kündigung oder sonstigen vorzeitigen Ablösung des Darlehens unberührt bleibt9.

Die Voraussetzungen der Verwirkung, die im Übrigen vorliegen müssen10, sind erfüllt.

Sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment sind erfüllt.

Das Zeitmoment ist erfüllt. Die für das Zeitmoment maßgebliche Frist beginnt mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen11.

Die Dauer des Zeitmoments richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von den Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit der Verpflichteten12. Es muss jedenfalls eine längere Zeit verstrichen sein13; die Regelverjährung von drei Jahren muss den Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen14.

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An diesen Maßstäben gemessen ist im hier vorliegenden Einzelfall das Zeitmoment erfüllt. Nach dem Vertragsschluss im November 2006 vergingen bis zum Widerruf mit Schreiben vom 28.04.2014 knapp siebeneinhalb Jahre. Diese Zeitspanne reicht für das Zeitmoment aus. Mit der Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrages, sei es durch Kündigung, durch Aufhebung oder durch Rückzahlung, reduziert sich die Bedeutung des Widerrufsrechts auf Seiten der Berechtigten. Der mit dem Widerrufsrecht an und für sich beabsichtigte Zweck, der Übereilungsschutz, hat sich, obwohl das Widerrufsrecht weiterhin besteht, tatsächlich erledigt15. Mit der Beendigung erhöht sich demgegenüber die Schutzbedürftigkeit der beklagten Sparkasse. Diese stellt sich, wenn auch im rechtlichen Ergebnis zu Unrecht, tatsächlich auf die Beendigung des Darlehensvertrages ein. In dieser Situation reicht der hier vorliegende Zeitraum von knapp siebeneinhalb Jahren aus, um das Zeitmoment zu bejahen.

Auch das Umstandsmoment liegt vor.

Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn die Verpflichteten bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten der Berechtigten entnehmen durften, dass diese ihr Recht nicht mehr geltend machen werden, sich deshalb hierauf eingerichtet haben und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt16. Gerade im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten ist dies – wie bereits dargelegt – zwar grundsätzlich möglich17, es sind jedoch grundsätzlich strenge Anforderungen an eine Verwirkung zu stellen.

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So reicht beispielsweise die einverständliche Abänderung der Konditionen des Darlehensvertrages für sich genommen regelmäßig nicht aus, für die Sparkasse einen konkreten Vertrauenstatbestand zu schaffen18. Allerdings kann der Zeitablauf wegen der Wechselwirkung von Zeit- und Umstandsmoment umso kürzer sein, je gravierender die Umstände sind, und umgekehrt sind an die Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist19.

Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen – wie hier – kann das Vertrauen der Unternehmerin auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein7.

Löst der Verbraucher oder die Verbraucherin ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab, ist das Umstandsmoment regelmäßig – im Sinne einer tatsächlichen Vermutung – zu bejahen. Denn der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin beendet willentlich das Vertragsverhältnis und die Sparkasse darf sich umgekehrt darauf einrichten, den Vorgang bei sich abzuschließen. Für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung muss allerdings hinzukommen, dass nach Ablösung des Darlehens (erneut) eine gewisse Zeit – etwa sechs Monate – verstreicht. In diesem Fall ist das Vertrauen der Sparkasse als Verpflichtete gerechtfertigt, der Kunde oder die Kundin als Berechtigte werden ihr Recht nicht mehr geltend machen20. Denn die auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers oder der Verbraucherin zeitigt keine mehr in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen21.

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Der Zusatz zur Widerrufsbelehrung

Die Voraussetzungen dieser vom Oberlandesgericht postulierten tatsächlichen Vermutung sind erfüllt. Die Darlehensnehmer haben den Darlehensvertrag gekündigt und eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Sparkasse gezahlt. Der Darlehensvertrag aus November 2006 wurde bereits im Jahr 2013 gekündigt und die Darlehensnehmer zahlten bis zum 16.09.2013 den streitgegenständlichen Betrag als Vorfälligkeitsentschädigung an die Sparkasse und lösten damit den Darlehensvertrag vollständig ab. Den Widerruf erklärten sie erst (mindestens; den genauen Zeitpunkt der Zahlung haben die Darlehensnehmer nicht mitgeteilt) sieben Monate später, am 28.04.2014, und damit mehr als sechs Monate nach der vollständigen Rückzahlung der Valuta.

Überdies hat sich die Sparkasse auch unabhängig von der vom Oberlandesgericht postulierten tatsächlichen Vermutung – bei einer Betrachtung des Einzelfalls – darauf eingerichtet, dass die Darlehensnehmer von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würden und sie durfte hierauf auch vertrauen. Der Darlehensvertrag war bereits seit (spätestens) September 2013 vollständig abgewickelt. Die Darlehensnehmer haben den Widerruf erst mit Schreiben vom 28.04.2014, also (mindestens) sieben Monate später, erklärt. Der Lebenssachverhalt ist abgeschlossen. Nach der Lebenserfahrung hat die Sparkasse die an sie zurückgezahlte Valuta verwandt, um mit ihr zu arbeiten.

Auf die Frage, ob sich die Darlehensnehmer im Übrigen mit ihrem Widerruf rechtsmissbräuchlich verhalten, etwa wegen fehlenden schutzwürdigen Eigeninteresses22, kommt es nicht mehr an.

Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 5 U 72/16

  1. BGH, Urteil vom 27.06.1957 – II ZR 15/56; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl.2016, § 242 Rn. 87[]
  2. st. Rspr.; BGH, Urteil vom 13.07.2004 – XI ZR 12/03; Urteil vom 28.03.2006 – XI ZR 425/04; Urteil vom 25.11.2008 – XI ZR 426/07 22; Urteil vom 23.01.2014 – VII ZR 177/13, Rn. 13; Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, Rn. 39; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 40[]
  3. BGH, Urteil vom 19.10.2005 – XII ZR 224/03 23; Urteil vom 09.10.2013 – XII ZR 59/12, Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 40[]
  4. vgl. BT-Drs. 18/7584, S. 147; BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 39[]
  5. BGH, Beschluss vom 13.01.1983 – III ZR 30/82 4; Urteil vom 19.02.1986 – VIII ZR 113/85 18; Urteil vom 20.05.2003 – XI ZR 248/02 14; Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 352/02 23; Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, Rn. 39[]
  6. vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, Urteil vom 19.12 2013 – C-209/12 30; BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, Rn. 39[]
  7. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 41[][][]
  8. BGH, Urteil vom 01.07.1997 – XI ZR 267/96 18[]
  9. vgl. dazu OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012 – 4 U 194/11 34[]
  10. OLG Celle, Urteil vom 04.12 2014 – 13 U 205/13, juris Leitsatz 2 und Rn. 50; Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.02.2015 – 5 U 110/14, n.v.; OLG Celle, Urteil vom 21.05.2015 – 13 U 38/14 70 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2015 – 17 U 202/14 35 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 – 14 U 2439/14 32; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 – 17 U 16/15 33[]
  11. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 40[]
  12. Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl.2016, § 242 Rn. 93[]
  13. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl.2016, § 242 Rn. 93[]
  14. BGH, Urteil vom 20.07.2010 – EnZR 23/09, Rn. 22; Urteil vom 29.01.2013 – EnZR 16/12, Rn. 13; Urteil vom 06.02.2014 – I ZR 86/12, Rn. 50[]
  15. vg. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 41[]
  16. BGH, Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 352/02 23; Urteil vom 11.10.2012 – VII ZR 10/11, Rn.20 f.; Urteil vom 20.07.2010 – EnZR 23/09, Rn.20; Urteil vom 29.01.2013 – EnZR 16/12, Rn. 13[]
  17. BGH, Urteil vom 20.05.2003 – XI ZR 248/02 14; Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 352/02 22 ff.; Urteil vom 12.12 2005 – II ZR 327/04 24 ff.; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 39[]
  18. BGH, Urteil vom 17.10.2006 – XI ZR 205/05, Rn. 25[]
  19. BGH, Urteil vom 19.10.2005 – XII ZR 224/03 23 m.w.N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2014 – 19 U 74/14 50; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 – 17 U 16/15 31; OLG Bremen, Urteil vom 26.02.2016 – 2 U 92/15 36[]
  20. vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012 – 13 U 30/11 24; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014 – 14 U 55/1320; gegen eine Mindestzeitspanne zwischen Vertragsbeendigung und Widerruf: OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2014 – 19 U 74/14 46[]
  21. vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 41[]
  22. vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 – 6 U 296/14 21; OLG Hamburg, Urteil vom 16.03.2016 – 13 U 86/15 14[]
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