Kfz-Graumarktimporte aus China

Werden für einen Drittstaat bestimmte Markenwaren ohne Zustimmung des Markeninhabers in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und dort vertrieben, kann sich der Händler nicht auf Erschöpfung der Markenrechte berufen. Ist eine Entfernung der geschützten Kennzeichen praktisch nicht möglich, kann der Markeninhaber grundsätzlich auch die Herausgabe und Vernichtung der rechtsverletzenden Ware verlangen.

Kfz-Graumarktimporte aus China

So hat aktuell das Landgericht Hamburg der Volkswagen AG im Streit um den Import von für den chinesischen Markt produzierten Fahrzeugen des Modells „ID.6 CROZZ“ weitgehend recht gegeben undinsbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie auf Herausgabe und Vernichtung der betroffenen Fahrzeuge bejaht.

Gegenstand des Verfahrens waren insgesamt 22 Elektro-SUV des Typs „ID.6 CROZZ“. Das Fahrzeug wird seit dem Sommer 2021 von einem Joint-Venture-Unternehmen von Volkswagen für den chinesischen Markt produziert und dort vertrieben. Volkswagen ist unter anderem Inhaberin der internationalen Marke „VW im Kreis“, der Marken „ID.“ und „ID.6“ sowie eines unionsweit geschützten Geschmacksmusters für die äußere Gestaltung des Fahrzeugs.

Ein Berliner Autohändler hatte im Februar 2023 Fahrzeuge des Modells über eine Kfz-Handelsplattform im Internet angeboten. Weitere Fahrzeuge befanden sich auf dem Betriebsgelände eines mit diesem Unternehmen zusammenarbeitenden Autohändlers. Volkswagen ging zunächst im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Unternehmen und deren Geschäftsführer vor. In Vollziehung der erlassenen einstweiligen Verfügungen wurden schließlich 22 Fahrzeuge beschlagnahmt und in einer hierfür angemieteten Halle verwahrt.

Nach Auffassung des Landgerichts verletzte das Angebot der Fahrzeuge die Markenrechte von Volkswagen an den Zeichen „VW im Kreis“ und „ID.“ sowie das geschützte Geschmacksmuster. Bei den aus China eingeführten Fahrzeugen handele es sich um nicht erschöpfte und damit marken- und geschmacksmusterrechtsverletzende Ware.

Entscheidend war dabei, dass eine Erschöpfung der Schutzrechte nicht festgestellt werden konnte. Nach den markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsätzen kann sich der Inhaber eines Schutzrechts der weiteren Vermarktung einer Ware grundsätzlich nicht mehr widersetzen, wenn die Ware von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist. Dass Volkswagen einem Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Fahrzeuge im EWR zugestimmt hatte, ließ sich jedoch nicht feststellen.

Die daraus folgende Unsicherheit ging zulasten der Händlerin. Nach Auffassung des Landgerichts traf diese die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Erschöpfung. Der bloße Umstand, dass die Fahrzeuge ursprünglich mit Zustimmung von Volkswagen beziehungsweise eines mit Volkswagen verbundenen Unternehmens in China auf den Markt gelangt waren, genügte damit nicht, um einen anschließenden Vertrieb im EWR zu legitimieren.

Neben dem Unterlassungsanspruch sprach das Landgericht Volkswagen einen Anspruch auf Herausgabe der Fahrzeuge zum Zweck ihrer Vernichtung sowie auf Einwilligung in die Vernichtung zu. Die Vernichtung der 22 Fahrzeuge sei nicht unverhältnismäßig. Die Fahrzeuge seien sowohl physisch als auch in ihrer Software an zahlreichen Stellen insbesondere mit dem Zeichen „VW im Kreis“ gekennzeichnet. Eine vollständige Entfernung der Marke sei deshalb praktisch nicht möglich.

Auch einen Rücktransport der Fahrzeuge nach China sah das Landgericht nicht als vorrangiges milderes Mittel an. Dabei berücksichtigte es insbesondere das erhebliche Verschulden des Geschäftsführers des Berliner Autohändlers. Von einem Händler, der Kraftfahrzeuge nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb der Europäischen Union an- und verkauft, könne erwartet werden, dass ihm die Problematik der schutzrechtlichen Erschöpfung bekannt sei und er sich vor dem Vertrieb entsprechend vergewissere.

Volkswagen kann darüber hinaus Auskunft über die Verletzungshandlungen verlangen. Das Landgericht stellte zudem die Schadensersatzpflicht der Händlerin dem Grunde nach fest.

Nicht durchsetzen konnte Volkswagen dagegen die unmittelbar im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung der bislang angefallenen Verwahrungskosten von 530.000 Euro, auf Freistellung von weiteren Verwahrungskosten von bis zu 15.000 Euro monatlich sowie von den künftig entstehenden Vernichtungskosten. Insoweit verneinte das Landgericht das Rechtsschutzbedürfnis. Die betreffenden Kosten könnten einfacher und schneller im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Auch eine erneute Besichtigung der bereits in Verwahrung befindlichen Fahrzeuge hielt das Landgericht zur weiteren Rechtsdurchsetzung nicht für erforderlich.

Eine von der Händlerinseite beantragte Aussetzung des Verfahrens wegen parallel laufender Amtsverfahren gegen die Marke „ID.6“ und das Geschmacksmuster lehnte das Landgericht ab. Eine in der mündlichen Verhandlung erhobene Widerklage auf Feststellung des Verfalls der Marke „ID.6“ wurde abgetrennt und wird gesondert verhandelt. Für die Entscheidung im Hauptsacheverfahren kam es auf diese Marke nicht entscheidend an, weil Volkswagen seine Ansprüche vorrangig auf die Marke „ID.“ gestützt hatte und das Landgericht bereits auf dieser Grundlage eine Rechtsverletzung bejahte.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung verdeutlicht die erheblichen schutzrechtlichen Risiken des Parallel- und Graumarktimports von Originalwaren aus Staaten außerhalb des EWR. Dass ein Produkt vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung rechtmäßig in einem Drittstaat auf den Markt gebracht wurde, berechtigt noch nicht zu dessen Vertrieb im EWR. Im Streitfall muss grundsätzlich der Händler die Voraussetzungen der Erschöpfung darlegen und beweisen. Gerade bei hochwertigen Waren wie Kraftfahrzeugen kann eine fehlende Zustimmung des Schutzrechtsinhabers deshalb wirtschaftlich besonders gravierende Folgen haben: Neben Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen droht selbst bei technisch einwandfreien Originalprodukten die Vernichtung. Für Importeure und Händler empfiehlt sich daher eine belastbare Dokumentation der Lieferkette und insbesondere der Umstände, aus denen sich eine Zustimmung des Schutzrechtsinhabers zum Inverkehrbringen im EWR ergeben soll. Das Urteil zeigt zugleich, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Vernichtungsanspruchs auch das Verschulden des Verletzers erhebliches Gewicht haben kann.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 19. März 2026 – 312 O 182/23

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