Markenverletzungsverfahren – und die Aussetzung wegen eines Löschungsverfahrens

Bei der Frage, ob ein Markenverletzungsverfahren im Hinblick auf ein gegen die Klagemarke gerichtetes Löschungsverfahren auszusetzen ist, ist im Rahmen der Abwägung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, ob durch die während der Verfahrensaussetzung andauernde Verwendung des angegriffenen Zeichens mit einer Schwächung der Klagemarke zu rechnen ist und ob der Kläger noch weitere Ansprüche aufgrund anderer Kennzeichenrechte verfolgt, die durch das Löschungsverfahren nicht betroffen sind.

Markenverletzungsverfahren – und die Aussetzung wegen eines Löschungsverfahrens

Die Aussetzung eines markenrechtlichen Verletzungsverfahrens gemäß § 148 ZPO ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und damit noch im Revisionsverfahren möglich1. Dies gilt auch im vorliegenden Fall einer parallelen Anhängigkeit von Verletzungsklage und registerrechtlichem Löschungsverfahren beim Bundesgerichtshof2.

Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens liegt, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO erfüllt sind, im Ermessen des Gerichts. Zu einer Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits besteht danach kein Anlass. Die gegen die Aussetzung sprechenden Gesichtspunkte überwiegen die für die Aussetzung geltend gemachten Umstände deutlich:

Im Markenverletzungsverfahren sind das Interesse des Klägers an einer zeitnahen Entscheidung und das Interesse des Beklagten, nicht aufgrund einer löschungsreifen Marke verurteilt zu werden, sowie das Interesse, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, gegeneinander abzuwägen. Eine Verfahrensaussetzung kommt in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Löschung der Marke im registerrechtlichen Verfahren besteht, die die mit der Aussetzung verbundene Prozessverzögerung rechtfertigt3.

Der Löschungsantrag war vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erfolglos. Das Bundespatentgericht hat dagegen mit Beschluss vom 08.07.20154 die Löschung der Marke angeordnet. Es hat allerdings die Rechtsbeschwerde mit der Begründung zugelassen, das Verfahren werfe zahlreiche schwierige Rechtsfragen von grundsätzlicher Natur im Sinne von § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. Das Bundespatentgericht hat die Zulassungsentscheidung weiter damit begründet, es sei in wesentlichen Fragen von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und anderer Bundesgerichtshofe des Bundespatentgerichts abgewichen. Bei einer solchen Sachlage kann von einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Löschung der Klagemarke beim derzeitigen Verfahrensstand nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist der Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens offen.

Bei einer Aussetzung des Verfahrens wäre zudem nicht ausgeschlossen, dass die damit einhergehende Verfahrensverzögerung zu einer Schwächung der Klagemarke führt, weil die Beklagte die rote Farbe im Rahmen ihres Marktauftritts während der Dauer der Verfahrensaussetzung weiter nutzen kann. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass eine umfängliche Verwendung der roten Farbe durch die Beklagten in den letzten Jahren bereits zu einer Verwässerung der Klagemarke geführt habe.

Gegen eine Aussetzung des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof spricht zudem, dass das Löschungsverfahren nicht für alle mit der Klage gegen die Beklagte zu 2 erhobenen Ansprüche des Klägers im Sinne von § 148 ZPO vorgreiflich ist, da der Kläger seine Klage nicht nur auf die Verletzung seiner eingetragenen Farbmarke stützt, sondern hilfsweise auf die Verletzung seines Unternehmenskennzeichens und seiner Benutzungsmarke sowie auf Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 78/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2007 – I ZR 22/04, BGHZ 171, 89 Rn. 17 – Pralinenform I; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 148 Rn. 2[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2013 – I ZR 176/12 2 ff.; Urteil vom 18.09.2014 – I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 16 = WRP 2014, 1314 – Gelbe Wörterbücher[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.1986 – X ZR 56/85, GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; Urteil vom 28.08.2003 – I ZR 257/00, BGHZ 156, 112, 119 Kinder I; BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 17 – Gelbe Wörterbücher[]
  4. GRUR 2015, 796[]