Ob eine Angabe aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers gesundheitsbezogen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung, HCVO) ist, muss jedenfalls dann, wenn der Wirtschaftsverband ein auf die konkrete Verletzungsform bezogenes Unterlassungsgebot begehrt, unter Berücksichtigung des Kontexts der in Rede stehenden Aussage beurteilt werden. Versteht der Durchschnittsverbraucher eine Angabe als gesundheitsbezogen, unterfällt sie auch dann noch dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO, wenn er sie zugleich als schönheitsbezogen versteht.
Auf die Hautstruktur oder -elastizität bezogene Aussagen für in Nahrungsmitteln enthaltene Kollagen-Peptide fallen nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO heraus; sie sind vielmehr einzelfallbezogen zu prüfen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangte ein Wirtschaftsverband von einer Händlerin Unterlassung bestimmter Werbeaussagen. Die Händler vertreibt das Mittel „E. Trinkampullen“ und bewirbt dieses auf ihrer Internetseite mit der Überschrift „Vertrau dem Original und der Nr. 1* in Deutschland“ und dem unterhalb der Überschrift stehenden Text „Die Wissenschaft hat erst spät erkannt, wie wichtig Kollagen für unseren Körper und unsere Hautstrukturen ist. Aber Kollagen ist nicht gleich Kollagen. Hier er- fahren Sie, worauf es wirklich ankommt.“ Der Wirtschaftsverband beanstandet eine Reihe der dort getroffenen Aussagen als nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben für ein Lebensmittel. Auf eine Abmahnung des Wirtschaftsverbands vom 12.09.2022 gab die Händler am 21.09.2022 eine Teil-Unterlassungserklärung ab. Wegen hiervon nicht erfasster Angaben verfolgt der Wirtschaftsverband sein Unterlassungsbegehren im vorliegenden Rechtsstreit weiter.
Konkret beanstandete der Wirtschaftsverband die folgenden Aussagen:
- Was macht Elasten besonders und worauf kommt es an? Der Schlüssel zu „schöner Haut von innen“ steckt in der einzigartigen Komposition der Inhaltsstoffe: Der spezielle (HC) Kollagen-Komplex, dessen Peptide dem menschlichen Kollagen sehr ähnlich sind, wird ergänzt durch hochwertige, hautrelevante Nährstoffe: 50 ?g Biotin, 2, 3 mg Vitamin E, 80 mg Vitamin C, 666 mg Acerola Fruchtextrakt, 2, 5 g Kollagen-Peptide.
- Schönheit von innen mit nachhaltiger Wirksamkeit. Unsere Studien belegen das. E. ist einmalig. Mehrere produkteigene Placebo-kontrollierte Blindstudien belegen das [in der Kopie der Werbeanzeige allerdings: „… belegen die Beauty-Effekte“].
- Durch positive Kollagenbilanz zu nachhaltiger Schönheit. Das Erscheinungsbild der Haut wird durch den natürlichen Strukturprozess und äußere Einflüsse, wie UV-Strahlung, Nikotin und Umweltgifte bestimmt. Die mittlere Hautschicht (Dermis) ist dabei von besonderer Bedeutung, denn sie enthält viel Kollagen und Hyaluronsäure (Hyaluron). Kollagen bildet das Grundgerüst des Netzwerks (Matrix) in den tiefen Hautschichten, welches für das Aussehen, die Spannkraft und die Elastizität der Haut und des Bindegewebes entscheidend ist.
- Wichtige Hautstrukturen. Das Gerüst aus kollagenen Fasern ist auch die Basis für weitere Strukturen. Hierzu gehören elastische Fasern und Proteine, die der Haut Elastizität verleihen und ihr helfen, viel Feuchtigkeit zu speichern. Kurzum: Kollagen ist für das äußere Erscheinungsbild verantwortlich. 80 Prozent der jungen und gesunden Haut besteht aus Kollagen.
- Transport in die Hautschichten. Gelangen die kleinen Peptide und die freien Aminosäuren in den Dünndarm, werden sie dort aufgenommen und über das Blutgefäßsystem in die Haut und in andere Gewebe, wie Muskeln, Gelenke und Knorpel, transportiert. Die Peptide stehen dann aufgrund ihrer Größe und Zusammensetzung dem normalen Kollagen-Stoffwechsel in den tiefen Hautschichten zur Verfügung. Viele Studien konnten die Bioverfügbarkeit und den Transport von Kollagen-Peptiden anhand spezieller, moderner Untersuchungsmethoden nachweisen.
- Die Ergebnisse der Placebo-kontrollierten, klinischen Studien wurden international veröffentlicht und belegen, dass sich durch die Einnahme verschiedene Parameter wie Hautfeuchtigkeit, Hautelastizität, Hautrauigkeit und Hautdichte im Vergleich zur Placebo-Gruppe signifikant verbessern.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Bochum hat der Klage stattgegeben1. Die hiergegen gerichtete Berufung der Händlerin hat das Oberlandesgericht Hamm zurückgewiesen2. Die Revision der Händlerin hatte nun vor dem Bundesgerichtshof teilweise Erfolg und führt insoweit zur Abweisung der Klage; zu Recht habe das Oberlandesgericht Hamm – wie zuvor schon das Landgericht – dem Wirtschaftsverband einen Unterlassungsanspruch gegen die Händler nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, Art. 10 Abs. 1 HCVO wegen der im Klageantrag als Ziffern 4, 5 und 6 beanstandeten Aussagen zugesprochen. Bezüglich der im Klageantrag als Ziffern 1, 2 und 3 angegriffenen Aussagen sei das Berufungsurteil hingegen aufzuheben, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen:
Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Marktverhaltensregelung), und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Die Health-Claims-Verordnung gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel – II (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in Kapitel – IV (Art. 10 bis 19) entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. Gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
Bei Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 HCVO handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinn des § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen3.
Das Produkt „E. “ der Händlerin stellt ein Lebensmittel dar, das an den Endverbraucher abgegeben werden soll. Der Internetauftritt der Händlerin unter www. .de enthält kommerzielle Mitteilungen bei der Werbung für dieses Lebensmittel. Dies zieht die Revision nicht in Zweifel.
Lediglich die im Klageantrag als Nummern 4, 5 und 6 beanstandeten Aussagen stellen unzulässige gesundheitsbezogene Angaben für ein Lebensmittel im Sinn des Art. 10 Abs. 1 HCVO dar. Bei den im Klageantrag als Nummern 1, 2 und 3 angegriffenen Aussagen ist hingegen kein Gesundheitsbezug der Angaben erkennbar.
Sämtliche vom Wirtschaftsverband beanstandeten Passagen im Internetauftritt der Händlerin sind Angaben im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO.
Der Begriff „Angabe“ ist nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO definiert als jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Eine Aussage oder Darstellung zu spezifischen Inhaltsstoffen von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die eine ernährungsphysiologische Funktion haben, erfüllt regelmäßig das Kriterium der besonderen Eigenschaft, allerdings nicht dann, wenn sie lediglich auf Eigenschaften eines Lebensmittels hinweist, die alle Lebensmittel der angesprochenen Gattung besitzen. In einem solchen Fall fehlt der Aussage oder Darstellung die Lenkungswirkung, deren Regulierung die Beschränkungen rechtfertigt, die die Verordnung (EG) Nr.1924/2006 hinsichtlich der Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben vorsieht4. Bei der Prüfung, ob eine Werbeaussage aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine Angabe im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO darstellt, sind die Gesamtaufmachung des betreffenden Lebensmittels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu berücksichtigen5.
Mit Recht hat das Oberlandesgericht Hamm angenommen, dass es sich bei sämtlichen mit dem Unterlassungsantrag beanstandeten Aussagen um Angaben im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO handelt.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die in Ziffer 1 des Unterlassungsantrags wiedergegebene Passage enthalte lediglich Pflichtangaben.
Das Oberlandesgericht Hamm hat angenommen, die Aussage erschöpfe sich nicht in einer obligatorischen Wiedergabe von Inhaltsstoffen, sondern werde ergänzt durch das Versprechen, in der einzigartigen Komposition dieser Inhaltsstoffe stecke der Schlüssel zu schöner Haut von innen. Zudem würden die Inhaltsstoffe teilweise mit Attributen versehen, die sie als besonders wirkungsvoll erscheinen ließen. So werde betont, dass der spezielle (HC) Kollagen-Komplex, dessen Peptide dem menschlichen Kollagen sehr ähnlich seien, durch hochwertige und hautrelevante Nährstoffe ergänzt werde. Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass die Wiedergabe von Inhaltsstoffen in einer Werbebotschaft der Annahme einer Angabe im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO nicht entgegenstehe, soweit die Werbebotschaft weitere Aussageelemente enthalte6.
Die Revision macht im Ausgangspunkt zwar zu Recht geltend, dass sich dem genannten Urteil kein solcher Obersatz entnehmen lässt. Gleichwohl hält die Beurteilung des Oberlandesgerichts Hamm der rechtlichen Nachprüfung stand.
Entgegen der Ansicht der Revision liegt keine verpflichtende Angabe über die Bezeichnung des Lebensmittels nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) in Form einer beschreibenden Bezeichnung gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 LMIV vor. Eine beschreibende Bezeichnung ist nach der Definition des Art. 2 Abs. 2 Buchst. p LMIV hinreichend genau, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte. Insbesondere durch den Bezug zu „schöner Haut von innen“ geht die beanstandete Aussage darüber hinaus.
Ebenfalls vergeblich rügt die Revision, die in Ziffern 3 und 4 des Unterlassungsantrags wiedergegebenen Passagen, die das Oberlandesgericht Hamm zusammen geprüft habe, bezögen sich lediglich auf eine Beschreibung der Hautstruktur, ohne dass eine Aussage in Bezug auf ein bestimmtes Lebensmittel getroffen werde.
Das Oberlandesgericht Hamm hat angenommen, die Aussagen gemäß Ziffer 3 und 4 enthielten mehr als eine Wiedergabe von Lehrbuchwissen über den Aufbau und die Funktionsweise der menschlichen Haut. Bereits durch die Überschrift „Durch positive Kollagenbilanz zu nachhaltiger Schönheit“ werde ein unmittelbarer Bezug zu dem beworbenen Produkt hergestellt, das insbesondere aus Kollagen-Peptiden bestehe. Es werde herausgestellt, welche besondere – gar „entscheidende“ – Bedeutung dem Kollagen im Hinblick auf das Aussehen, die Spannkraft und die Elastizität der Haut und des Bindegewebes zukomme. In der Werbebotschaft gemäß Ziffer 4 führe die Händler aus, Kollagen sei für das äußere Erscheinungsbild verantwortlich; 80 Prozent der jungen und gesunden Haut bestünden aus Kollagen. Soweit die übrigen in den Ziffern 3 und 4 des Unterlassungsantrags enthaltenen Aussagen über den Aufbau und die Funktionsweise des Organs Haut allgemein bekanntes Lehrbuchwissen enthielten, setze die Händler dieses in einen unmittelbaren Kontext zu dem von ihr beworbenen Produkt.
Auch diese Beurteilung lässt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Oberlandesgericht Hamm für jede der in Ziffern 3 und 4 des Unterlassungsantrags wiedergegebenen Passagen eine Begründung genannt, die deren Einordnung als „Angabe“ trägt. Für die Aussage gemäß Ziffer 3 hat das Oberlandesgericht Hamm – zwar ohne es ausdrücklich zu benennen, aber doch eindeutig – auf die unmittelbar darüber stehende (Absatz-)Überschrift und den Text der Aussage selbst abgestellt. Für die Ziffer 4 hat es den weiteren Sinngehalt dieser Passage in den Blick genommen. Die inhaltliche Beurteilung des Oberlandesgerichts Hamm, dass es sich nicht lediglich um objektive Informationen über die Beschaffenheit oder die Eigenschaften der Gattung von Lebensmitteln handelt, zu der das beworbene Lebensmittel gehört, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Revision dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, der beschreibende Teil der Aussagen müsse jeweils von ihrem werblichen Teil getrennt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich das Unterlassungsbegehren gegen die konkrete Verletzungsform, also gegen die von der Händlerin getroffenen Aussagen in ihrem jeweiligen Kontext, richtet.
Im Ergebnis zutreffend hat das Oberlandesgericht Hamm bezüglich der im Klageantrag als Nummern 4, 5 und 6 beanstandeten Angaben einen Gesundheitsbezug bejaht. Bei den im Klageantrag als Nummern 1, 2 und 3 angegriffenen Angaben ist hingegen kein Gesundheitsbezug erkennbar.
Eine gesundheitsbezogene Angabe ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Nach der für die Auslegung der Vorschrift maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff „Zusammenhang“ weit zu verstehen7. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Schutzzweck des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist es erforderlich, dass die Art und Weise dieses Zusammenhangs detailliert dargestellt wird. Die Gefahr eines unreflektierten Verzehrs von Lebensmitteln besteht gerade auch im Fall von vagen Anspielungen auf eine gesundheitsfördernde Wirkung.
Entgegen der Ansicht der Revision ist es keine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer gesundheitsbezogenen Angabe, dass ein Bezug zu einer konkreten Wirkung auf eine bestimmte Körperfunktion hergestellt wird. Dadurch würde die Begriffsdefinition für gesundheitsbezogene Angaben mit den Zulassungsvoraussetzungen für spezielle gesundheitsbezogene Aussagen nach Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 und 14 HCVO vermischt8. Es spricht aber nichts dagegen, für die Abgrenzung zwischen gesundheitsbezogenen Angaben (Art. 10 Abs. 1 HCVO) und Verweisen auf Vorteile für das gesundheitsbezogene Wohlbefinden (Art. 10 Abs. 3 HCVO) einerseits und Verweisen auf Vorteile für das allgemeine Wohlbefinden anderseits, die nicht der Health-ClaimsVerordnung unterfallen, auch in den Blick zu nehmen, ob Aussagen auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO genannten Funktionen Bezug nehmen9.
Es kommt maßgeblich darauf an, in welchem Sinn der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht10. Es gilt dabei kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab; nach ihm sind die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen11. Auch insoweit sind die Gesamtaufmachung des betreffenden Lebensmittels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des (Durchschnitts-)Verbrauchers zu berücksichtigen12.
Das Oberlandesgericht Hamm hat angenommen, der Gesundheitsbezug der beanstandeten Werbeaussagen ergebe sich bereits aus Art. 13 HCVO in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012. Die Angabe, bestimmte Nährstoffe trügen zur Erhaltung normaler Haut bei, sei dort als gesundheitsbezogen aufgeführt. Erst recht gelte dies für die von der Händlerin jedenfalls suggerierte Aussage, das von ihr beworbene Produkt trage zur Erhaltung einer „jungen und gesunden Haut“ bei.
Unabhängig davon stelle die Bewerbung eines Lebensmittels mit einem positiven Einfluss auf Haut und Bindegewebe eine Anpreisung der Förderung einer Körperfunktion im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a HCVO dar. Indem die Händler auf ihrer (allein) zur Bewerbung der E. Trinkampullen unterhaltenen Webseite direkt zu Beginn unter der Überschrift „Vertrau dem Original und der Nr. 1* in Deutschland“ herausstelle, „wie wichtig Kollagen für unseren Körper und die Hautstrukturen ist“, stelle sie an prominenter Stelle einen unmittelbaren Gesundheitsbezug her. Sie suggeriere nicht lediglich einen Beauty-Effekt, sondern rufe den darüber hinaus gehenden Eindruck hervor, eine ausreichende Versorgung des Körpers mit Kollagen sei sowohl für die Haut als auch für den Körper im Allgemeinen wichtig. Dies könne nur in dem Sinn verstanden werden, dass der ausreichenden Versorgung mit Kollagen im Allgemeinen eine besondere Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Organs Haut und des Organsystems Körper – und damit eine Relevanz für die Gesundheit – zukommen solle.
Diese Aussage sei im Zusammenhang mit den weiteren Werbebotschaften zu betrachten: So hebe die Händler mit der unter Ziffer 1 des Unterlassungsantrags beanstandeten Aussage hervor, ihr Produkt bestehe neben hochwertigen, hautrelevanten Nährstoffen insbesondere aus einem speziellen KollagenKomplex, dessen Peptide dem menschlichen Kollagen sehr ähnlich seien. Dies werde ergänzt durch die Aussagen zu den Ziffern 2, 5 und 6 des Unterlassungsantrags, in denen die Händler – unter Verweis auf klinische Studien zur Bioverfügbarkeit und zum Transport von Kollagen-Peptiden – näher darlege, aus welchem Grund und auf welchem Weg die in ihrem Produkt enthaltenen KollagenPeptide vom menschlichen Körper besonders gut aufgenommen und verarbeitet würden, um so „dem normalen Kollagen-Stoffwechsel in den tiefen Hautschichten zur Verfügung“ zu stehen. Hieran knüpften wiederum die in den Ziffern 3 und 4 des Unterlassungsantrags wiedergegebenen Aussagen an, wonach Kollagen „das Grundgerüst des Netzwerks (Matrix) in den tiefen Hautschichten“ bilde, das „für das Aussehen, die Spannkraft und die Elastizität der Haut und des Bindegewebes entscheidend ist“, und die letztlich in der allumfassenden Schlussfolgerung endeten: „Kurzum: Kollagen ist für das äußere Erscheinungsbild verantwortlich. 80 Prozent der jungen und gesunden Haut besteht aus Kollagen.“ Mittels dieser sämtliche beanstandete Angaben umfassenden Argumentationskette rufe die Händler bei dem angesprochenen Verbraucher den Eindruck hervor, die Einnahme ihres Produkts befördere jedenfalls den Erhalt, wenn nicht sogar die Wiedererlangung junger und gesunder Haut.
Der Gesundheitsbezug der angegriffenen Angaben folge zudem aus dem Health Claims Register der Europäischen Union. Danach sei der nicht zugelassene Claim „Fördert die Jugend und Elastizität der Haut /Hilft, die Hautfeuchtigkeit zu erhalten /Trägt zum Wohlbefinden der Frau bei“ nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des Verordnungsgebers gesundheitsbezogen, weil er im Zusammenhang mit dem Erhalt der Barrierefunktion der Haut stehe. Nichts Anderes könne für die Werbeaussagen der Händlerin gelten, soweit sie sich positiver Effekte ihres Produktes in Bezug auf Hautelastizität, Hautfeuchtigkeit und allgemein jugendliche Haut berühme.
Es bestehe keine Bindung an etwaige Stellungnahmen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority – EFSA).
Die wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA in einem Zulassungsprozess unterliege einer inzidenten unionsgerichtlichen Kontrolle im Rahmen der Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung über die Zulassung. Die Leitlinien der EFSA stellten auch keine erschöpfende Auflistung der vorteilhaften physiologischen Wirkungen von Lebensmitteln dar. Unabhängig davon werde zumindest die Erhaltung der Barrierefunktion der Haut als solche Wirkung anerkannt. Die mit der angegriffenen Werbung angepriesene Steigerung der im menschlichen Körper vorhandenen Kollagenreserven und die damit suggerierte Wirkung auf die Hautgesundheit spreche eine positive Beeinflussung eines physiologisch erfassbaren Prozesses des menschlichen Körpers an und beziehe sich danach auf eine Förderung einer Körperfunktion. Die Steigerung der Bildung des Kollagens als Strukturelement des Bindegewebes im Körper einschließlich Haut werde auch nach Ziffer 6.1 der Leitlinien der EFSA als mögliche positive physiologische Wirkung im Sinn der Health-Claims-Verordnung angesehen.
Die Würdigung des Oberlandesgerichts Hamm, nach der ein Durchschnittsverbraucher sämtliche angegriffenen Aussagen so versteht, dass der Verzehr des Lebensmittels der Händlerin positiven Einfluss auf die Funktionen seiner Haut und somit auf seine Gesundheit hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
Ob eine Angabe aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers gesundheitsbezogen ist, muss jedenfalls dann, wenn der Wirtschaftsverband ein auf die konkrete Verletzungsform bezogenes Unterlassungsgebot begehrt, unter Berücksichtigung des Kontexts der in Rede stehenden Aussage beurteilt werden.
Der Wirtschaftsverband hat in seinem Klageantrag sechs Aussagen aus dem Internetauftritt der Händlerin herausgegriffen. Die einzelnen Aussagen sind sprachlich nicht miteinander verknüpft. Am Ende der Aufzählung findet sich der Zusatz „jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben“. Die auch dem Revisionsgericht obliegende Auslegung des Antrags13 ergibt, dass der Wirtschaftsverband die Aussagen jeweils einzeln unter Berücksichtigung ihres werblichen Umfelds angreift, das aus der Anlage K 4 als konkrete Verletzungsform ersichtlich ist.
Für die Ermittlung des Verständnisses der jeweils herausgegriffenen Passage kann auf den gesamten Inhalt der Anlage K 4 als konkrete Verletzungsform einschließlich der anderen beanstandeten Passagen14 zurückgegriffen werden. Der Vorteil, der sich für den Wirtschaftsverband möglicherweise aus einer Einbeziehung des werblichen Umfelds ergibt, kann mit dem Nachteil einer geringeren Reichweite des erwirkten Verbots einhergehen, das sich auf die beanstandete Aussage in ihrem konkreten Kontext (einschließlich kerngleicher Verletzungen) beschränkt.
Auf die Hautstruktur oder -elastizität bezogene Aussagen über in Nahrungsmitteln enthaltene Kollagen-Peptide fallen nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Art. 10 HCVO heraus.
Die Revision stützt ihren Standpunkt auf Einzelfallentscheidungen15 und Stimmen aus dem Schrifttum16, denen sich sämtlich nicht entnehmen lässt, aus welchem Grund solche Aussagen von einer einzelfallbezogenen Prüfung unter Berücksichtigung ihres Kontexts dispensiert sein sollten17.
Eine Aussage über die Bioverfügbarkeit eines in einem Lebensmittel enthaltenen Nährstoffs stellt zwar, wie die Revision mit Recht geltend macht, für sich genommen keine gesundheitsbezogene Angabe dar. Anders ist es jedoch dann, wenn eine Aussage zur Bioverfügbarkeit in den Kontext einer gesundheitlichen Wirkung eines Lebensmittels gesetzt wird18.
Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht Hamm auf den Text unterhalb der (Gesamt-)Überschrift des beanstandeten Internetauftritts abgestellt, in dem ausgeführt wird, „wie wichtig Kollagen für unseren Körper und die Hautstrukturen ist“.
Darin hat es einen Verweis auf die Bedeutung eines Nährstoffs für eine Körperfunktion (Art. 13 Abs. 1 Buchst. a HCVO) gesehen und gemeint, die Aussage könne nur so verstanden werden, dass der ausreichenden Versorgung mit Kollagen im Allgemeinen eine besondere Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Organs Haut und des Organsystems Körper – und damit eine Relevanz für die Gesundheit – zukommen solle. Den hierdurch bereits einleitend hergestellten Gesundheitsbezug hat es – ebenfalls rechtsfehlerfrei – bei der Würdigung der nachfolgenden vom Wirtschaftsverband beanstandeten Einzelaussagen berücksichtigt.
Die vom Oberlandesgericht Hamm vorgenommene Prüfung ist jedoch insofern rechtsfehlerhaft, als es den Gesundheitsbezug der einzelnen angegriffenen Aussagen mit einer Verknüpfung sämtlicher angegriffener Passagen zu einer Argumentationskette begründet hat. Das Oberlandesgericht Hamm hätte mit Blick auf die Fassung des Klageantrags vielmehr jede der beanstandeten Aussagen einzeln unter Berücksichtigung ihres werblichen Umfelds prüfen müssen.
Gleichwohl ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht Hamm die in den Ziffern 4, 5 und 6 des Unterlassungsantrags wiedergegebenen Aussagen – unter Einbeziehung des Texts unterhalb der (Gesamt-)Überschrift – als gesundheitsbezogene Angaben gewertet hat.
Für die Aussage gemäß Ziffer 4 hat das Oberlandesgericht Hamm einen Gesundheitsbezug aus der Nennung „gesunder Haut“ in der angegriffenen Aussage selbst hergeleitet. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Mit Blick auf die Aussage gemäß Ziffer 5 hat das Oberlandesgericht Hamm beanstandet, dass die Händler ihrem Produkt zuschreibt, die darin enthaltenen Peptide stünden aufgrund ihrer Größe und Zusammensetzung „dem normalen Kollagen-Stoffwechsel in den tiefen Hautschichten zur Verfügung“. Darin kann unter Berücksichtigung des einleitenden Texts ein Gesundheitsbezug gesehen werden, der im Übrigen durch die (Abschnitts-)Überschrift „Bioverfügbarkeit – Der Schlüssel zur Wirksamkeit“ noch verstärkt wird.
Bei der Aussage gemäß Ziffer 6 hat das Oberlandesgericht Hamm auf die von der Händlerin in Bezug genommenen klinischen Studien abgestellt. Auch dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal die von den genannten Studien angeblich gemessenen Parameter – Hautfeuchtigkeit, Hautelastizität, Hautrauigkeit und Hautdichte – aus der Sicht eines medizinischen Laien ebenfalls mit der Gesundheit des Organs Haut in Verbindung gebracht werden.
Bei den in den Ziffern 1, 2 und 3 des Unterlassungsantrags wiedergegebenen Aussagen fehlt es jedoch auch unter Einbeziehung des Texts unterhalb der (Gesamt-)Überschrift und des sonstigen werblichen Umfelds an einem Gesundheitsbezug.
Bei der Aussage gemäß Ziffer 1 begründet die vom Oberlandesgericht Hamm herangezogene Herausstellung der Händlerin, die in ihrem Produkt enthaltenen Peptide seien dem menschlichen Kollagen sehr ähnlich, noch keinen Gesundheitsbezug. Diese Herausstellung qualifiziert lediglich die sonstige Beschreibung der Inhaltsstoffe des Produkts. Im Übrigen enthält die Aussage lediglich eine Referenz auf „schöne Haut von innen“. Auch unter ergänzender Berücksichtigung des werblichen Umfelds ist daher kein Gesundheitsbezug erkennbar.
Die Aussage gemäß Ziffer 2 kann – davon abgesehen, dass sie im Unterlassungsantrag unrichtig wiedergegeben ist – ebenfalls nicht als gesundheitsbezogen gewertet werden. Das Oberlandesgericht Hamm hat einen Gesundheitsbezug aus dem Verweis auf klinische Studien hergeleitet. Diese werden hier allerdings lediglich als Beleg für „Beauty-Effekte“ genannt.
Auch die Aussage gemäß Ziffer 3 lässt keinen Gesundheitsbezug erkennen. Das Oberlandesgericht Hamm sieht diesen in der Passage „Kollagen bildet das Grundgerüst des Netzwerks (Matrix) in den tiefen Hautschichten, welches für das Aussehen, die Spannkraft und die Elastizität der Haut und des Bindegewebes entscheidend ist“. Anders als bei der Aussage gemäß Ziffer 6 steht hier – trotz der Bezugnahme auf die Hautelastizität – das äußere Erscheinungsbild der Haut (noch) hinreichend deutlich im Vordergrund. Auch das werbliche Umfeld reicht für die Annahme eines Gesundheitsbezugs dieser Aussage nicht aus.
Im Übrigen bleibt die Rüge, das Oberlandesgericht Hamm habe wesentlichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen, ohne Erfolg. Sie stellt damit ihr eigenes Verständnis der angegriffenen Angaben gegen die Würdigung des Oberlandesgerichts Hamm, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm lassen auch nicht erkennen, dass es nicht auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers abgestellt hätte.
Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht Hamm für die Begründung seines Urteils herangezogen, dass Aussagen zur Bedeutung von Substanzen für den Zustand von Haut, Haaren und Fingernägeln in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 HCVO aufgenommen sind, die sich im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 befindet.
Dort wird die Aussage, dass bestimmte Nährstoffe zur Erhaltung normaler Haare, normaler Haut und normaler Nägel beitragen, als gesundheitsbezogene Angabe aufgeführt19. Danach hält es der europäische Gesetzgeber für möglich, dass der Durchschnittsverbraucher sogar eine Bezugnahme auf die Erhaltung normaler Haut in der Werbung für ein Lebensmittel als gesundheitsbezogene Angabe ansieht.
Ohne Erfolg wendet die Revision ein, die in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 enthaltene Liste, die im Zusammenhang mit den zugrundeliegenden Stellungnahmen der EFSA gelesen werden müsse, beziehe sich auf vorliegend nicht in Rede stehende essentielle – also zur Vermeidung von Mangelerscheinungen notwendige – Nährstoffe wie Biotin, Zink und Vitamin C. Bei der Entscheidung zu „Repair-Kapseln“ habe der Bundesgerichtshof auf die Bezeichnung des Lebensmittels abgestellt und nicht im Sinne eines Rechtssatzes entschieden, dass sämtliche Stoffe, die zur Erhaltung normaler Haut beitrügen, stets als gesundheitsbezogen anzusehen seien20. Hiermit zeigt die Revision keinen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts Hamm auf und kann dessen auf den Einzelfall bezogene Begründung nicht zu Fall bringen.
Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es keiner abstrakten Abgrenzung zwischen gesundheits- und schönheitsbezogenen Angaben und besteht insoweit auch kein Ausschlussverhältnis. Allein der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ hat eine rechtliche Grundlage in der Health-Claims-Verordnung; nichts Anderes ergibt sich daraus, dass der Bundesgerichtshof den Begriff des „beauty claims“ im Rahmen der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde bereits erwähnt hat21. Versteht der Durchschnittsverbraucher eine Angabe als gesundheitsbezogen, unterfällt sie auch dann noch dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO, wenn er sie zugleich als schönheitsbezogen versteht. Die Frage, ob noch ein Anwendungsbereich für schönheitsbezogene Angaben verbleibt, stellt sich insoweit nicht22. Entgegen der Ansicht der Revision ist dadurch auch kein Leerlaufen des Irreführungsverbots nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b LMIV zu besorgen, nach dem einem Lebensmittel keine Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden dürfen, die es nicht besitzt.
Die Revision rügt zwar im Ausgangspunkt mit Recht, dass aus dem Umstand, dass das Health Claim Register eine nicht zugelassene Aussage „Fördert die Jugend und Elastizität der Haut /Hilft, die Hautfeuchtigkeit zu erhalten /Trägt zum Wohlbefinden der Frau bei“ für langkettige mehrfach ungesättigte Fettsäuren (Gamma-Linolensäure) enthält, kein zwingendes Argument für die Einstufung der im Streitfall angegriffenen Aussagen als gesundheitsbezogene Angaben folgt. Zum einen steht die aus dem Register ersichtliche Aussage nicht im Zusammenhang mit Kollagen. Zum anderen hat die EFSA den Gesundheitsbezug bei der aus dem Register ersichtlichen Aussage in einem Erhalt der Barrierefunktion der Haut gesehen, mit der die Händler im Streitfall nicht geworben hat. Dies ändert aber nichts daran, dass das Oberlandesgericht Hamm den Gesundheitsbezug der Aussagen gemäß Ziffern 4, 5 und 6 des Unterlassungsantrags im Einzelfall rechtsfehlerfrei festgestellt hat.
Ein Rechtsfehler des Oberlandesgerichts Hamm folgt auch nicht daraus, dass es sich in Widerspruch zu den Leitlinien und zur Zulassungspraxis der EFSA gesetzt hätte.
Diese sind, wie auch die Revision zugesteht, für die Beurteilung im gerichtlichen Verfahren nicht bindend. Das Vorbringen der Revision, nach Ziffer 6.1 der einschlägigen Leitlinie der EFSA („Guidance on the scientific requirements for health claims related to bone, joints, skin, and oral health“)23 seien ausschließlich Beiträge zur körpereigenen Bildung von Kollagen zum Erhalt der normalen Gewebestruktur, zum Erhalt der Barrierefunktion der Haut und zum Schutz vor Wasserverlust als gesundheitsbezogen anzusehen, präjudiziert daher nicht die gerichtliche Beurteilung der von dem Wirtschaftsverband angegriffenen Aussagen anhand eines normativ zu ermittelnden Verständnisses des Durchschnittsverbrauchers. Nichts Anderes ergibt sich aus einer von der Revision behaupteten Behördenpraxis in Frankreich, Belgien und den Niederlanden, die sich angeblich an der Auffassung der EFSA orientiere und die Bewerbung von Lebensmitteln mit spezifischen schönheitsbezogenen Angaben ermögliche.
Unabhängig davon ist die EFSA lediglich der Ansicht, dass Aussagen zur Aufrechterhaltung der normalen Struktur, Flüssigkeitsversorgung, Elastizität oder des Aussehens der Haut sich „nicht notwendigerweise“ auf eine besondere physiologische Funktion im Sinn der Health-Claims-Verordnung beziehen („not necessarily“)24.
Auch hieraus ergibt sich, dass einer einzelfallbezogenen Prüfung nicht vorgegriffen werden soll25. Insoweit stellt auch die von der Revision befürwortete indizielle Berücksichtigung der Leitlinien und Stellungnahmen der EFSA26 das Auslegungsergebnis des Oberlandesgerichts Hamm zu den Ziffern 4, 5 und 6 des Unterlassungsantrags nicht infrage.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht Hamm die vom Wirtschaftsverband beanstandeten Werbeaussagen, soweit sie gesundheitsbezogen sind, als nicht zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinn des Art. 10 Abs. 1 HCVO angesehen.
Für die Abgrenzung zwischen speziellen gesundheitsbezogenen Angaben im Sinn des Art. 10 Abs. 1 HCVO und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben im Sinn des Art. 10 Abs. 3 HCVO kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann27. Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinn von Art. 10 Abs. 1 HCVO hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden28.
Das Oberlandesgericht Hamm hat angenommen, in den angegriffenen Werbeaussagen der Händlerin werde eine bestimmte Körperfunktion, nämlich des Organs Haut genannt, das durch ihre Trinkampullen positiv beeinflusst werden solle. Die Werbeaussagen seien nach Art. 10 Abs. 1 HCVO bereits deshalb verboten, weil sie nicht identisch oder inhaltsgleich mit zugelassenen Angaben seien. Die Aussagen ließen auch nicht erkennen, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung der Trinkampullen beruhen solle. Ein zugelassener Claim für Kollagen existiere unstreitig nicht. Dies lässt für den Bundesgerichtshof keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat auch die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zu fordernde Wiederholungsgefahr zutreffend bejaht.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst29. Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 135/24
- LG Bochum, Urteil vom 09.05.2023 – I-18 O 20/22, MD 2023, 1024[↩]
- OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2024 – I-4 U 114/23, MD 2025, 669[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 09.10.2014 – I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 15] = WRP 2015, 569 – Combiotik; Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 12] = WRP 2016, 1359 – RepairKapseln; Urteil vom 19.09.2019 – I ZR 91/18, GRUR 2019, 1299 13] = WRP 2019, 1570 – Gelenknahrung III; Urteil vom 25.06.2020 – I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007 17] = WRP 2020, 1306 – B-Vitamine II; Beschluss vom 01.06.2023 – I ZR 109/22, GRUR 2023, 1046 15] = WRP 2023, 957 – Botanicals I[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2014 – I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 13] = WRP 2014, 1453 – ENERGY & VODKA unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 06.09.2012 – C-544/10, GRUR 2012, 1161 37] = WRP 2012, 1368 – Deutsches Weintor[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2015 – I ZR 222/13, GRUR 2016, 412 44] = WRP 2016, 471 – Lernstark, mwN[↩]
- Verweis auf BGH, GRUR 2016, 1200 – Repair-Kapseln[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2012, 1161 34 bis 36] – Deutsches Weintor; EuGH, Urteil vom 18.07.2013 – C-299/12, GRUR 2013, 1061 22] = WRP 2013, 1311 – Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteil vom 17.05.2018 – I ZR 252/16, GRUR 2018, 1266 34] = WRP 2018, 1461 – Bekömmliches Bier[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2017 – I ZR 167/16, LMuR 2018, 64 10 bis 12] – Detox; Beschluss vom 12.07.2018 – I ZR 162/16, GRUR 2018, 959 22 f.] = WRP 2018, 1062 – B-Vitamine I; aA offenbar Sosnitza in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand März 2025, Art. 2 HCVO Rn. 110 f., vgl. jedoch auch Rn. 117 f.; Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, Stand März 2023, Art. 2 Rn. 28 und 28a[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2011 – I ZR 22/09, GRUR 2011, 246 11] = WRP 2011, 344 – Gurktaler Kräuterlikör; Urteil vom 17.01.2013 – I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 13] = WRP 2013, 1179 – Vitalpilze; Urteil vom 24.07.2014 – I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 23] = WRP 2014, 1184 – Original Bach-Blüten; BGH, GRUR 2016, 412 22] – Lernstark, mwN[↩]
- Erwägungsgrund 16 Satz 3 HCVO[↩]
- Erwägungsgrund 16 Satz 5 und 6 HCVO[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2016, 412 44] – Lernstark, mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2021 – I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 12] = WRP 2021, 604 – Dr. Z, mwN[↩]
- aA insoweit wohl OLG Hamburg, OLGR 2006, 873 73]; OLG Hamburg, WRP 2015, 1137 69]; OLG Hamm, GRUR 2023, 664 68]; Brüning in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., vor § 12 Rn. 100; Schmidt, GRURPrax 2014, 71; offengelassen in BGH, Urteil vom 21.12.2023 – I ZR 24/23, GRUR 2024, 476 24] = WRP 2024, 465 – Corona-Prophylaxe[↩]
- OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 45 80 bis 87]; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2022, 335 49 bis 54][↩]
- Rathke/Hahn in Sosnitza/Meisterernst aaO Stand April 2024, Art. 2 HCVO Rn. 79; Holle/Hüttebräuker, HCVO, Art. 2 Rn. 137; Hüttebräuker, PharmR-Sonderheft 2022, 42, 43 f.[↩]
- zur Maßgeblichkeit des Einzelfalls vgl. insbesondere OLG Stuttgart, GRUR-RR 2022, 335 52] mwN[↩]
- vgl. Meisterernst/Haber, WRP 2019, 413 Rn. 41 und 43; Hahn/Jakobs, LMuR 2019, 189 Fn. 15; Jakobs/Bruggmann, ZLR 2024, 603, 609; aA Haber in Meisterernst/Haber aaO Stand April 2024, Art. 8 HCVO Rn. 105[↩]
- vgl. bereits BGH, GRUR 2016, 1200 21] – Repair-Kapseln[↩]
- unter Verweis auf Hüttebräuker, ZLR 2019, 755, 759; Konnertz-Häußler/Conte-Salinas in Holle/Hüttebräuker aaO Art. 13 Rn. 27; Hagenmeyer, WRP 2019, 422, 427[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2020 – I ZR 142/19, ZLR 2020, 664; hierauf bezugnehmend OLG Stuttgart, GRURRR 2022, 335 50]; OLG Hamm, GRUR-RR 2023, 389 23]; KG, GRUR-RR 2024, 266 16]; LG München I, MD 2021, 395 50]; LG Bamberg, MD 2024, 710 38]; Hüttebräuker, PharmR-Sonderheft 2022, 42, 43; ohne direkte Bezugnahme LG Berlin, MD 2022, 1100 29 f.]; LG Düsseldorf, WRP 2022, 1186 23 bis 30][↩]
- aA möglicherweise OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 40 84][↩]
- EFSA-Journal Volume 10, Issue 5, May 2012, 2702, S. 10 bis 12; ergänzend auch Scientific Opinion on the substantiation of health claims related to various food(s)/food constituent(s) and health relationships …, EFSA-Journal Volume 9, Issue 6, June 2011, 2228, S. 48 [ID 1950][↩]
- vgl. EFSA-Journal Volume 10, Issue 5, May 2012, 2702, S. 10[↩]
- aA möglicherweise Feuerhake, ZLR 2017, 545, 547[↩]
- Hüttebräuker, ZLR 2019, 755, 757 f.; dies., PharmR 2022, 42, 44[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2016, 1200 24] – Repair-Kapseln; GRUR 2020, 1007 23] – B-Vitamine II, mwN; GRUR 2023, 1046 19] – Botanicals I[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2016, 412 51] – Lernstark, mwN; GRUR 2016, 1200 30] – Repair-Kapseln[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – 283/81, Slg. 1982, 3415 21] = NJW 1983, 1257 – Cilfit unter anderem; Urteil vom 01.10.2015 – C-452/14, GRUR Int.2015, 1152 43] – Doc Generici; Urteil vom 06.10.2021 – C-561/19, NJW 2021, 3303 32 f.] – Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi[↩]
Bildnachweis:
- Glasampullen: Rudolfs Klintsons











