Kartellverfahren der EU im Stahlbereich

Die Europäische Kommission kann nach Auslaufen des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl Verfahrensvorschriften, die auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen wurden, auch auf Zuwiderhandlungen gegen den EGKS-Vertrag anwenden. Mit dieser Begründung bestätigte jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union Entscheidungen der Europäischen Kommission, mit denen Geldbußen von 10 Mio. € gegen ArcelorMittal Luxembourg und 3,17 Mio. € gegen ThyssenKrupp Nirosta wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens verhängt wurden.

1994 verhängte die Kommission Geldbußen gegen die an einem Kartell auf dem Stahlträgermarkt beteiligten Unternehmen, zu denen ArcelorMittal Luxembourg (vormals ARBED) gehörte. Die Kommission erließ ihre Entscheidung1 gemäß dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), der für den Stahlsektor eine besondere Wettbewerbsregelung enthielt. Ebenfalls auf der Grundlage des EGKS-Vertrags verhängte die Europäische Kommision mit einer 1998 erlassenen Entscheidung2 eine Geldbuße gegen ThyssenKrupp Nirosta (vormals ThyssenKrupp Stainless) wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell im Sektor für Flacherzeugnisse aus rostfreiem Stahl (Legierungszuschlag).

Diese von beiden Unternehmen angefochtenen Entscheidungen wurden 2003 bzw. 2005 vom Gericht Erster Instanz und vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte für nichtig erklärt3.

Die Europäische Kommission leitete daraufhin wegen derselben Zuwiderhandlungen gegen den EGKS-Vertrag neue Verfahren ein. Mit Entscheidung vom 8. November 20064 stellte sie fest, dass ArcelorMittal Luxembourg und ihre Tochtergesellschaften vom 1. Juli 1988 bis zum 16. Januar 1991 an einer Reihe von Vereinbarungen und verabredeten Praktiken teilgenommen hätten, die die Festsetzung von Preisen, die Zuteilung von Quoten und einen Informationsaustausch auf dem Trägermarkt in der Gemeinschaft bezweckt oder bewirkt hätten. Aus diesem Grund setzte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 10 Mio. € gegen diese Unternehmen fest4. Mit Entscheidung vom 20. Dezember 20065 stellte die Europäische Kommission desweiteren fest, dass ThyssenKrupp durch abgestimmte Änderung der Referenzwerte der Formel zur Berechnung des Legierungszuschlags und durch Anwendung dieser Änderung gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen habe, und setzte gegen sie aus diesem Grund eine Geldbuße in Höhe von 3,17 Mio. € fest.

In diesen beiden neuen Entscheidungen wandte die Europäische Kommission die am 23. Juli 2002 ausgelaufenen materiell-rechtlichen Vorschriften des EGKS-Vertrags an, soweit die tatbestandlichen Handlungen vor diesem Datum erfolgt waren. Bezüglich der Verfahrensvorschriften und ihrer eigenen Befugnis zur Verhängung der Sanktionen stützte sich die Kommission hingegen auf eine Regelung, die nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen worden war6.

Die Gruppe ArcelorMittal und ThyssenKrupp riefen daraufhin im Wege einer Nichtigkeitsklage das Gericht der Europäischen Union an, das die Entscheidung der Europäischen Kommission, soweit sie die Tochtergesellschaften von ArcelorMittal Luxembourg betraf, mit der Begründung für nichtig erklärte, dass diesen Unternehmen gegenüber Verjährung eingetreten sei. Dagegen wies das Gericht sämtliche Klagegründe der Muttergesellschaft ArcelorMittal Luxembourg7 und von ThyssenKrupp8 zurück.

Mit ihren Rechtsmitteln gegen diese beiden Urteil des Europäischen Gerichts treten beide Unternehmen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere der Feststellung des Gerichts entgegen, dass ihnen die Kommission nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags wegen davor begangener Zuwiderhandlungen aufgrund einer Kombination der materiell-rechtlichen Vorschriften des EGKS-Vertrags und der später auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassenen Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften eine Geldbuße habe auferlegen können.

Daher stellt der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst zur Zuständigkeit der Kommission fest, dass es dem Zweck und der Kohärenz der Verträge zuwiderliefe und mit der Kontinuität der Unionsrechtsordnung unvereinbar wäre, wenn die Kommission nicht befugt wäre, eine einheitliche Anwendung der Normen sicherzustellen, die im Zusammenhang mit dem EGKS-Vertrag stehen und auch nach dessen Außerkrafttreten Wirkungen weiterhin zeitigen.
Sodann führt der Gerichtshof aus, dass wegen der Erfordernisse insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz im vorliegenden Fall die Anwendung der materiell-rechtlichen Vorschriften des EGKS-Vertrags geboten war. Dieser enthielt zur Tatzeit eine klare Rechtsgrundlage für die verhängten Sanktionen, so dass die Unternehmen über die Folgen ihres Verhaltens nicht in Unkenntnis sein konnten.

Da die Verträge bereits vor dem Tatzeitpunkt die Zuwiderhandlungen sowie Art und Umfang der ihretwegen verhängbaren Sanktionen klar definierten, konnte ein sorgfältiges Unternehmen zu keinem Zeitpunkt über die Folgen seines Verhaltens in Unkenntnis sein oder sich darauf verlassen, dass der Umstand, dass der rechtliche Rahmen des EG-Vertrags an die Stelle des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags trat, zur Folge haben werde, dass es jeder Ahndung entgehen werde.

Zur Rechtsgrundlage für die Verhängung der Sanktionen und zu den anwendbaren Verfahrensvorschriften weist der Gerichtshofs darauf hin, dass Sanktionen auf eine Rechtsgrundlage gestützt sein müssen, die zum Zeitpunkt ihrer Verhängung in Kraft ist. Verfahrensvorschriften wiederum sind im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt anwendbar, zu dem sie in Kraft treten.

Der Gerichtshof der Europäischen Union kommt daher zum einen zu dem Ergebnis, dass sich die Befugnis der Kommission zur Verhängung der Geldbußen aus den auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassenen Vorschriften ergab und dass das Verfahren gemäß diesen Vorschriften geführt werden musste. Zum anderen stellt er fest, dass der EGKS-Vertrag das die Sanktion vorsehende anwendbare materielle Recht war. Folglich weist der Gerichtshof die Rechtsmittel von ArcelorMittal Luxembourg und ThyssenKrupp zurück und bestätigt die Urteile des Gerichts.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 29. März 2011 – C-210/09 P [ArcelorMittal Luxembourg / Kommission] und C-216/09 P [Kommission/ArcelorMittal Luxembourg]
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 29. März 2011 – C-352/09 P [ThyssenKrupp Nirosta/Kommission]

  1. Entscheidung 94/215/EGKS vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern.[]
  2. Entscheidung 98/247/EGKS vom 21. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/35.814 – Legierungszuschlag).[]
  3. EuGH, Urteil vom 02.10.2003 – C-176/99 P [ARBED/Kommission]; EuG, Urteil vom 13.12.2001, T-45/98 und T-47/98 [Krupp Thyssen Stainless u. a./Kommission]; EuGH, Urteil vom 14.07.2005 – C-65/02 P und C-73/02 P [ThyssenKrupp/Kommission][]
  4. Entscheidung K(2006) 5342 endg. der Kommission vom 8. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (Sache COMP/F/38.907 – Stahlträger).[]
  5. Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/F/39.234 ? Legierungszuschläge, Neuentscheidung).[]
  6. Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln.[]
  7. EuG, Urteil vom 31.03.2009 – T-405/06, ArcelorMittal u. a./Kommission.[]
  8. EuG, Urteil vom 01.07.2009, T-24/07, ThyssenKrupp Stainless/Kommission.[]