Streit um Onlinebewertungen: Warum die interne Prüfung des Portals nicht genügt

Erhält ein Bewertungsportal nach einem bestrittenen Geschäftskontakt Unterlagen des Bewertenden, muss es diese dem betroffenen Unternehmen gegebenenfalls anonymisiert zugänglich machen. Beschränkt sich der Betreiber auf eine eigene Prüfung, kann er wegen verletzter Prüf- und Verhaltenspflichten als mittelbarer Störer haften.

Streit um Onlinebewertungen: Warum die interne Prüfung des Portals nicht genügt

Wer eine Unternehmensbewertung beanstandet, muss die vom Portal eingeholten Belege für einen Geschäftskontakt selbst überprüfen können. Eine bloße Versicherung des Betreibers, der Kontakt sei nachgewiesen, reicht dafür nicht aus.

Ausgangspunkt für die hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach übereinstimmender Erledigungserklärung getroffenen Kostenentscheidung war eine unter einem Pseudonym veröffentlichte Bewertung: „keine Empfehlung!!!!! Achtung ich warne vor diesem Unternehmen Strafantrag sowie Anwalt ist eingeschaltet“. Das bewertete Unternehmen bestritt einen Geschäftskontakt mit der bewertenden Person und verlangte von der Portalbetreiberin die Löschung. Erst im Prozess wies die Betreiberin den Kontakt nach. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Offen blieb, wer die Kosten zu tragen hatte.

Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Frankfurt am Main legte die Kosten der Portalbetreiberin auf1. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte diese Entscheidung:

Maßgeblich sei, dass die Klage unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands bei ihrer Einreichung Erfolg gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt habe dem Unternehmen wegen einer Verletzung der Prüf- und Verhaltenspflichten der Betreiberin ein Unterlassungsanspruch zugestanden.

Eine allgemeine Pflicht, Nutzerbeiträge bereits vor ihrer Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen, bestand nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht. Eine Verantwortlichkeit als mittelbare Störerin komme jedoch in Betracht, sobald die Betreiberin konkrete Kenntnis von einer leicht auffindbaren und offensichtlichen Rechtsverletzung erlange.

Hier hatte das Unternehmen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein geschäftlicher Kontakt zu der bewertenden Person bestanden habe. Wegen des verwendeten Pseudonyms habe es keine weiteren Recherchen anstellen können. Ohne einen solchen Kontakt verletze eine abträgliche Bewertung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

Die Portalbetreiberin hatte die bewertende Person zwar angehört und Unterlagen erhalten, die einen Geschäftskontakt belegten. Diese Unterlagen stellte sie dem betroffenen Unternehmen jedoch nicht zur Verfügung. Damit fehlte diesem die Möglichkeit, die Angaben selbst zu prüfen und seine Beanstandung zu konkretisieren.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts durfte die Betreiberin diese Prüfung nicht ausschließlich intern vornehmen und dem Unternehmen anschließend lediglich ein positives Ergebnis mitteilen. Vielmehr hätte sie die erhaltenen Unterlagen gegebenenfalls anonymisiert zugänglich machen müssen. Weil sie dies unterließ, verletzte sie ihre Pflichten und wäre nach dem Sach- und Streitstand bei Klageeinreichung zur Löschung verpflichtet gewesen. Der erst im Prozess erbrachte Nachweis des Geschäftskontakts änderte an dieser Kostenbewertung nichts.

Bedeutung für die Praxis

Portalbetreiber sollten Beanstandungen nicht bereits deshalb als erledigt betrachten, weil ihnen intern ein Nachweis für den bestrittenen Geschäftskontakt vorliegt. Entscheidend ist auch, dem betroffenen Unternehmen eine eigene Überprüfung anhand der gegebenenfalls anonymisierten Unterlagen zu ermöglichen. Unternehmen wiederum können bei pseudonymen Bewertungen einen fehlenden Geschäftskontakt beanstanden, ohne die Identität der bewertenden Person zuvor selbst ermitteln zu müssen. Die Entscheidung zeigt zudem ein Kostenrisiko für Portale: Werden entscheidende Belege erst im Prozess zugänglich gemacht, kann die Betreiberin trotz des nachgewiesenen Kontakts die Verfahrenskosten tragen müssen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31. August 2026 – 16 W 40/26

  1. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.07.2026 – 2-03 O 53/26[]

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