Ein Telefonunternehmen kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Zusatzentgelt festlegen für die Rückzahlung eines Restguthabens nach Beendigung eines Prepaid-Vertrages. Eine derartige Klausel ist nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB entzogen.
Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind nämlich auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen1. So liegt es nach Ansicht des OLG Hamburg hier, denn ein gesetzlich geregeltes Leitbild des Prepaid-Mobilfunkvertrages gibt es nicht. Daher obliegt es grundsätzlich jedem Anbieter, in eigener Verantwortung Art und Umfang der von ihm angebotenen Leistungen sowie die Bemessung des vom Kunden dafür zu entrichtenden Entgelts zu bestimmen. Er ist dabei auch in der konkreten Ausgestaltung des Preisgefüges in den allgemeinen Grenzen frei. Er hat also auch die Wahl zwischen einer Pauschalgebühr oder Einzelpreisen oder einer Kombination beider Möglichkeiten. Dabei kann er nach den Grundsätzen der Privatautonomie den Preis für die Inanspruchnahme der an sich einheitlichen Hauptleistung nach eindeutigen Modalitäten unterschiedlich bemessen, etwa eine bestimmte Art der Nutzung des Leistungsangebots als durch eine Grundgebühr abgegolten behandeln und eine andere von der Zahlung eines zusätzlichen Preises abhängig machen. Die Unterscheidung zwischen den bereits mit den Prepaid-Gebühren bezahlten Mobilfunkdienstleistungen und der an ein Zusatzentgelt geknüpften Rückzahlung eines etwaigen Restguthabens unterläge deshalb nur dann der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308 und 309 BGB, wenn rechtliche Maßstäbe im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB vorhanden wären, an denen die Entgeltregelung gemessen werden könnte. Das ist indessen nicht der Fall.
Im Rahmen des Prepaid-Vertragsmodells besteht in der Regel weder eine vertragliche, noch eine gesetzliche Pflicht zur Rückzahlung eines etwaigen Restguthabens. Auch liegt in der Aufnahme des Zusatzentgeltes in das Preisverzeichnis kein Verstoß gegen das Transparenzgebot.
Die Preisklausel stellt nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch keine verschleierte Deaktivierungsgebühr dar. Das ergibt sich schon daraus, dass der Betrag von € 6,00 nicht für die Beendigung des Vertrages durch Kündigung, sondern für die Rückzahlung des Restguthabens des Kunden verlangt wird.
Auch der Ansicht, dass die streitgegenständliche Klausel gegen § 309 Nr. 5 b BGB verstoße, kann nicht beigetreten werden. Die Klausel regelt keinen Fall der Geltendmachung pauschalierten Schadensersatzes.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 1. Juli 2010 – 3 U 129/08
- BGH NJW 1998, 383[↩]










