Rechtsanwalt oder Rechtsamt?

Die Tätigkeit der Antragstellerin als juristische Mitarbeiterin im Rechtsamt einer Stadt ist, wie sich aus einer aktuellen Entscheidung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs ergibt, mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar und steht daher ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegen.

Rechtsanwalt oder Rechtsamt?

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, inbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann (§ 7 Nr. 8 BRAO). Die Regelung des § 7 Nr. 8 BRAO greift in das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, welches auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316 = NJW 1993, 317, 318). Wird die Freiheit der Berufswahl mit dem Ziel beschränkt, die Verbindung bestimmter beruflicher Tätigkeiten auszuschließen, so ist das nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur zum Schutze eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig. Gegen die Zulassungsschranke des § 7 Nr. 8 BRAO als solche bestehen – ebenso wie gegen die Widerrufsregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO – von Verfassungs wegen keine Bedenken1. Beide genannten Vorschriften sollen die Freiheit und Unabhängigkeit des Anwaltsberufs schützen2. Sie dienen dazu, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie einen ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen zu schützen, welche die Rechtsanwaltschaft im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege benötigt. Dabei kommt es für die Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an. Zu prüfen ist auch, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz des Rechtsanwalts erwecken müsste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde3.

Die Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin im Rechtsamt der Stadt ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar und steht daher ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegen.

Die anwaltliche Berufsausübung, die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnet ist, unterliegt unter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts. Der Schutz der anwaltlichen Berufsausübung vor staatlicher Kontrolle und Bevormundung liegt dabei nicht allein im individuellen Interesse des einzelnen Rechtsanwalts oder des einzelnen Rechtsuchenden, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege. Die Herauslösung des Anwaltsberufs aus beamtenähnlichen Bindungen und seine Anerkennung als ein vom Staat unabhängiger freier Beruf kann als ein wesentliches Element des Bemühens um rechtsstaatliche Begrenzung der staatlichen Macht gesehen werden4.

Eine Anstellung im öffentlichen Dienst kann folglich wegen der damit verbundenen „Staatsnähe“ mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein5. Ob der Gesichtspunkt der „Staatsnähe“ auch im konkreten Fall die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigt oder aber eine unzumutbare Beschränkung der Berufswahlfreiheit des Betroffenen darstellt, hängt von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ab. Der öffentliche Dienst ist vielgestaltig. Es muss deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs und eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Belange der Rechtspflege gefährden kann6. Der Anwaltssenat des BGH hat etwa die Tätigkeit als angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes- und des Bauamts einer Gemeinde7, als Geschäftsführer einer Körperschaft des öffentlichen Rechts8; als vollzeitbeschäftigter Verwaltungsangestellter im Rechtsreferat eines Ministeriums9 und als mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden im Leitungsbereich einer Universität angestellte Sachbearbeiterin10 für unvereinbar mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gehalten. Hoheitliches Handeln des Bewerbers im Zweitberuf kann beim rechtsuchenden Publikum Zweifel an der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts wecken. Die Belange der Rechtspflege sind aber auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, ein Rechtsanwalt könne wegen seiner „Staatsnähe“ mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken, oder – umgekehrt – der Gegner eines solchen Rechtsanwalts den Eindruck der Benachteiligung gewinnen kann11. Ob derartige Gefahren gegeben sind, muss anhand der konkreten Ausgestaltung des Angestelltenverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit geprüft werden. Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der Anstellungskörperschaft als auch deren Bedeutung im Bereich der beabsichtigten Niederlassung des Bewerbers zu berücksichtigen12.

In dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall hat die Antragstellerin keine herausgehobene Stellung in der Stadtverwaltung inne. Als Mitarbeiterin des Rechtsamts kann sie jedoch mit allen rechtlich bedeutsamen Angelegenheiten und Konfliktfällen befasst werden. Sie ist überdies nicht nur behördenintern beratend tätig. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Prozessführung. Sie vertritt also die Stadt K. vor den Gerichten der Zivil-, Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und wird dabei als Repräsentantin der Stadt K. wahrgenommen. Ob über sie in der örtlichen Presse berichtet wird, wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat, die Antragstellerin jedoch bestreitet, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Jedenfalls die Prozessbeteiligten haben die Antragstellerin als die für Rechtsangelegenheiten zuständige Mitarbeiterin der Stadt K. kennen gelernt. Die Antragstellerin ist immerhin schon seit neun Jahren im Rechtsamt der Stadt K. tätig. Ihre durch ihre langjährige Tätigkeit erworbene Stellung könnte dann, wenn sie zur Anwaltschaft zugelassen würde, den Anschein erwecken, sie hätte größere und weiter gehende Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen ihrer Mandanten als ein Rechtsanwalt, der nicht zugleich im Rechtsamt der Stadt K. tätig ist. Schon der äußere Anschein des Bestehens der Möglichkeit, dass die dienstliche Stellung zur Förderung privater Interessen genutzt werden könnte, reicht aus, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege anzunehmen13.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2009 – AnwZ (B) 119/08

  1. BVerfG NJW 1993, 317[]
  2. BT-Drucks. 12/4993, S. 24[]
  3. BVerfG NJW 1993, 317, 319[]
  4. BVerfG NJW 2007, 2317, 2318[]
  5. BVerfG NJW 1993, 317, 320; BVerfG NJW 2007, 2317[]
  6. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2007 – AnwZ (B) 99/06, NJW-RR 2008, 793; vom 25. Februar 2008 – AnwZ (B) 23/07, NJW-RR 2008, 1504[]
  7. BGH, Beschluss vom 26. November 2007, aaO[]
  8. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2003 – AnwZ (B) 50/02, BGH-Report 2003, 1379[]
  9. BGH, Beschluss vom 16. November 1998 – AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570[]
  10. BGHZ 100, 87; vgl. dazu BVerfG NJW 1993, 317, 320[]
  11. BGHZ 100, 87, 92[]
  12. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2003, aaO[]
  13. BGHZ 100, 87, 92; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 16. November 1998, aaO; vom 26. November 2007, aaO[]