Ein Weinhändler darf einen am 6. Dezember geernteten trockenen Riesling unter der Bezeichnung „Sankt Nikolaus“ anbieten. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Hamm die Berufung eines konkurrierenden Weinhändlers, der ein eingetragenes Markenrecht an der Bezeichnung „Nikolaus G“ besitzt, gegen ein Urteil des Landgerichts Bochum zurück.
Zwischen der Bezeichnung „Sankt Nikolaus“ und „Nikolaus G“ besteht, so das OLG Hamm, keine Verwechselungsgefahr. Durch das nachgestellte „G“ erhält die Marke „Nikolaus G“ insgesamt einen Namenscharakter, wobei der Vorname „Nikolaus“ ist und der Nachname mit dem Buchstaben „G“ abgekürzt ist. Da Einzelbuchstaben als Abkürzungen von Familiennamen zu verstehen sind, tragen diese zum Gesamteindruck der Marke wesentlich bei. Auch in phonetischer Hinsicht kann man das „G“ keineswegs unter den Tisch fallen lassen, zumal davon auszugehen ist, dass eine Marke isoliert ohne diesen Buchstaben nur mit „Nikolaus“ schwerlich eintragungsfähig wäre. Bei der vom Beklagten benutzten Bezeichnung sind in gleicher Weise sowohl der Bestandteil „Nikolaus“ als auch der Wortbestandteil „Sankt“ prägend. Dem Wortbestandteil „Sankt“ kommt hierbei eine wesentliche Bedeutung zu. Es wird gerade auf den Heiligen Nikolaus abgestellt. Dies wird durch den Hinweis auf den 06.12. noch verstärkt. Es handelt sich um den Nikolaustag, an dem die Trauben gelesen worden sind. Es geht also in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht um einen Wein, der dem Festtag des Heiligen Nikolaus zugeordnet wird.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21. Juli 2009 – 4 U 61/09











