Die finanzielle Förderung der Neuerrichtung von Filmtheatern ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschied. Insbesondere ist eine Kinoförderung bei einem hierdurch drohendem Verdrängungswettbewerb unzulässig.
In den beiden jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fällen hatte die Filmförderungsanstalt zwei Anträge auf Förderung der Neuerrichtung von sog. Multiplex-Kinos in Villingen-Schwenningen und Leipzig mit der Begründung abgelehnt, durch die Neuerrichtungen an den genannten Orten würde dort die Sitzplatzausnutzung der Kinos erheblich verschlechtert werden. Die dagegen gerichteten Klagen des Filmtheaterbetreibers blieben in allen Instanzen ohne Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen wie folgt begründet: Förderungswürdig ist nach dem Filmförderungsgesetz die Neuerrichtung eines Filmtheaters nur dann, wenn sie der Strukturverbesserung dient. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht. Eine Strukturverbesserung im Sinne des Gesetzes liegt dagegen nicht vor, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. In den beiden entschiedenen Fällen konnte weder eine Unterversorgung festgestellt noch sonst die Gefahr eines Verdrängungswettbewerbs ausgeschlossen werden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 28. Oktober 2009 – 6 C 31.08 und 6 C 32.08
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